Pflicht zu Interoperabilität, Datenschutz und Datensicherheit

Werden neue, fernablesbare messtechnische Ausstattungen zur Verbrauchserfassung in ein Gebäude eingebaut oder bestehende Systeme mit der Funktion der Fernablesbarkeit nachgerüstet, müssen diese künftig mit den Systemen anderer Anbieter interoperabel sein.

HINWEIS:
Mit Interoperabilität ist die Fähigkeit der verschiedenen Ausstattungen gemeint, Daten bzw. Informationen miteinander auszutauschen. Das bedeutet, dass bei einem Anbieterwechsel nicht das Gesamtsystem im Gebäude getauscht werden muss, sondern der neue Anbieter die Anlage übernehmen und in seine Infrastruktur aufnehmen und einzelne Messgeräte durch eigene austauschen und ergänzen kann.

  • Es dürfen nur noch solche fernauslesbaren Ausstattungen zur Verbrauchserfassung installiert werden, die einschließlich ihrer Schnittstellen mit den Ausstattungen gleicher Art anderer Hersteller interoperabel sind und dabei den Stand der Technik einhalten.
  • Die Interoperabilität ist in der Weise zu gewährleisten, dass im Fall der Übernahme der Ablesung durch eine andere Person diese die Ausstattungen zur Verbrauchserfassung selbst fernablesen kann. Das Schlüsselmaterial der fernablesbaren Ausstattungen zur Verbrauchserfassung ist dem Gebäudeeigentümer kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
  • Es soll sichergestellt werden, dass ein neuer Ablesedienstleister oder ein Gebäudeeigentümer Ausstattungen zur Verbrauchserfassung des vormaligen Ablesedienstleisters künftig selbst fernablesen kann.
    • Dies bedeutet, dass dieser die Ausstattungen mit eigenen Mitteln fernablesen kann, was durch frei verfügbare Protokolle, Schnittstellen und Kommunikationstechnologien sichergestellt werden kann.
    • Zudem muss der vormalige Ablesedienstleister dem Eigentümer oder dem von ihm beauftragten neuen Ablesedienstleister das notwendige Schlüsselmaterial zur Entschlüsselung der Daten für die jeweilige Ausstattung übergeben.
    • Das Schlüsselmaterial sind die notwendigen kryptographischen Informationen zur Entschlüsselung der von den Ausstattungen zur Verbrauchserfassung versendeten verschlüsselten Informationen. Diese Geräteschlüssel müssen kostenfrei zur Verfügung gestellt werden, damit das Ziel der Interoperabilität nicht durch hohe Kosten für die Geräteschlüssel gefährdet wird.

Hierfür gilt eine Übergangsfrist von einem Jahr. Ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung dürfen nur noch solche fernablesbaren Ausstattungen zur Verbrauchserfassung installiert werden, die interoperabel und sicher an ein Smart-Meter-Gateway nach dem Messstellenbetriebsgesetz anbindbar sind.

Für bis dahin bereits installierte fernablesbare Ausstattungen gilt eine Übergangsfrist zur Nachrüstung bis Ende 2031.

