Die Bundesregierung hat heute zwei Verordnungen des BMWK beschlossen:
- Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (Kurzfristenergiesicherungsverordnung – EnSikuV)
- Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (Mittelfristenergiesicherungsverordnung – EnSimiV)
HINWEIS: Die letztere Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates.
Sie sind eine Reaktion auf den völkerrechtswidrigen Angriff Russlands auf die Ukraine und bilden die dritte Säule des Energiesicherungspakets der Bundesregierung:
- Befüllung der Gasspeicher
- Senkung des Erdgasverbrauchs in der Stromerzeugung
- Maßnahmen zur Energieeinsparung im Gebäudebereich
Es geht um Vorsorge zur Vermeidung einer Notfallsituation in diesem und im nächsten Winter. Zusätzliche Energieeinsparmaßnahmen sollen einen unnötigen Energieverbrauch vermeiden, um eine Mangelsituation zu verhindern oder eine solche bei ihrem Eintritt abzumildern. Durch bestimmte Energiesparmaßnahmen soll sichergestellt werden, dass die Versorgungssicherheit auch im Falle einer weiteren Einschränkung der Gaslieferungen gewährleistet bleibt.
Der völkerrechtswidrige Angriff Russlands auf die Ukraine hat die ohnehin angespannte Lage auf den Energiemärkten drastisch verschärft. (…) Aus dem willkürlichen Verhalten der Russischen Föderation ergibt sich ein hohes Risiko, dass die Lieferungen im Gegenteil noch weiter gedrosselt werden.
EnSikuV / EnSimiV

Wenngleich die Entwürfe eine möglichst schonende Effizienzsteigerung und Energieeinsparung verfolgen, beruhen sie auf der Annahme, dass allein mit freiwilligen Maßnahmen und Selbstverpflichtungen zur Senkung der Energieverbräuche die kurzfristig notwendigen Einsparungen nicht zu realisieren sind. Also sollen Maßnahmen verbindlich vorgegeben werden,
- einerseits kurzfristig wirksame Maßnahmen für Wohnräume, Schwimm-/Badebecken, Nichtwohngebäude und Baudenkmäler sowie für Unternehmen (vom 1. September 2022 bis zum 28. Februar 2023 ) und
- andererseits mittelfristig wirksame Maßnahmen (technische Energieeinsparmaßnahmen in Gebäuden und Verpflichtung von Unternehmen zur Umsetzung von Energiemanagementsystemen vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. September 2024).
Kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuV)
Sparsame Wohnraummieter
- Die Geltung einer Vereinbarung in einem Mietvertrag über Wohnraum, nach der der Mieter durch eigene Handlungen eine Mindesttemperatur zu gewährleisten hat, ist vom 01.09.2022 bis zum 28.02.2023 ausgesetzt. So soll den Mietern ermöglicht werden, die Raumtemperaturen in ihren Wohnungen auch dann freiwillig abzusenken, wenn vertraglich eine bestimmte höhere Mindesttemperatur vereinbart ist, die höher liegt als sie zum Schutz der Gebäudesubstanz erforderlich wäre.
- Eine Pflicht des Mieters, die nicht auf einer solchen ausgesetzten vertraglichen Vereinbarung beruht, bleibt von dieser Regelung unberührt. Dazu zählt insbesondere die Pflicht des Mieters, durch ange- messenes Heiz- und Lüftungsverhalten Schäden an der Mietsache vorzubeugen. Die Verantwortlichkeit des Mieters für die Vermeidung von Schäden an der Mietsache bleibt mithin bestehen. Das bei einer Temperaturabsenkung erhöhte Risiko von Schimmelbildung ist durch ein sorgfältiges und verstärktes Lüftungsverhalten auszugleichen. Dies gilt auch während (längerer) Abwesenheiten des Mieters. Es liegt also in der Verantwortung des Mieters, die freiwillige Temperaturabsenkung zusätzlich zu einer verstärkten Lüftungsroutine so zu begrenzen, dass eine Schimmelbildung vermieden wird.
