Sind Windkraftanlagen wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks, auf dem sie errichtet sind, so steht dem Grundstückseigentümer auch das Eigentum an der Windkraftanlage zu, weil wesentliche Bestandteile einer Sache nicht Gegenstand besonderer Rechte sein können.
Abweichendes gilt, wenn eine Windkraftanlage nur ein Scheinbestandteil ist. Denn Scheinbestandteile bleiben, obwohl mit dem Grundstück verbunden, rechtlich selbständige bewegliche Sachen und können daher im Eigentum eines Dritten stehen, der nicht zugleich Grundstückseigentümer ist, z.B. im Eigentum des Pächters oder Mieters. Das gilt für solche Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden oder in ein Gebäude eingefügt sind. Eine Verbindung zu einem vorübergehenden Zweck liegt vor, wenn ihre spätere Aufhebung von Anfang an beabsichtigt ist (siehe bereits ausführlich zur Abgrenzung hier). Dabei greift die folgende Vermutungswirkung:
Verbindet ein Mieter, Pächter oder sonst schuldrechtlich Berechtigter eine Sache, insbesondere ein Gebäude, mit dem ihm nicht gehörenden Grundstück, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür,
- dass er dabei nur in seinem eigenen Interesse handelt und
- nicht zugleich in der Absicht, die Sache nach Beendigung des Vertragsverhältnisses dem Grundstückseigentümer zufallen zu lassen,
- also dafür, dass die Verbindung nur vorübergehend – für die Dauer des Vertragsverhältnisses – hergestellt ist.
Der BGH, Urteil vom 7. April 2017 (V ZR 52/16), hat dies nun auch für eine Windkraftanlage bejaht und festgestellt, dass der Umstand, dass die Windkraftanlage während ihrer gesamten prognostizierten Lebensdauer von 20 Jahren auf dem Grundstück verbleiben soll, der Qualifizierung als Scheinbestandteil nicht entgegen steht.
Eine Verbindung nur zu einem vorübergehenden Zweck i.S.d. § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Sache für ihre gesamte (wirtschaftliche) Lebensdauer auf dem Grundstück verbleiben soll.
Wird, wie bei der Errichtung von Windkraftanlagen, eine Verbindung mit dem Grundstück um eines wirtschaftlichen Ertrages willen vorgenommen, den die Anlage nur in Verbindung mit einem Grundstück abwerfen kann, und besteht die Verbindung nur für die wirtschaftliche Lebensdadauer der Anlage, also bis die Anlage „verbraucht“ ist, so kann die Windkraftanlage dennoch und entgegen bislang vertretener Ansicht ein Scheinbestandteil sein und damit im Eigentum des Mieters, Pächters oder sonst schuldrechtlich Berechtigten stehen.
Entscheidend für die Abgrenzung von wesentlichem Bestandteil und Scheinbestandteil ist also das Folgende:
- Für die Einordnung einer Sache als Scheinbestandteil kommt es auf die Absicht des Einfügenden an, die Verbindung später wieder zu lösen.
- Will der Einfügende/Errichtende die von ihm geschaffene Verbindung seinerseits nicht mehr aufheben, die Sache also – aus seiner Sicht – dauerhaft auf dem Grundstück belassen, wird diese (sogleich) wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.
- Beabsichtigt er dagegen, die Verbindung zu einem späteren Zeitpunkt wieder zu lösen, sei es freiwillig, sei es aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung, liegt eine nur vorübergehende Verbindung von Grundstück und Sache vor mit der Folge, dass die Sache sonderrechtsfähig bleibt.
- Wann die Verbindung vom Grundstück wieder gelöst wird, ist dem Einfügenden überlassen; auf einen bestimmten Zeitpunkt muss er sich nicht festlegen.
- Die Sonderrechtsfähigkeit einer Sache hängt auch nicht davon ab, welchen konkreten Zweck der Einfügende mit der Verbindung verfolgt und ob dieser erreicht wird.
- Eine inhaltlichen Verknüpfung zwischen der Lebensdauer einer Sache und deren eigentumsrechtlicher Zuordnung besteht nicht. Es gibt keinen sachlichen Grund, kurzlebige Sachen eher den wesentlichen Bestandteilen zuzurechnen, langlebige Sachen dagegen den Scheinbestandteilen. Daran ändert auch das Verhältnis zu der in Aussicht genommenen Dauer der Grundstücksnutzung nichts.
Welchen Sinn es haben soll, eine Windkraftanlage als sonderrechtsfähig anzusehen, wenn der Pachtvertrag eine kürzere Laufzeit hat als die wirtschaftliche Nutzungsdauer der Anlage, sie dagegen (mit ihrer Errichtung) den wesentlichen Bestandteilen des Grundstücks und damit dem Grundstückseigentümer zuzuordnen, wenn der Pachtvertrag entsprechend länger läuft, erschließt sich nicht.
Der BGH stellt bezogen auf Windkraftanlagen auch darauf ab, dass der Errichter der Anlage beispielsweise wegen des sog. Repowerings und des Zweitmarktes für gebrauchte Windkraftanlagen ein Interesse an der Verfügungsbefugnis während der Nutzungszeit hat. Bei Tausch vorhandener Windkraftanlagen gegen leistungsstärkere „verbrauchen“ sie sich gerade nicht auf dem Fremdgrundstück, sondern werden vor Ablauf ihrer erwarteten Lebensdauer von dem Grundstück entfernt, verkauft und an anderer Stelle weiter genutzt.
Schließlich beruft sich der BGH auf das Gebot der Rechtssicherheit:
- Würde der „Verbrauch“ der Sache während der Grundstücksnutzung das Vorliegen eines Scheinbestandteils ausschließen, hätte dies zudem der Rechtssicherheit abträgliche Abgrenzungsschwierigkeiten zur Folge. Unter welchen Voraussetzungen von einem Verbrauch der Sache auszugehen ist, lässt sich – jedenfalls für Windkraftanlagen – nicht einfach bestimmen.
- Solche Abgrenzungsschwierigkeiten bestehen unter Zugrundelegung der Auffassung des BGH nicht. Da bei einer Verbindung der Sache mit einem Grundstück im Rahmen eines schuldrechtlichen Nutzungsverhältnisses vermutet wird, dass es sich um einen Scheinbestandteil handelt, kann der Rechtsverkehr trotz der Verbindung von der Sonderrechtsfähigkeit der Sache ausgehen. Dies ist nicht nur im Falle einer Veräußerung der Sache von Bedeutung, son- dern auch im Zusammenhang mit der Bestellung von Sicherheiten (insbesondere: Sicherungsübereignung der Sache).
© Copyright by Dr. Elmar Bickert