Mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiV)
- Die EnSimiV verpflichtet Gebäudeeigentümer zur Optimierung der Heizungssysteme ihrer Gebäude.
- Dies umfasst eine verpflichtende Prüfung des Heizungssystems auf grundlegende Einstellungsmängel sowie auf die Notwendigkeit weiterführender Maßnahmen.
- Die Eigentümer größerer Gebäude werden schließlich verpflichtet, das Heizungssystem hydraulisch abgleichen zu lassen, um eine Energieeinsparung zu erzielen.
- Weiter verpflichtet die EnSimiV Unternehmen, die gesetzlich zur Durchführung von Energieaudits nach § 8 EDL-G verpflichtet sind, bzw. diese Pflicht durch Energie- oder Umweltmanagementsysteme erfüllen und einen Energieverbrauch von mehr als 10 Gigawattstunden haben, wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen umzusetzen, die sich schnell rentieren, unter der Maßgabe, dass Doppelanforderungen an Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen ausgeschlossen sind.
Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung
Die Neuregelung erlegt den Eigentümern aller Gebäude, deren Heizung oder Warmwasserbereitung auf dem Einsatz von Gas beruht, die Pflicht auf, den optimierten Betrieb ihrer Heizungsanlage mit Blick auf die Energieeffizienz bis zum 15.09.2024 überprüfen und bestätigen zu lassen. Die optimale Einstellung der Heizung wird verpflichtend, denn sie ist in der Regel nicht Teil regelmäßiger Kontroll- oder Wartungstermine. Gegenstand der Prüfung ist überdies die Effizienz der Heizungspumpen und die Frage, ob das Heizsystem hydraulisch abgeglichen ist.
- Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Erdgas genutzt werden, ist verpflichtet, eine Heizungsprüfung durchzuführen und die Heizungsanlage des Gebäudes optimieren zu lassen. Hat der Gebäudeeigentümer einen Dritten mit dem Betrieb der Anlage zur Wärmeerzeugung beauftragt, ist neben dem Gebäudeeigentümer der Dritte zur Erfüllung dieser Anforderungen verpflichtet. Das Ergebnis wird in Textform festgehalten.
- Die Verpflichtung zur Heizungsprüfung entfällt in Gebäuden, die im Rahmen eines standardisierten Energiemanagementsystems oder Umweltmanagementsystems verwaltet werden (z. B. nach DIN ISO 50001 oder im Rahmen eines Umweltmanagementsystems nach EMAS) und in Gebäuden mit standardisierter Gebäudeautomation.
- Ebenso entfällt die Verpflichtung zur Heizungsprüfung, wenn innerhalb der vergangenen zwei Jahre vor dem 1. Oktober 2022 eine vergleichbare Prüfung durchgeführt und kein weiterer Optimierungs- bedarf festgestellt worden ist.
- In Rahmen der Heizungsprüfung ist zu prüfen, ob die zum Betrieb einer Heizung einstellbaren technischen Parameter für den Betrieb der Anlage zur Wärmeerzeugung hinsichtlich der Energieeffizienz optimiert sind, ob die Heizung hydraulisch abzugleichen ist, ob effiziente Heizungspumpen im Heizsystem eingesetzt werden oder inwieweit Dämmmaßnahmen von Rohrleitungen und Armaturen durchgeführt werden sollten. Bei der Prüfung des Bedarfes an Optimierungsmaßnahmen und bei ihrer Durchführung ist auf etwaige negative Auswirkungen auf die Bausubstanz Rücksicht zu nehmen, die die Maßnahmen zur Reduzierung von Innenraumtemperaturen haben können.
- Sofern die Prüfung Optimierungsbedarf feststellt, ist die Optimierung der Heizung bis zum 15. September 2024 durchzuführen.
- Im Gegensatz zu der hoheitlichen Feuerstättenschau des Schornsteinfegers kann der Gebäudeeigentü- mer bei der Heizungsprüfung die Dienstleister selbst aussuchen. Prüf- und Optimierungsfunktion sind bewusst getrennt, um Eigentümern größtmögliche Flexibilität bei der Auswahl der Durchführenden zu lassen. Es wird Gebäudeeigentümern grundsätzlich ermöglicht, die Prüfung bei einer berechtigten Person eigener Wahl durchführen zu lassen und sich auch für die Optimierung der Heizung am Markt einen Anbieter zu suchen.
Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung
Gaszentralheizungssysteme sind hydraulisch abzugleichen
- bis zum 30. September 2023 in Nichtwohngebäuden im Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes ab 1 000 Quadratmeter beheizter Fläche oder in Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten
- bis zum 15. September 2024 in Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten.
Der Kreis der Gebäude, in denen ein hydraulischer Abgleich durchzuführen ist, wird also auf größere Wohn- und Nichtwohngebäude begrenzt, um sicherzustellen, dass die begrenzten Kapazitäten des Handwerks dort eingesetzt werden, wo sie die größte Energieeinsparung versprechen.