HINWEIS:
Der Verordnungsgeber erwartet, dass ein intensiverer Wettbewerb zu sinkenden Preisen und damit zur Entlastung von Wohnungseigentümern und Mietern führen wird. Denn das Kartellamt war in einer Untersuchung zu dem Ergebenis gekommen, dass es erhebliche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines wettbewerbslosen Oligopols gebe, was in vermieteten Gebäuden u.a. durch das Dreiecksvertragsverhältnis von Ablesedienstleister, seinem Vertragspartner (Gebäudeeigentümer) und den Nutzern (Mieter bzw. Wohnungseigentümer) begünstigt wird. Als Wettbewerbshindernisse wurden dabei insbesondere lange Vertragslaufzeiten sowie die meist fehlende Interoperabilität von Zählersystemen ausgemacht.
Hintergrund der Neuregelung ist also die vom Bundeskartellamt gerügte Erfahrung, dass Submeteringdienste, wenn sie fernablesbare Zählersysteme verwenden, überwiegend Systeme mit eigener bzw. individualisierter Software und Übertragungsprotokollen für die Fernauslesung nutzen (sogenannte proprietäre Systeme). Wechselt der Gebäudeeigentümer den Ablesedienstleister, kann der neue Ablesedienstleister ohne den Zugang zur Schnittstelle der Zähler diese somit nicht selbst per Funk auslesen. Der Gebäudeeigentümer muss folglich die Zähler komplett durch Zähler des neuen Ableseunternehmens ersetzen lassen, was oft eine vorzeitige Kündigung des laufenden Mietvertrags über die Zähler bedeutet. Dies hat zur Folge, dass Restmietkosten gezahlt werden müssen oder der neue Ablesedienstleister entweder den bisherigen Ablesedienstleister mit der Funkablesung der Zähler beauftragen oder die Zähler bis zum Ende des Zählermietvertrags manuell auslesen muss. Damit würden die Vorteile der teureren, funkablesbaren Zähler zunichte gemacht. Dasselbe gilt für fernablesbare Heizkostenverteiler. Das Bundeskartellamt hatte daher insbesondere eine Förderung der Interoperabilität von Zählern und Heizkostenverteilern empfohlen, um den Wettbewerb zwischen Ablesedienstleistern zu stärken und um einen Anbieterwechsel zu erleichtern. Auch in der novellierten EU-Energieeffizienzrichtlinie ist die Förderung der Interoperabilität verankert. Die Empfehlungen aus der Sektoruntersuchung zur Interoperabilität werden also mit dieser Änderungsverordnung umgesetzt.

Fernablesbare Ausstattungen müssen Datenschutz und Datensicherheit nach dem Stand der Technik gewährleisten. Für die Einhaltung des Stands der Technik sieht die Verordnung eine Vermutungsregelung vor:

  • Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik wird technische Vorgaben zur Gewährleistung von Interoperabilität, Datenschutz und Datensicherheit entwickeln und Zertifikate ausstellen, die die Übereinstimmung einer Ausstattung mit diesen Vorgaben bestätigen.
  • Die Einhaltung des Stands der Technik, also der Anforderungen an Interoperabilität, Datenschutz und Datensicherheit, wird vermutet, soweit Schutzprofile und technische Richtlinien eingehalten werden, die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik bekanntgemacht worden sind.
  • Die Einhaltung des Stands der Technik wird zudem vermutet, wenn die Ausstattung zur Verbrauchserfassung mit einem Smart-Meter- Gateway nach § 2 Satz 1 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes verbunden ist und die nach dem Messstellenbetriebsgesetz geltenden Schutzprofile und technischen Richtlinien eingehalten werden.

Zur Gewährleistung des Datenschutzes wird zudem geregelt, wer in welchem Umfang und zu welchem Zweck Daten aus einer fernablesbaren Ausstattung zur Verbrauchserfassung erheben, speichern und verwenden darf. Berechtigt sind neben dem Gebäudeeigentümer auch von ihm beauftragte Dritte. Damit sind Submeteringdienste gemeint, derer sich Gebäudeeigentümer als Erfüllungsgehilfen bedient. Daraus, dass die Daten nur erhoben, gespeichert und verwendet werden dürfen, soweit sie für die genannten Zwecke erforderlich sind, folgt auch, dass die Daten gelöscht werden müssen, sobald sie für diese Zwecke nicht mehr benötigt werden. Dies ist dann der Fall, wenn die Einwendungsfrist des § 556 Absatz 3 Satz 5 BGB abgelaufen ist und die Daten auch nicht mehr für die Erstellung des Vergleichs gemäß § 6a Absatz 2 Nummer 5 Heizkostenverordnung benötigt werden. Dabei bleibt es dem Nutzer unbenommen, in weitere Verarbeitungen der Daten aus seiner fernablesbaren Ausstattung zur Verbrauchserfassung, auch solchen durch das Submeteringunternehmen, einzuwilligen.

Es gelten zudem Artikel 24, 25 und 32 der unmittelbar anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Diese bestimmen, dass der Verantwortliche im Sinne der DSGVO unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen die im Einzelfall erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen selbst zu treffen hat. Dabei treffen die Artikel 24, 25 und 32 DSGVO auch genauere Festlegungen zum Umfang dieser Pflichten. Um sicherzustellen, dass alle Vorgaben der DSGVO erfüllt werden, wurde darauf verzichtet, in der Heizkostenverordnung spezielle Vorgaben zu technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit festzulegen.

Siehe auch schon: Neue Prozessanforderungen im Immobilien- und Bausektor durch Datenschutz und Schutz von vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnissen