Mit Urteil vom 2. Juni 2017 (V ZR 196/16) hat der BGH entschieden, dass ein Grundstückseigentümer nicht nach § 16a Abs. 1 des Berliner Nachbarrechtsgesetzes eine die Grundstücksgrenze überschreitende Wärmedämmung einer Grenzwand dulden muss, mit der der benachbarte Grundstückseigentümer erstmals die Anforderungen der bei der Errichtung des Gebäudes bereits geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV) erfüllt.
§ 16a Berliner Nachbarrechtsgesetz
Nach § 16a des Berliner Nachbarrechtsgesetzes hat der Eigentümer eines Grundstücks die Überbauung seines Grundstücks für Zwecke der Wärmedämmung zu dulden, wenn das zu dämmende Gebäude auf dem Nachbargrundstück bereits besteht.
Im Gegenzug ist der Begünstigte des Wärmeschutzüberbaus verpflichtet, die Wärmedämmung in einem ordnungsgemäßen und funktionsgerechten Zustand zu erhalten; er ist zur baulichen Unterhaltung der wärmegedämmten Grenzwand verpflichtet.
Der Landesgesetzgeber wollte Grundstückseigentümern nicht generell gestatten, eine Wärmedämmung grenzüberschreitend, also im Wege des Überbaus, anzubringen.
Nach dem Sinn und Zweck dieser Norm, so der BGH in seiner Pressemitteilung, soll Grundstückseigentümern nicht generell gestattet sein, eine Wärmedämmung grenzüberschreitend, also im Wege des Überbaus, anzubringen:
- Das Ziel der gesetzlichen Duldungspflicht bestehe darin, energetische Sanierungen von Altbauten zu erleichtern, die nicht an dem Widerstand von Nachbarn gegen die Verkleidung der Grenzwand mit einem Wärmeverbundsystem scheitern sollen.
- Bei Neubauten dagegen müssen die Wärmeschutzanforderungen durch eine entsprechende Planung berücksichtigt werden. Für Neubauten bleibt es somit bei dem Grundsatz, dass sie so zu planen sind, dass sich die Wärmedämmung in den Grenzen des eigenen Grundstücks befindet. Der Nachbar muss eine grenzüberschreitende Wärmedämmung nicht dulden. Ein solcher Fall lag der Entscheidung des BGH zugrunde: Ein Bauträger hatte trotz Geltung der Wärmeschutzanforderungen im Sinne der EnEV ein ungedämmtes Mehrfamilienhaus unmittelbar an die Grenze zum Grundstück des Nachbarn gebaut. Der Nachbar durfte dem nachträglichen Überbau widersprechen, die Duldungspflicht nach § 16a Abs. 1 NachbG Bln griff nicht ein.
Die Wärmedämmung der Grenzwand stellt sich somit nicht als nachträgliche Sanierung, sondern als erstmalige Erfüllung der Anforderungen der bei Errichtung des Gebäudes geltenden Energieeinsparverordnung. Für diese gilt die Duldungspflicht des Nachbarn nach § 16a Abs. 1 NachbG Bln nicht.
Verfassungsgemäßheit des § 16a Berliner Nachbarrechtsgesetz?
Der BGH lässt offen, ob § 16a Berliner Nachbarrechtsgesetz überhaupt verfassungsgemäß ist. Er bezweifelt schon die Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin. Zudem stellt er in materieller Hinsicht in Frage, ob der Berliner Landesgesetzgeber die grundrechtlich geschützten Interessen des von dem Überbau betroffenen Nachbarn ausreichend berücksichtigt hat. Denn Einschränkungen der Duldungspflicht, wie sie etwa § 7c NRG BW, § 23a NachbG NRW oder § 10a NachbG HE enthalten, sind in § 16a NachBG Bln nicht aufgenommen worden.
Ob sich eine Duldungspflicht des Nachbarn aus dem sog. nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis, aus einem Nachbarschaftsvertrag oder aus einer Zustimmung gegenüber der Baubehörde ergeben kann, lesen Sie hier.
© Copyright by Dr. Elmar Bickert