Das Bundesministerium der Finanzen hat am 08. Mai 2019 seinen Referentenentwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vorgelegt.

Der Entwurf sieht sich dem Ziel verpflichtet, die Umweltbelastung nachhaltig zu reduzieren, sowie den enormen Herausforderungen der Energiewende gerecht zu werden. Ein Kernanliegen der Bundesregierung ist demnach die Förderung einer nachhaltigen, bezahlbaren und klimafreundlichen Mobilität, wobei weiterhin in der Elekt­romobilität ein zentraler Baustein für eine zukunftsgerechte Fortbewegung gesehen wird.

Die Schadstoffemissionen aus dem Straßenverkehr werden dabei an der Quelle weiter reduziert. Dies dient der Luftreinhaltung und der Verbesserung der Luftqualität in den Städten. Hierzu muss die Elektromobilität als Zukunftstechnologie weiter vorangebracht werden und die bestehende Förderkulisse ergänzt werden. […]
Über die bereits bestehenden Vorteile für Elektroautos hinaus bedarf es einer Verstärkung und Verstetigung der steuerlichen Anreize, um diese Ziele zu erreichen.

Referentenentwurf BMF

Die steuerliche Förderung soll nach dem Entwurf insbesondere erfolgen durch

  • eine Sonderabschreibung für rein elektrische Lieferfahrzeuge,
  • eine neue Pauschalbesteuerung ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale insbesondere bei Jobtickets,
  • die Verlängerung der Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbe­steuerung bei privater Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugs,
  • die Verlängerung der Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung.

Und dann finden sich in dem Entwurf unter anderem noch unter „Maßnahmen zur Gestaltungsbekämpfung und Sicherung des Steueraufkommens“ Regelungsvorschläge zur Eindämmung von Steuergestaltungen mittels Share Deals im Grunderwerbsteuer­recht.

Der Entwurf begründet die Gesetzgebungskompetenz damit, dass eine bundesgesetzliche Regelung zur Herstel­lung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet und zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich sei.

Unterschiedliche landesrechtliche Regelungen bei der Grunderwerb­steuer würden eine Rechtsunsicherheit erzeugen. Diese Rechtszersplitterung kann weder im Interesse des Bundes noch der Länder hingenommen werden. Die gleichwertigen Le­bensverhältnisse würden bei einer landesrechtlichen Zersplitterung des Grunderwerb­steuerrechts beeinträchtigt werden, weil unterschiedliche Regelungen oder sogar das Unterlassen einer Regelung durch einzelne Länder zu einer dem einheitlichen Lebens- und Wirtschaftsraum widersprechenden Wettbewerbsverzerrung führen würden, die sich nachteilig auf die gesamtwirtschaftliche Situation der Bundesrepublik Deutschland aus­wirkt.

Referentenentwurf BMF

Worum geht es?

Ausgangslage

Grundtatbestand:
Der Grundtatbestand des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) setzt einen Rechtsträgerwech­sel an einem inländischen Grundstück auf Grund eines Rechtsgeschäfts voraus (z. B. Kaufvertrag).

Ergänzungstatbestand:
Der Anwendungsbereich wird um Ergänzungstatbestände erweitert. Die Ergänzungstatbestände erfassen Rechtsvor­gänge, die im wirtschaftlichen Ergebnis einem auf den Erwerb des Grundeigentums ge­richteten Geschäft gleichkommen.

  • § 1 Absatz 2a GrEStG erfasst die vollständige oder wesentliche Änderung (95 Prozent) des Gesellschafterbestands inner­halb einer Frist von fünf Jahren an einer grundbesitzenden Personengesellschaft als fin­gierten Grundstückserwerb.
  • § 1 Absatz 3 GrEStG setzt die Anteilsvereinigung von min­destens 95 Prozent an einer grundbesitzenden Gesellschaft voraus.
  • § 1 Absatz 3a GrEStG besteuert einen fiktiven Rechtsvorgang, auf Grund dessen ein Rechtsträger eine wirtschaftliche Beteiligung von mindestens 95 Prozent an einer grundbesitzenden Gesell­schaft innehat.

Mit den Ergänzungstatbeständen sollen Steuerumgehungen durch Einschaltung von Per­sonen- und Kapitalgesellschaften verhindert werden. Und zwar wie folgt:

  • Steuer auslösender Moment: Vorgang, der zum Erwerb eines Gesellschaftsanteils führt.
  • Gegenstand der Besteuerung: Ausschließlich der durch die Ergänzungstatbestände fingierte Rechtsträgerwechsel an inländischen Grundstücken (nicht der Anteilserwerb als solcher!).
  • Folge: Erhebung der Grunderwerbsteuer für den fingierten Erwerb des ganzen Grundstücks.

Umgehung?

Nach bisheriger Rechtslage können die Ergänzungstatbestände durch gesellschaftsrecht­liche Gestaltung dadurch umgangen werden, dass nur 94,9 Prozent der Anteile an der Personen- oder Kapitalgesellschaft übertragen werden und im Falle des § 1 Absatz 2a GrEStG eine Aufstockung auf 100 Prozent erst nach Ablauf von fünf Jahren erfolgt. § 1 Absatz 3 und Absatz 3a GrEStG können zudem dadurch umgangen werden, dass Anteile von geringer Höhe (5,1 Prozent oder mehr) nicht nur zurückbehalten, sondern auf fremde Personen übertragen werden. Die Praxis hat gezeigt, dass es besonders im Bereich hochpreisiger Immobilientransaktionen immer wieder gelingt, durch gestalterische Maß­nahmen die Grunderwerbsteuer zu vermeiden.

Referentenentwurf BMF

Neuerung

Der Referentenentwurf zielt nun auf eine Missbrauchsverhinderung durch verschiedene Einzelmaßnahmen sowie die Gleichheit der Besteuerung.

Die mit dem Gesetzesentwurf herbeizuführende Absenkung der Beteiligungsgrenze von 95 auf 90 Prozent (§ 1 Absatz 2a, 3 und 3a GrEStG) sowie die Verlängerung der Frist von fünf auf zehn Jahre (§ 1 Absatz 2a GrEStG) wird die Gestaltungsspielräume verengen und damit die missbräuchliche Ver­meidung der Steuer einschränken. Denn beide Maßnahmen machen Gestaltungen unat­traktiver.

Referentenentwurf BMF

Dazu dürfte das letzte Wort noch nicht gesprochen sein.

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