Fortsetzung von Teil 1/2


§ 42a Abs. 3 EnWG: Höchstlaufzeit und Kündbarkeit

In Absatz 3 sind bezogen auf die Laufzeit des Mieterstromvertrages einige Unwirksamkeitsgründe normiert:

  • Bei einem Mieterstromvertrag ist eine die andere Vertragspartei länger als ein Jahr bindende Laufzeit des Vertrags unwirksam.
  • Die stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um mehr als ein Jahr oder eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer sind unwirksam.
  • Eine Bestimmung, durch die das Kündigungsrecht während der Dauer des Mietverhältnisses ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist unwirksam.

Auch mit dieser Regelung wird die Wahlfreiheit der Mieter abgesichert. Die Regelung soll in ihrer Gesamtheit sicherstellen, dass der Mieter sich frei für oder gegen den Abschluss und die Fortführung des Mieterstromvertrags entscheiden kann.

Der Gesetzegeber sieht die Wahlfreiheit der Mieter für erfordelich an, um faire Preise sicherzustellen. Nur wenn der Mieter das Wahlrecht hat, bei überhöhten Preisen zu einem anderen Stromanbieter zu wechseln, werde der Vermieter wettbewerbsfähige Preise anbieten. Der Gesetzgeber nennt das Verbraucherschutz durch Wettbewerb. Dabei soll die Laufzeit des Mieterstromvertrages als wesentliches Steuerungsinstrument dienen, um faire Preise durchzusetzen.

Zugleich  muss der Gesetzgeber das berechtigte Interesse des Mieterstromanbieters an Planungssicherheit berücksichtigen, damit sich seine Investitionskosten armotisieren, insbesondere für

  • Einrichtung, Betrieb und Instandhaltung der Solaranlage,
  • Stromlieferung,
  • energiewirtschaftliche Abwicklung und
  • Messwesen.

Dabei ist von Bedeutung, dass die Einnahmen des Anlagenbetreibers auch bei Beendigung des Mieterstromvertrags nicht auf null sinken: In diesem Fall kann der Anlagenbetreiber den Strom ins Netz einspeisen und dafür die Einspeisevergütung nach dem EEG 2017 erhalten.

Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass Stromlieferverträge in der Praxis häufig nicht für länger als ein Jahr abgeschlossen werden, erachtet der Gesetzgeber eine maximale Festlaufzeit von einem Jahr für Mieterstromverträge als angemessen, und zwar sowohl in Allgemeinen Geschäftsbedingungen als auch in Individualabreden. Nach diesem einen Jahr Festlaufzeit kann sich der Mieter mit dreimonatiger Kündigungsfrist vom Mieterstromvertrag lösen. Geschieht dies nicht, kann eine stillschweigende Verlängerung erfolgen, wiederum um ein Jahr Festlaufzeit und wiederum mit dreimonatiger Kündigungsfrist, u.s.w.

Indem das Gesetz außerdem vorsieht, dass eine vertragliche Bestimmung, die das Kündigungsrecht für den Mieterstromvertrag während der Dauer des Mietverhältnisses ausschließt oder beschränkt, unwirksam ist, soll  sichergestellt werden, dass der Mieter den Mieterstromvertrag kündigen kann, auch wenn er den Mietvertrag nicht kündigen möchte.


§ 42a Abs. 4 EnWG: Preisobergrenze und Abrechnung

Nach Absatz 4 darf der für den Mieterstrom und den zusätzlichen Strombezug (Reststrom) zu zahlende Preis 90 Prozent des in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs, auf Basis des Grund- und Arbeitspreises, nicht übersteigen. Wird der Höchstpreis überschritten, erfolgt eine Herabsetzung auf den Preis, der diesem Höchstpreis entspricht.

Die Preispobergrenze soll verhindern, dass der Mieter, der sich bei der Miete von Wohnräumen einem strukturellen Verhandlungsungleichgewicht gegenüber dem Vermieter ausgesetzt sieht, wirtschaftlich schlechter gestellt wird, als wenn er seinen Strom über einen Grundversorgungstarif bezieht.

Da die Regelungen für den Mieterstrom einheitlich für den Mieterstrom und für den Reststrom gelten, darf auch der Preis für den Reststrom die Preisobergrenze nicht überschreiten.

Nach der ursprünglichen Gesetzesfassung musste in der Jahresendabrechnung (= die jährliche Abrechnung der Kosten auf Basis des tatsächlichen Stromverbrauchs) noch ein Vergleich erfolgen zwischen

  • dem im Mieterstromvertrag vereinbarten Strompreis, bestehend aus Mieterstrompreis und Strompreis für den Reststrom, und
  • dem Preis, der 90 Prozent des in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs, auf Basis des Grund- und Arbeitspreises, entspricht.

Diese Abrechnung sollte es dem Mieter ermöglichen, ohne dass er selber Berechnungen dazu anstellen müsste, zu erkennen, ob der von ihm gezahlte Mieterstrompreis der gesetzlichen Vorgabe genügt. In der finalen Gesetzesfassung wurde diese Anforderung wegen „erheblichen adminsistrativen Aufwands“ für den Vermieter gestrichen.

Wird der Höchstpreis überschritten, muss in der Jahresendabrechnung eine Herabsetzung erfolgen, ohne dass der Mieter hier tätig werden muss. Der Anbieter des Mieterstroms darf nur den Preis für Mieterstrom verlangen, der maximal dem Höchstpreis entspricht.


Über den weiteren Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens werden Sie in diesem Forum informiert.


© Copyright by Dr. Elmar Bickert