Die Verpflichtung gilt nicht, wenn
- das Heizsystem in der aktuellen Konfiguration bereits hydraulisch abgeglichen wurde,
- innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag ein Heizungstausch oder eine Wärmedämmung von mindestens 50 Prozent der wärmeübertragenden Umfassungsfläche des Gebäudes bevorsteht oder
- das Gebäude innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag umgenutzt oder stillgelegt werden soll.
Dies schränkt die Pflicht zur Durchführung eines hydraulischen Abgleichs weiter auf die Fälle ein, in denen ein hydraulischer Abgleich möglich und sinnvoll ist. Die Pflicht wird eingegrenzt auf Gebäude, deren Heizsystem bis mindestens sechs Monate nach Fristende weiter genutzt wird. Auch wenn ein Heizungstausch oder umfassende Dämmmaßnahmen innerhalb der nächsten sechs Monate nach Fristende geplant sind, entfällt die Verpflichtung. Das ist dadurch begründet, dass auch Heizungstausch oder eine maßgebliche Ver- änderung der Gebäudehülle Auswirkungen auf die Heizlast hat und daher einen erneuten hydraulischen Abgleich nötig machen würden.
Weiter bestimmt sind die verpflichtenden Planungs- und Umsetzungsmaßnahmen, die der hydraulische Abgleich im Sinne der Verordnung umfasst. Schließlich wird festgelegt, dass der hydraulische Abgleich nach Maßgabe des Verfahrens B nach der ZVSHK-VdZ-VDMA-Fachregel „Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand“ durchzuführen ist.
Der hydraulische Abgleich ist im Anschluss an seine Durchführung mit allen technischen Kennwerten zu dokumentieren. Die Dokumentation ist dem Gebäudeeigentümer zur Verfügung zu stellen, um einen Nachweis der Maßnahme zu ermöglichen und eine Grundlage für künftige Arbeiten an der Heizungsanlage zu schaffen.
Umsetzung wirtschaftlicher Energieeffizienzmaßnahmen in Unternehmen
Es soll sichergestellt werden, dass Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz, die im Rahmen von Energie- und Umweltmanagementsystemen sowie Energieaudits nach § 8 EDL-G als wirtschaftlich identifiziert wurden, in Unternehmen unverzüglich umgesetzt werden müssen.
- Unternehmen sind daher verpflichtet, alle konkret identifizierten und als wirtschaftlich durchführbar bewerteten Maßnahmen umzusetzen, um die Energieeffizienz in ihrem Unternehmen unverzüglich zu verbessern.
- Aufgrund der Heterogenität der Energieeffizienzmaßnahmen und der international gestörten Lieferketten und resultierender Lieferengpässe sowie des allgemein herrschenden Mangels an Fachkräften, ist eine kurzfristige Umsetzung nicht in jedem Fall möglich. Die Maßnahmen sind daher spätestens innerhalb von 18 Monaten umzusetzen.
- Eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich durchführbar, wenn sich bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Maßnahme nach DIN EN 17463, Ausgabe Dezember 2021, nach maximal 20 Prozent der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt, jedoch begrenzt auf einen Bewertungszeitraum von maximal 15 Jahren.
Unternehmen sind verpflichtet, durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren die Maßnahmen bestätigen zu lassen,
- die umgesetzt und
- die aufgrund ihrer fehlenden Wirtschaftlichkeit nicht umgesetzt wurden.
Damit wird sichergestellt, dass die Entscheidungen der Unternehmen zur Umsetzung von Endenergieeinsparmaßnahmen durch einen unabhängigen Dritten überprüft werden kann.
- Die prüfungsbefugte Stelle prüft und bestätigt insbesondere die zugrundeliegenden Kapitalwerte und die Berechnungsparameter (u.a. Planungshorizont, Zinssatz und Preissteigerungsraten).
- Die Bestätigung kann insbesondere im Zuge der verpflichtenden Erstellung eines Energieaudits nach § 8 EDL-G oder im Zuge einer Rezertifizierung des Energie- oder Umweltmanagementsystems nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 und 2 EDL-G durch den Energieauditor bzw. Zertifizierer erfolgen.
Die Pflichten zur Umsetzung von solchen Maßnahmen sind nicht für Anlagen anzuwenden, die nach § 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftig sind, sofern für diese Anlagen speziellere Anforderungen zur Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen bestehen. Damit wird eine Vorrangregelung für Endenergieeinsparmaßnahmen für Anlagen, die nach § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig sind, zu Gunsten eines Vollzugs nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz vorgesehen, sofern speziellere Anforderungen zur Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen bestehen.
Die Pflichten zur Umsetzung von solchen Maßnahmen sind zudem nicht für Unternehmen anzuwenden, deren Gesamtenergieverbrauch innerhalb der letzten drei Jahre im Durchschnitt weniger als 10 Gigawattstunden pro Jahr betrug.
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