Bestandteil des sog. Winterpakets der EU-Kommission sind auch Entwürfe für die Überarbeitung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie und der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie. Wir werfen einen Blick auf die Vorschläge für Eigenverbraucher, Erneuerbare-Energien-Gemeinschaften, aktive Kunden und lokale Energiegemeinschaften.


Fortsetzung von

Erneuerbare-Energien-Richtlinie

Die Europäische Kommission sieht nach deren Entwurf einer reformierten Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EE-RL, COM(2016) 767) angesichts der wachsenden Bedeutung des Eigenverbrauchs von aus erneuerbaren Energiequellen erzeugter Elektrizität Bedarf

  • den Begriff des Eigenverbrauchers erneuerbarer Energien zu bestimmen und
  • einen Rechtsrahmen zu schaffen, der Eigenverbrauchern das Erzeugen, Speichern, Verbrauchen und Verkaufen von Elektrizität ohne unverhältnismäßig hohe Belastungen ermöglicht.

Der kollektive Eigenverbrauch soll in bestimmten Fällen zugelassen werden, damit beispielsweise in Wohnungen lebende Bürgerinnen und Bürger in gleichem Umfang von der Stärkung der Verbraucher profitieren können wie Haushalte in Einfamilienhäusern.

Die lokale Bürgerbeteiligung an Projekten für erneuerbare Energien durch Erneuerbare-Energien-Gemeinschaften hat in Bezug auf die Akzeptanz von erneuerbaren Energien und den Zugang zu zusätzlichem Privatkapital erheblichen Mehrwert gebracht. Dieses Engagement vor Ort wird vor dem Hintergrund der zunehmenden Kapazität zur Erzeugung erneuerbarer Energie in Zukunft umso wichtiger.

Zudem sieht die Kommission das Problem, dass die spezifischen Chrakteristika von Erneuerbare-Energien- Gemeinschaften im Hinblick auf

  • Größe,
  • Eigentümerstruktur und
  • Anzahl der Projekte

ihre Wettbewerbsfähigkeit auf Augenhöhe mit größeren Akteuren, d.h. Konkurrenten mit größeren Projekten oder Portfolios, einschränken.

 Als geeigente Maßnahmen zum Abbau dieser Nachteile formuliert die Kommission etwa

  • die Ermöglichung des Betriebs von Energie-Gemeinschaften im Energiesystem und
  • die Erleichterung ihrer Marktintegration.

Eigenverbraucher erneuerbarer Energien

Die Vorgaben

Nach Artikel 21 EE-RL-Entwurf gilt für Eigenverbraucher erneuerbarer Energien (renewable self-consumers):


Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Eigenverbraucher erneuerbarer Energien individuell oder über Aggregatoren (= Marktteilnehmer, der mehrere Kundenlasten oder erzeugten Strom zum Kauf, Verkauf oder zur Versteigerung auf einem organisierten Energiemarkt bündelt)

  • berechtigt sind, ihre Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen selbst zu verbrauchen und Überschüsse auch mittels Strombezugsverträgen zu verkaufen, ohne unverhältnismäßigen Verfahren und Gebühren unterworfen zu sein, die nicht kostenorientiert sind;
  • im Besitz ihrer Rechte als Verbraucher bleiben;
  • in Bezug auf die durch sie in das Netz eingespeiste Elektrizität aus erneuerbaren Quellen, die für Haushalte 10 MWh und für juristische Personen 500 MWh jährlich nicht übersteigt, nicht als Energielieferanten gemäß Unions- oder nationalen Rechtsvorschriften gelten, wobei die Mitgliedstaaten höhrer Schwellenwerte festlegen können; und
  • eine Vergütung für die durch sie in das Netz eingespeiste Elektrizität aus erneuerbaren Quellen erhalten, die dem Marktwert der eingespeisten Elektrizität entspricht.

Die Mitgliedstaaten sollen außerdem sicherstellen, dass Eigenverbraucher erneuerbarer Energien, die in demselben Mehrfamilienhaus wohnen bzw. sich in denselben Gewerbestätten, Gebieten, in denen Leistungen gemeinsam genutzt werden, und geschlossenen Verteilernetzen befinden, gemeinsam in gleicher Weise wie ein individueller Eigenverbraucher erneuerbarer Energien am Eigenverbrauch teilhaben dürfen. In diesem Fall gilt der vorgenannte Schwellenwert für jeden der betroffenen Eigenverbraucher erneuerbarer Energien.


Anlagen von Eigenverbrauchern erneuerbarer Energien können hinsichtlich der Installation, des Betriebs, einschließlich der Messung und Wartung durch einen Dritten betreut werden.


Was sind Eigenverbraucher erneuerbarer Energien?

Nach Art. 2 (z) (aa) EE-RL-Entwurf sind die Eigenverbraucher erneuerbarer Energien („renewable self-consumer“) definiert als

  • aktiver Kunde im Sinne der MDI-Richtlinie (siehe unten),
  • der Elektrizität aus erneuerbaren Quellen verbraucht sowie möglicherweise speichert und verkauft, die auf seinem Grund und Boden erzeugt wird;
  • dies schließt Mehrfamilienhäuser, Gewerbestätten, Gebiete, in denen Leistungen gemeinsam genutzt werden, und geschlossene Verteilernetze ein, sofern es sich bei diesen Tätigkeiten – im Falle gewerblicher Eigenverbraucher erneuerbarer Energie – nicht um die gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit handelt.

Was ist Eigenverbrauch erneuerbarer Energien?

Nach Art. 2 (z) (bb) EE-RL-Entwurf  ist der Eigenverbrauch erneuerbarer Energien(„renewable self-consumption“) definiert als

die Erzeugung und den Verbrauch sowie gegebenenfalls die Speicherung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen durch Eigenverbraucher erneuerbarer Energie.


Exkurs: Eigenversorgung nach dem EEG 2017

Im deutschen Recht findet man eine Definition zur „Eigenversorgung“. Nach § 3 Nr. 19 Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2017 bedeutet

„Eigenversorgung“ der Verbrauch von Strom, den eine natürliche oder juristische Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht, wenn der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und diese Person die Stromerzeugungsanlage selbst betreibt.

Erneuerbare-Energien-Gemeinschaften

Die Vorgaben

Nach Artikel 22 EE-RL-Entwurf gilt für Erneuerbare-Energien-Gemeinschaften (renewable energy communities):

  • Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Erneuerbare-Energien-Gemeinschaften berechtigt sind, Energie aus erneuerbaren Quellen zu erzeugen, verbrauchen, speichern und auch mittels Strombezugsverträgen zu verkaufen, ohne unverhältnismäßigen Verfahren und Gebühren unterworfen zu sein, die nicht kostenorientiert sind.
  • Vorbehaltlich der Vorgaben des Beihilfenrechts sollen die Mitgliedstaaten bei dem Entwurf von Förderregelungen die Spezifika der Erneuerbare-Energien-Gemeinschaften beachten.

Was sind Erneuerbare-Energien-Gemeinschaften?

Der Begriff einer Gemeinschaft im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen bezeichnet

  • ein KMU (= Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission) oder eine gemeinnützige Organisation,
  • dessen/deren Anteilseigner oder Mitglieder im Rahmen der Erzeugung, Verteilung und Speicherung von sowie der Versorgung mit Energie aus erneuerbaren Quellen zusammenarbeiten und mindestens vier der folgenden Kriterien erfüllen:
  1. Die Anteilseigner oder Mitglieder sind natürliche Personen, lokale Behörden einschließlich Gemeinden oder KMU, die im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen tätig sind;
  2. mindestens 51 % der stimmberechtigten Anteilseigner oder Mitglieder des Unternehmens sind natürliche Personen;
  3. mindestens 51 % der Anteile oder Genussrechte des Unternehmens sind in Besitz lokaler Mitglieder, d. h. Vertreter lokaler öffentlicher und privater sozioökonomischer Interessen oder Bürger mit einem unmittelbaren Interesse an der Gemeinschaftstätigkeit und ihren Auswirkungen;
  4. mindestens 51 % der Sitze im Verwaltungsrat oder Leitungsorgan des Unternehmens sind lokalen Mitgliedern vorbehalten, d. h. Vertretern lokaler öffentlicher und privater sozioökonomischer Interessen oder Bürgern mit einem unmittelbaren Interesse an der Gemeinschaftstätigkeit und ihren Auswirkungen;
  5. die Gemeinschaft hat im jährlichen Mittel in den letzten fünf Jahren nicht mehr als 18 MW Kapazität für die Erzeugung von Elektrizität, Wärme und Kälte sowie Energie für den Verkehrssektor installiert.