- Die Regelung ist ausdrücklich auch auf (Bestands-) Mietverhältnisse anzuwenden, die vor dem 1. September 2022 begründet worden sind. Sie gilt also für bestehende und während der Geltungsdauer der Verordnung abgeschlossene Verträge. Nach Ablauf der Geltungsdauer leben die Vereinbarungen über das einzuhaltende Temperaturniveau wieder auf.
- Ebenso sollen die vertraglichen Verpflichtungen des Vermieters unberührt bleiben, die Mietsache in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten und Substanzschäden durch eine Ertüchtigung der Gebäudehülle vorzubeugen.
- Die Regelung soll eine Signalwirkung auch für die Mietverhältnisse entfalten, in denen eine Mindesttemperatur vertraglich nicht vereinbart ist.
HINWEIS: Wohngebäude sind Gebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dienen, einschließlich eines Wohn-, Alten- oder Pflegeheims sowie einer ähnlichen Einrichtung.
Nach dem Verordnungsgeber wird durch die Absenkung der Temperatur in Innenräumen um ein Grad durchschnittlich eine Energieeinsparung von sechs Prozent erzielt.
Informationspflichten bei Wohngebäuden
Ziel der Regelung ist es, dass
- Energie- oder Wärmeversorger ihre Abnehmer
- sowie Vermieter von Wohnräumen ihre Mieter
auf die gestiegenen Energiepreise aufmerksam machen und zu Energieeinsparmaßnahmen oder zu einer Verbrauchsreduktion anregen.
Gas- und Wärmelieferanten, die Eigentümer von Wohngebäuden oder Eigentumswohnungen oder Nutzer von Wohneinheiten als Endkunden leitungsgebunden mit Gas oder Wärme beliefern, teilen diesen Letztverbrauchern bis zum 30. September 2022 folgende Informationen mit:
- Informationen über den Energieverbrauch und die Energiekosten des Gebäudes oder der Wohneinheit in der letzten vorangegangenen Abrechnungsperiode,
- Informationen über die Höhe der voraussichtlichen Energiekosten des Gebäudes oder der Wohneinheit für eine vergleichbare Abrechnungsperiode unter Berücksichtigung des am 1. September 2022 in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs für Erdgas auf Basis des Grund- und Arbeitspreises, berechnet unter Zugrundelegung des Energieverbrauchs der letzten vorangegangenen Abrechnungsperiode (aus dem Durchschnittsverbrauch der letzten vorangegangenen Abrechnungsperiode und dem aktuellen Energiepreis werden also die voraussichtlichen Kosten für die kommende Abrechnungsperiode errechnet.) und
- Informationen über das rechnerische Einsparpotenzial des Gebäudes oder der Wohneinheit in Kilowattstunden und Euro unter Heranziehung der Annahme, dass bei einer durchgängigen Reduktion der durchschnittlichen Raumtemperatur um 1 Grad Celsius eine Einsparung von 6 Prozent zu erwarten ist. Dieser Pauschalwert dient der Vereinfachung des Berechnungsvorganges für Versorger und Vermieter sowie der Erhöhung der Zuverlässigkeit und Berechenbarkeit der Informationen, die Endabnehmer und Mieter erhalten. Die tatsächlichen Einsparmöglichkeiten sind demgegenüber von der energetischen Qualität des Gebäudes im Einzelfall abhängig und können daher variieren.
Können endkundenspezifische Informationen bis zum 30.09.2022 nicht zur Verfügung gestellt werden, sind diese Informationen auf der Grundlage typischer Verbräuche unterschiedlich großer Gebäude oder Haushalte mitzuteilen. Die Mitteilung erfolgt auf Grundlage eines durchschnittlichen Verbrauchs von 165 Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr, um den Anstieg der Energiekosten gegenüber der vorherigen Abrechnungsperiode und die Einsparpotenziale zu veranschaulichen.
- Die individualisierte Mitteilung ist spätestens bis zum 31. Dezember 2022 zu versenden (nachzuholen).
- Die Informationen sind innerhalb eines Monats erneut zur Verfügung zu stellen, wenn das Preisniveau erheblich ansteigt.