Exkurs: Bürgerenergiegesellschaften nach dem EEG 2017

Im deutschen Recht findet sich eine Definition der „Bürgerenergiegesellschaft“. Nach § 3 Nr. 15 Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2017 ist

„Bürgerenergiegesellschaft“ jede Gesellschaft,

(a) die aus mindestens zehn natürlichen Personen als stimmberechtigten Mitgliedern oder stimmberechtigten Anteilseignern besteht,

(b) bei der mindestens 51 Prozent der Stimmrechte bei natürlichen Personen liegen, die seit mindestens einem Jahr vor der Gebotsabgabe in der kreisfreien Stadt oder dem Landkreis, in der oder dem die geplante Windenergieanlage an Land errichtet werden soll, nach § 21 oder § 22 des Bundesmeldegesetzes mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind, und

(c) bei der kein Mitglied oder Anteilseigner der Gesellschaft mehr als 10 Prozent der Stimmrechte an der Gesellschaft hält,

wobei es beim Zusammenschluss von mehreren juristischen Personen oder Personengesellschaften zu einer Gesellschaft ausreicht, wenn jedes der Mitglieder der Gesellschaft die Voraussetzungen nach den Buchstaben (a) bis (c) erfüllt.


Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie

Nach dem Vorschlag für eine überarbeitete Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie als Neufassung der Richtlinie 2009/72/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (COM(2016) 864) haben neue Entwicklungen zu grundlegenden Veränderungen auf den europäischen Strommärkten geführt. Der Anteil des aus erneuerbaren Energiequellen erzeugten Stroms (EE-Strom) sei stark angestiegen und die Verlagerung zu EE-Strom werde sich weiter fortsetzen. Die physikalischen Eigenschaften von regenerativ erzeugtem Strom

  • größere Variabilität,
  • schlechtere Planbarkeit und
  • Dezentralität im Vergleich zur konventionellen Stromerzeugung

machen es notwendig, die Marktregeln und die Vorschriften für den Netzbetrieb flexibler zu gestalten.

Der Strommarkt der nächsten zehn Jahre wird gekennzeichnet sein durch eine variablere und dezentralere Stromerzeugung, eine zunehmende Abhängigkeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie neue technologische Möglichkeiten für die Verbraucher, ihre Energiekosten zu verringern und mittels Laststeuerung, Eigenverbrauch oder Speicherung aktiv an den Strommärkten teilzunehmen.

Diesem Weg stehen aber nach Ansicht der Kommission noch rechtliche Hindernisse entgegen:

Da für diese sogenannten „Prosumenten“ aber keine gemeinsamen Vorschriften bestehen, wird die Eigenerzeugung nach wie vor erschwert. Mit geeigneten Vorschriften könnten diese Hindernisse beseitigt werden, z. B. indem den Verbrauchern erlaubt wird, Energie für den Eigenbedarf zu erzeugen und Überschüsse gegen Entgelt in das Netz einzuspeisen, wobei auch die sich für das Gesamtsystem ergebenden Kosten und Vorteile berücksichtigt würden (z. B. durch eine angemessene Beteiligung an den Netzkosten).

Neben den Begriff des Prosumenten bzw. des aktiven Konsumenten steht das Schlagwort der Bürgerenergie im Zentrum der Richtlinie.

Dank der Technologien zur dezentralen Energieerzeugung und der Stärkung der Verbraucher sind Bürgerenergie und Energiegenossenschaften zu wirksamen und kosteneffizienten Instrumenten geworden, um den Bedürfnissen und Erwartungen der Bürger in Bezug auf Energiequellen, Dienstleistungen und lokale Beteiligung zu entsprechen.

Mit der Stärkung der Bürgerenergie sieht die Kommission eine Reihe von Vorteilen und Eigenschaften verbunden:

  • Die Bürgerenergie biete allen Verbrauchern eine umfassende Möglichkeit, unmittelbar an der Erzeugung, dem Verbrauch oder dem Austausch von Energie in einem geografisch begrenzten gemeinschaftlichen Netz mitzuwirken, das entweder eigenständig betrieben wird oder an das öffentliche Verteilungsnetz angeschlossen ist.
  • Gemeinschaftsinitiativen im Energiebereich dienten in erster Linie dazu, ihren Mitgliedern oder Anteilseignern bezahlbare Energie einer bestimmten Art aus erneuerbaren Quellen bereitzustellen, und seien weniger auf die Gewinnerzielung wie bei einem traditionellen Energieunternehmen ausgerichtet.
  • Durch die direkte Einbindung der Verbraucher sollen solche Energiegemeinschaften ihr Potenzial unter Beweis stellen, die Verbreitung neuer Technologien und Verbrauchsmuster, einschließlich intelligenter Verteilernetze und Laststeuerung, in integrierter Weise zu fördern.
  • Mithilfe der Bürgerenergie könne auch die Energieeffizienz auf der Ebene der Privathaushalte verbessert und zur Bekämpfung der Energiearmut durch geringeren Energieverbrauch und niedrigere Versorgungstarife beigetragen werden.
  • Die Bürgerenergie eröffne bestimmten Gruppen von Privatverbrauchern auch den Zugang zum Energiemarkt, der ihnen andernfalls versperrt bliebe.
  • Erfolgreiche Initiativen dieser Art würden einen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Mehrwert für das Gemeinwesen generieren, der über die Vorteile der bloßen Bereitstellung von Energiedienstleistungen hinausgehe.

Zum Zweck der Stärkung von Bürgerenergie

  • soll es lokalen Energiegemeinschaften gestattet werden, zu gleichen Bedingungen und ohne Verzerrung des Wettbewerbs auf dem Markt tätig zu werden,
  • sollen Privatverbraucher sich auf freiwilliger Basis an Gemeinschaftsinitiativen im Energiebereich beteiligen und diese auch wieder verlassen können, ohne den Zugang zu dem von der Gemeinschaft betriebenen Netz zu verlieren oder ihre Rechte als Verbraucher einzubüßen,
  • soll der Zugang zu dem Netz einer lokalen Energiegemeinschaft zu fairen und kostenorientierten Bedingungen gewährt werden.

Lokale Energiegemeinschaften können ein effizientes Mittel für das Energiemanagement auf lokaler Ebene sein, wobei der erzeugte Strom entweder direkt verbraucht oder für die (Fern-)Wärme- und -Kälteversorgung – mit oder ohne Verteilernetzanschluss – genutzt wird. Damit sich solche Initiativen frei entwickeln können, sind die Mitgliedstaaten nach dem neuen Marktdesign verpflichtet, geeignete rechtliche Rahmenbedingungen für die Tätigkeiten zu schaffen.


Aktive Kunden

Die Vorgaben

Nach Artikel 15 der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie-Entwurf gilt für sog. aktive Kunden:

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Endkunden

  • das Recht haben, Strom zu erzeugen, zu speichern und zu verbrauchen und selbst erzeugten Strom entweder einzeln oder durch Aggregierung auf allen organisierten Märkten zu verkaufen, ohne durch unverhältnismäßig aufwändige Verfahren und nicht kostenorientierte Entgelte belastet zu werden;
  • kostenorientierten, transparenten und nichtdiskriminierenden Netzentgelten unterliegen, bei denen der in das Verteilernetz eingespeiste Strom und der aus dem Verteilernetz bezogene Strom gemäß Artikel 59 Absatz 8 getrennt ausgewiesen werden.

Die für die Tätigkeiten aktiver Kunden erforderliche Energieanlage kann hinsichtlich Installation und Betrieb, einschließlich Messung und Wartung, durch einen Dritten betreut werden.

Die Verbraucher sollten in der Lage sein, selbst erzeugten Strom entweder zu verbrauchen, zu speichern und/oder zu vermarkten. Diese Aktivitäten werden in Zukunft durch neue technische Entwicklungen erleichtert. Allerdings bestehen nach wie vor rechtliche und kommerzielle Hindernisse, z. B. unverhältnismäßige Gebühren für selbst verbrauchten Strom, die Verpflichtung, selbst erzeugten Strom in das Energiesystem einzuspeisen, oder bürokratische Erschwernisse, etwa dass Selbsterzeuger bei der Vermarktung ihres Stroms die für Lieferanten geltenden Anforderungen erfüllen müssen, etc. Alle diese Hemmnisse, die die Verbraucher davon abhalten, Strom selbst zu erzeugen und entweder selbst zu verbrauchen, zu speichern oder zu vermarkten, sollten beseitigt werden, und es sollte dafür gesorgt werden, dass Verbraucher, die selbst Strom erzeugen, sich an den Systemkosten angemessen beteiligen.


Was sind aktive Kunden?

Ein aktiver Kunde ist ein Kunde oder eine Gruppe gemeinsam handelnder Kunden, die von ihnen selbst erzeugten Strom verbrauchen, speichern oder verkaufen, auch über Aggregatoren, oder die an Laststeuerungs- oder Energieeffizienzprogrammen teilnehmen, sofern es sich dabei nicht um ihre vorrangige gewerbliche oder berufliche Tätigkeit handelt. 


Lokale Energiegemeinschaften

Die Vorgaben

Nach Artikel 16 Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie-Entwurf gilt für lokale Energiegemeinschaften:

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass lokale Energiegemeinschaften

  • das Recht haben, gemeinschaftliche Netze zu besitzen, einzurichten oder zu mieten und autonom zu verwalten;
  • entweder direkt oder über Aggregatoren oder Anbieter nichtdiskriminierenden Zugang zu allen organisierten Märkten erhalten;
  • in Bezug auf ihre Tätigkeiten, Rechte und Pflichten als Endkunden, Erzeuger, Verteilernetzbetreiber oder Aggregatoren ohne Diskriminierung behandelt werden;
  • fairen, verhältnismäßigen und transparenten Verfahren und kostenorientierten Entgelten unterliegen.

Außerdem sollen die Mitgliedstaaten einen für lokale Energiegemeinschaften günstigen Regulierungsrahmen bieten, der gewährleistet, dass

  • die Teilnahme an lokalen Energiegemeinschaften freiwillig ist;
  • Anteilseigner oder Mitglieder lokaler Energiegemeinschaften ihre Rechte als Haushaltskunden oder aktive Kunden nicht verlieren;
  • Anteilseigner oder Mitglieder lokaler Energiegemeinschaften diese wieder verlassen dürfen; in solchen Fällen findet Artikel 12 Anwendung (Recht auf Wechsel des Anbieters und Bestimmungen über Gebühren bei einem Anbieterwechsel);
  • Artikel 8 Absatz 3 für die Erzeugungskapazität lokaler Energiegemeinschaften gilt, sofern diese Kapazität als kleine dezentrale oder an das Verteilernetz angeschlossene Erzeugungsanlage angesehen werden kann (Art. 8 Abs. 3 S. 1: Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass für kleine dezentrale und/oder an das Verteilernetz angeschlossene Erzeugungsanlagen besondere Genehmigungsverfahren gelten, die der begrenzten Größe und der möglichen Auswirkung dieser Anlagen Rechnung tragen);
  • die Bestimmungen des Kapitels IV (Betrieb des Verteilernetzes) für lokale Energiegemeinschaften gelten, die die Tätigkeiten eines Verteilernetzbetreibers ausüben;
  • lokale Energiegemeinschaften mit dem Verteilernetzbetreiber, an dessen Netz sie angeschlossen sind, gegebenenfalls Vereinbarungen über den Betrieb ihres Netzes schließen können;
  • Netznutzern, die nicht Anteilseigner oder Mitglieder der lokalen Energiegemeinschaft sind, die an das von einer lokalen Energiegemeinschaft betriebene Verteilernetz angeschlossen ist, faire und kostenorientierte Netzentgelte berechnet werden. Kann zwischen den Netznutzern und den lokalen Energiegemeinschaften keine Einigung über die Netzentgelte erzielt werden, so können beide Parteien die Regulierungsbehörde auffordern, die Höhe der Netzentgelte in einer entsprechenden Entscheidung festzulegen;
  • lokalen Energiegemeinschaften gegebenenfalls an den Anschlusspunkten des gemeinschaftlichen Netzes an das Verteilernetz außerhalb der Energiegemeinschaft angemessene Netzentgelte berechnet werden. In den Netzentgelten werden der in das Verteilernetz eingespeiste Strom und der aus dem Verteilernetz außerhalb der lokalen Energiegemeinschaft bezogene Strom im Einklang mit Artikel 59 Absatz 8 getrennt ausgewiesen.

Was sind lokale Energiegemeinschaften?

Eine lokale Energiegemeinschaft ist eine Vereinigung, Kooperative, Partnerschaft, gemeinnützige Organisation oder andere Rechtsperson, die von lokalen Anteilseignern oder Mitgliedern tatsächlich kontrolliert wird, in der Regel werte- statt gewinnorientiert und an der dezentralen Stromerzeugung beteiligt ist sowie die Tätigkeiten eines Verteilernetzbetreibers, Anbieters oder Aggregators auf lokaler Ebene, auch grenzüberschreitend, ausübt.


Zu den RL-Entwürfen:

com-2016-767-f1-de-main-part-1

com-2016-864-f1-de-main-part-1


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