Eigentümer von Wohngebäuden mit weniger als zehn Wohneinheiten, deren Wohngebäude leitungsgebunden mit Gas oder Wärme beliefert werden, leiten den Mietern unverzüglich die Informationen weiter, die sie von ihrem Gas- oder Wärmelieferanten erhalten haben.
- Dabei kann es sich um Informationen des Versorgers handeln, die auf den Endabnehmer zugeschnitten sind.
- Ebenso sind allgemeine Informationen weiterzuleiten, die der Versorger zu versenden hat, wenn ihm konkretere Informationen über den Endabnehmer nicht vorliegen.
- Weiter hat der Vermieter Mitteilungen des Versorgers weiterzuleiten, mit denen der Versorger seiner Pflicht, individualisierte Informationen zu übersenden, nachholend nachkommt.
- In derselben Weise weiterzuleiten sind schließlich Nachrichten des Versorgers, die dieser zu versenden hat, wenn das Preisniveau erheblich ansteigt.
Die Eigentümer von Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten wiederum, deren Wohngebäude leitungsgebunden mit Gas oder Wärme beliefert werden,
- haben den Nutzern die vorstehenden Informationen mitzuteilen und
- teilen auf dieser Grundlage den Nutzern bis zum 31. Oktober 2022 zusätzlich spezifische Informationen über den Verbrauch der jeweiligen Wohneinheit, über die bei unverändertem Energieverbrauch zu erwartenden Energiekosten und Kostensteigerungen sowie die für hre jeweilige Wohneinheit spezifischen Reduktionspotenziale bei einer Temperaturreduktion gemäß vorstehender Nummer 3 mit.
Diese Regelung hat das Ziel, dass die Nutzer der genannten Wohneinheiten eine für ihre jeweilige Wohneinheit spezifisch geltende konkrete Angabe erhalten, wie sich ihr individuelles Nutzungsverhalten in ihrer individuellen Wohneinheit auswirkt und insbesondere wie sich die Temperaturabsenkung für ihre individuellen Energieverbräuche und Energiekosten auswirken würden.
Erhalten die Eigentümer von ihren Versorgern lediglich allgemeine Informationen, so teilen Sie ihren Mietern ihrerseits allgemeine Informationen zu dem Einsparpotenzial einzelner Haushalte anhand typischer Verbräuche mit.
- Die individualisierte Mitteilung ist spätestens bis zum 31. Januar 2023 zu versenden.
- Die Informationen sind unverzüglich erneut zur Verfügung zu stellen, wenn der Gebäudeeigentümer nach einem Anstieg des Preisniveaus von seinem Versorger informiert worden ist.
Auf diese Weg soll das Signal drastisch gestiegener Gaspreise vom Versorger an den Vermieter und vom Vermieter an den Mieter weitergegeben wird, um den Endverbraucher zu sparsamem Heizverhalten anzureizen. Der Grundgedanke der Regelung ist, dass eine allgemeine Verbraucherinformation zu den gestiegenen Energiepreisen, die an einen unbestimmten Teilnehmerkreis gerichtet ist, eine geringere Aufmerksamkeit und ein weniger ausgeprägtes Verbrauchsbewusstsein bewirken wird als eine gezielte Ansprache.
Eigentümer von Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten, deren Wohngebäude leitungsgebunden mit Gas oder Wärme beliefert werden, haben den Nutzern zum 31. Oktober 2022 Kontaktinformationen und eine Internetadresse von einer Verbraucherorganisation, einer Energieagentur oder sonstigen Einrichtung zur Verfügung zu stellen, bei denen Informationen über Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung, Endnutzer-Vergleichsprofile und objektive technische Spezifikationen für energiebetriebene Geräte eingeholt werden können. Die Informationspflicht soll den Nutzer zusätzlich zur Einsparung von Wärme anreizen und so indirekt zu Energieeinsparungen führen. Ein „Bewusstmachen“ kann nach der Verordnung einen verstärkten Anreiz zu energiesparendem Verhalten setzen.
HINWEIS: Diese Informationspflicht gilt als erfüllt, wenn der Eigentümer gegenüber dem Nutzer innerhalb der genannten Frist die Nutzer auf die Informationskampagne des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz „80 Millionen gemeinsam für Energiewechsel“ inklusive eines klaren und verständlichen Hinwei- ses auf die Internet-Angebote der Informationskampagne und die dort genannten Effizienz- und Einsparinformationen hinweist.
Kalte Pools
Die Beheizung gasbeheizter oder mit Strom aus dem Stromnetz beheizter Schwimm- und Badebecken in Wohngebäuden und Privatgärten ist vom 01.09.2022 bis zum 28.02.2023 verboten:
- In Gebäuden und zugehörigen privaten Gärten ist die Beheizung von privaten, nichtgewerblichen, innen- oder außenliegenden Schwimm- und Badebecken einschließlich Aufstellbecken mit Gas oder mit Strom aus dem Stromnetz untersagt.
- Ausgenommen sind Fälle, in denen die Beheizung zwingend notwendig ist für therapeutische Anwendungen.
Von der Regelung nicht betroffen sind Schwimmbecken in Nichtwohngebäuden, die Nutzern kommerziell zur Verfügung gestellt werden, insbesondere in Rehazentren, Hotels und Freizeiteinrichtungen.
Keine Beheizung von Gemeinschaftsflächen in öffentlichen Gebäuden
- In öffentlichen Nichtwohngebäuden ist die Beheizung von Gemeinschaftsflächen untersagt, die nicht dem Aufenthalt von Personen dienen.
- Ausgenommen sind Gemeinschaftsflächen, deren Beheizung zum Schutz von dort installierter Technik oder von dort gelagerten Gegenständen und Stoffen erforderlich ist. Dazu können Kunstwerke oder medizinische Produkte zählen.
- Ausgenommen sind außerdem Gemeinschaftsflächen, in denen bei einer Nichtbeheizung aufgrund bauphysikalischer Gegebenheiten Schäden oder ein Mehrverbrauch an Brennstoff zu erwarten sind.
- Dort, wo etwa Schimmelrisiken nicht durch die Abwärme der umgebenden Räumlichkeiten abgewendet werden und das Nicht-Beheizen der Durchgangsräume bauphysikalisch kritisch ist, ist das Beheizen der Durchgangsflächen zulässig.
- Weiter sind Fälle von der Regelung ausgenommen, in denen das Nichtbeheizen von Gemeinschaftsflächen kontraproduktiv ist. Dies kann der Fall sein, wenn durch die Durchgangsflächen ungedämmte Rohre verlaufen, oder wenn die zum Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten nur unzureichend von den unbeheizten Gemeinschaftsflächen getrennt sind.
- Ausgenommen sind schließlich medizinische Einrichtungen, Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe und Pflegeeinrichtungen, Schulen und Kindertagesstätten und weitere Einrichtungen, bei denen höhere Lufttemperaturen in besonderer Weise zur Aufrechterhaltung der Gesundheit der sich dort aufhaltenden Personen geboten sind. Als Beispiel für weitere Einrichtungen sind Obdachlosenunterkünfte oder Wärmeräume für Wohnungslose erfasst.
Sammelunterkünfte für Geflüchtete, stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie Unterkünfte für Wohnungslose unterfallen nicht dem Anwendungsbereich.
HINWEISE:
Gemeinschaftsfläche ist jene Fläche, die nicht dem Aufenthalt von Personen dient, insbesondere ein Treppenhaus, ein Flur oder eine Eingangshalle sowie ein Lager- oder Technikraum. Nicht zu diesen Flächen zählen Teeküchen und Umkleideräume, Pausenräume, Kantinen, Vortragssäle, Konferenzräume, Warte- und Aufenthaltsräume.
Öffentliches Gebäude ist ein Gebäude im Eigentum oder in der Nutzung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts; dabei gilt ein Gebäude im Eigentum oder in der Nutzung einer juristischen Person des Privatrechts oder rechtsfähigen Personengesellschaft als öffentlich, soweit die Person öffentliche Aufgaben der Daseinsvorsorge erbringt und unter der finanziellen oder politischen Kontrolle von einer Gebietskörperschaft steht.
Der öffentlichen Hand soll bei der Energieeinsparung eine Vorreiterrolle zukommen.
Höchstthemperaturen in öffentlichen Gebäuden und Mindesttemperaturen in Nichtwohngebäuden
Mit der Festlegung von Höchstwerten für die Lufttemperatur in den Arbeitsräumen öffentlicher Nichtwohngebäude soll zum einen der besonderen Vorbildfunktion der öffentlichen Hand bei der Energieeinsparung Rechnung getragen werden und zum anderen der auch unter den Bedingungen einer besonderen Ausnahmesituation notwendige Schutz der Gesundheit der Beschäftigten weitgehend aufrecht erhalten werden:
- Im Arbeitsraum in einem öffentlichen Nichtwohngebäude darf die Lufttemperatur über bestimmte Höchstthemperaturen hinaus nicht beheizt werden. Hierzu werden die als Konkretisierung des in der Verordnung über Arbeitsstätten geforderten Schutzziels einer „gesundheitlich zuträglichen Raumtemperatur“ in der Regel für Arbeitsstätten ASR A 3.5 Tabelle 1 in Abhängigkeit von der Arbeitsschwere und der Körperhaltung fixierten Mindestwerte für Lufttemperaturen vorübergehend um je ein Grad Celsius abgesenkt und für Arbeitsräume in öffentlichen Gebäuden als Höchsttemperaturen festgelegt. Nicht abgesenkt wird der Mindestwert für körperlich schwere Tätigkeiten.
- Öffentliche Arbeitgeber haben dafür Sorge zu tragen, dass in Arbeitsräumen keine Wärmeeinträge durch gebäudetechnische Systeme wie Heizungsanlagen, Heizenergie oder Energie durch raumlufttechnische Anlagen oder andere Heizgeräte erfolgen, infolge derer die festgelegte Höchsttemperatur überstiegen wird. Führen Temperatureinträge ausschließlich durch andere Quellen wie durch Sonneneinstrahlungen zu Werten, die die festgelegten Höchsttemperaturen übersteigen, ist dies unschädlich.
- Die Höchsttemperaturen gelten nicht für medizinische Einrichtungen, Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe und Pflegeeinrichtungen, Schulen und Kindertagesstätten und weiteren Einrichtungen, bei denen höhere Lufttemperaturen in besonderer Weise zur Aufrechterhaltung der Gesundheit der sich dort aufhaltenden Personen, geboten sind.
- Die Höchstwerte gelten nicht, soweit Beschäftigte durch die niedrigere Lufttemperatur in ihrer Gesundheit gefährdet sind und sonstige Schutzmaßnahmen nicht möglich oder ausreichend sind.
Für Arbeitsräume in Arbeitsstätten gelten die festgelegten Höchstwerte als Mindesttemperaturwerte. Die Regelung verringert für Arbeitsräume in allen Arbeitsstätten in Nichtwohngebäuden temporär die derzeit geltenden Mindesttemperaturen, die als Konkretisierung des Schutzziels einer „gesundheitlich zuträglichen Raumtemperatur“ unter Nummer 3.5 des Anhangs der Arbeits- stätten-VO in der Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 in der Tabelle 1 für alle Arbeitsstätten festgelegt sind.
- Mit der Festlegung wird nicht vorgeschrieben, dass die Raumtemperaturen verringert werden müssen, weil diese nur Mindestwerte darstellen.
- Ermöglicht würde aber, dass Arbeitgeber auch im gewerblichen Bereichen rechtssicher weniger heizen dürfen und Gelegenheit haben, dem Beispiel der öffentlichen Hand zu folgen.
- Dies soll die Grundlage für Selbstverpflichtungen von Betrieben und betriebliche Vereinbarungen zur Energieeinsparung sein.
HINWEISE:
Arbeitsstätte ist ein Arbeitsraum in einem Gebäude auf dem Gelände eines Betriebes. Erfasst sind nur Räume in Gebäuden, weil nur hier die Energieeinsparung bei der Beheizung eine Rolle spielt.
Arbeitsraum ist ein Raum, in dem mindestens ein Arbeitsplatz innerhalb eines Gebäudes dauerhaft eingerichtet ist.
Trinkwassererwärmungsanlagen in öffentlichen Nichtwohngebäuden
In öffentlichen Nichtwohngebäuden sind
- dezentrale Trinkwassererwärmungsanlagen wie Durchlauferhitzer oder dezentrale Warmwasserspeicher auszuschalten, wenn deren Betrieb überwiegend zum Händewaschen vorgesehen ist und soweit nicht der Betrieb nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik aus hygienetechnischen Gründen erforderlich ist.
- in zentralen Trinkwassererwärmungsanlagen die Warmwassertemperaturen auf das Niveau zu beschränken, das nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlich ist, um ein Gesundheitsrisiko durch Legionellen im Wasser aus der Trinkwasser-Installation zu vermeiden (Ausnahme: Duschen als Bestandteil betrieblicher Abläufe, z.B. Sporthallen oder Schwimmbäder. Stellen Duschen allerdings keine notwendige oder übliche Ausstattung dar wie z.B. in einem Bürogebäude, finden die Anforderung zur Temperaturabsenkung gleichwohl Anwendung).
Ausgenommen sind medizinische Einrichtungen, Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe und Pfle- geeinrichtungen, Kindertagesstätten und andere Einrichtungen zur Betreuung von Kindern und weitere Einrichtungen, bei denen die Bereitstellung von warmem Trinkwasser für die bestimmungsgemäße Nutzung oder den Betrieb des Gebäudes erforderlich ist (z.B. Sport- und Schwimmhallen).

Dunkle Gebäude und Baudenkmäler
- Die Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern von außen mit Ausnahme von Sicherheits- und Notbeleuchtung ist untersagt.
- Ausgenommen sind kurzzeitige Beleuchtungen bei Kulturveranstaltungen und Volksfesten.
- Die Untersagung gilt nicht, wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann.
Dunkle Werbeanlagen
Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages untersagt.
HINWEIS:
Aus Ministeriumskreisen ist zu vernehmen, dass im Verordnungstext ein Versehen vorliegt, es muss wohl 6 Uhr statt 16 Uhr heißen (so auch schon im Erstentwurf vom 12.08.2022).

Dies gilt nicht, wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann.
- Darunter fallen beispielsweise Beleuchtungseinrichtungen in Form von beleuchteten Werbeträgern an Fahrgastunterständen oder Wartehallen, Haltepunkten und Bahnunterführungen, die aus Gründen der Betriebssicherheit und öffentlichen Ordnung wie Straßenbeleuchtung zu behandeln sind.
- Auch die Beleuchtung von Tankstellen und von Nebenbetrieben an den Bundesautobahnen dient, sofern die Betriebe geöffnet sind, auch der Verkehrssicherheit.
Schließung von Geschäftsräumen des Einzelhandels
In beheizten Geschäftsräumen des Einzelhandels ist das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen, bei deren Öffnung ein Verlust von Heizwärme auftritt, untersagt, sofern das Offenhalten nicht für die Funktion des Ein- oder Ausganges als Fluchtweg erforderlich ist.
Das Regelungsvorhaben steht insbesondere mit den in der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie beschriebenen Prinzipien im Einklang. Durch die Senkung von Energieverbräuchen sinken auch die Treibhausgasemissionen und damit die Emission von Luftschadstoffen. Die Steigerung der Energieeffizienz in den Sektoren Gebäude und Industrie in Deutschland führt zu sinkendem Energieverbrauch und gleichzeitig zu steigenden Anteilen von Erneuerbaren Energien am Brutto-Endenergieverbrauch. Der Verordnungsentwurf setzt auch Anreize, zur Steigerung der Energieeffizienz im Stromsektor und kann damit über sinkende Stromverbräuche einen Beitrag zum Anstieg der erneuerbaren Energien beim Bruttostromverbrauch leisten.
EnSikuV / EnSimiV
Siehe zur EnSimiV die nächste Seite:
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