Umweltaussagen
Umweltaussagen müssen
- entweder klar und in hervorgehobener Weise auf demselben Medium erläutert werden oder
- auf einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung beruhen oder
- durch ein Nachhaltigkeitssiegel unterlegt werden.
„Umweltaussage“ ist jede Aussage oder Darstellung im Kontext einer geschäftlichen Handlung, einschließlich Darstellungen durch Text, Bilder, grafische Elemente oder Symbole wie beispielsweise Etiketten, Markennamen, Firmennamen oder Produktbezeichnungen, die rechtlich nicht verpflichtend ist und in der ausdrücklich oder stillschweigend angegeben wird, dass a) ein Produkt, eine Produktkategorie, eine Marke oder ein Unternehmer eine positive oder keine Auswirkung auf die Umwelt hat oder weniger schädlich für die Umwelt ist als andere Produkte, Produktkategorien, Marken oder Unternehmer oder b) die Auswirkung eines Produkts, einer Produktkategorie, einer Marke oder eines Unternehmers auf die Umwelt im Laufe der Zeit verbessert wurde.
Erfasst werden nur Aussagen, die im Kontext einer kommerziellen Kommunikation getroffen werden, nicht aber Aussagen, die anderen Zwecken dienen, zum Beispiel solche im Rahmen gesetzlich vorgeschriebener Berichte.
EIne „anerkannte hervorragende Umweltleistung“ ist die Umweltleistung im Einklang mit
a) der Verordnung (EG) Nr. 66/2010,
b) nationalen oder regionalen Umweltkennzeichenregelungen nach DIN EN ISO 14024 Typ I, Ausgabe
Juni 20182, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union offiziell anerkannt sind, oder
c) Umwelthöchstleistungen nach sonstigem geltenden Unionsrecht.
Eine anerkannte hervorragende Umweltleistung kann insbesondere dann vorliegen, wenn die Produkte mit dem EU-Umweltzeichen oder einem nationalen oder regionalen Umweltkennzeichen nach EN ISO 14024 Typ I, das in den Mitgliedstaaten offiziell anerkannt ist, zertifiziert sind. Die anerkannten hervorragenden Umweltleistungen sind somit jedenfalls bei staatlich betriebenen oder beauftragten Umweltkennzeichen, wie beispielsweise dem Umweltzeichen der Bundesregierung „Blauer Engel“ oder dem skandinavischen Umweltzeichen „Nordischer Schwan“ anzunehmen.
Zukünftige Umweltleistungen
Aussagen über zukünftige Umweltleistungen dürfen nur auf Grundlage eines detaillierten und realistischen Umsetzungsplans mit messbaren und zeitgebundenen Zielen sowie mit klaren, objektiven und öffentlich einsehbaren Verpflichtungen getroffen werden.
Denn insbesondere, wenn mit zukünftigen Engagements und langfristig angelegten Transformationsprozessen geworben wird, profitieren die werbenden Unternehmen bereits ab Verwendung der Umweltaussage und nicht erst ab Abschluss des Engagements oder ab Erreichung eines selbstgesteckten (umweltbezogenen) Ziels. Umfasst sind beispielsweise Werbeaussagen hinsichtlich des Übergangs zur CO2- oder Klimaneutralität innerhalb eines bestimmten Zeitraums.
BT-Drucksache 21/1855
Zum Nachweis der Belastbarkeit von Aussagen über zukünftige Umweltleistungen ist die Erstellung eines detaillierten und realistischen Umsetzungsplans erforderlich. Aus diesem Umsetzungsplan müssen die selbstgesteckten, zeitgebundenen Ziele und Verpflichtungen zum Erreichen der künftigen Umweltleistung unter anderem mess- und nachvollziehbar hervorgehen. Der Umsetzungsplan soll entweder durch das werbende Unternehmen selbst oder im Auftrag des Unternehmens durch einen Dritten erstellt werden. Nach Erwägungsgrund 4 der Richtlinie (EU) 2024/825 sollte eine Überprüfung der Aussagen durch einen externen Sachverständigen erfolgen, der die Fortschritte des Unternehmers regelmäßig überprüft; Unternehmer sollen hiernach die Ergebnisse der Überprüfungen den Verbraucherinnen und Verbrauchern zur Verfügung stellen. Der Sachverständige muss über die zur Beurteilung der Richtigkeit des Umsetzungsplans erforderliche Sachkunde verfügen. Hiervon dürfte insbesondere bei nach dem Umweltauditgesetz zugelassenen Umweltgutachtern auszugehen sein. Bei Aussagen mit Bezug zu ihrem jeweiligen Kompetenzbereich können im Einzelfall auch Wirtschafts- und Abschlussprüfer über die erforderliche Sachkunde verfügen, insbesondere, wenn eine Zulassung zur Nachhaltigkeitsberichtsprüfung vorliegt.
In Sinne der 1:1-Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/825 wurde in § 5 Absatz 3 Nummer 4 UWG n. F. mit der Ergänzung „gegenüber Verbrauchern“ klargestellt, dass die Regelung für Umweltaussagen über künftige Umweltleistungen nur im B2C-Bereich Anwendung findet.
BT-Drucksache 21/1855
Nachhaltigkeitssiegel
Nachhaltigkeitssiegel dürfen, soweit nicht von staatlicher Stelle anerkannt, nur angebracht werden, wenn sie auf einem Zertifizierungssystem beruhen. Nachhaltigkeitssiegel müssen also zukünftig auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder staatlich festgesetzt sein. Die Änderung dient dazu, die Belastbarkeit, Glaubwürdigkeit und Transparenz von Nachhaltigkeitssiegeln, die sich beispielsweise auf Produktmerkmale, Produktionsverfahren oder die Geschäftstätigkeit eines Unternehmers beziehen, sicherzustellen.
„Nachhaltigkeitssiegel“ ist ein freiwilliges öffentliches oder privates Vertrauenssiegel, Gütezeichen oder Ähnliches mit dem Ziel, ein Produkt, ein Verfahren oder eine Geschäftstätigkeit gegenüber Verbrauchern in Bezug auf ihre ökologischen oder sozialen Merkmale oder beides hervorzuheben oder zu fördern, ausgenommen alle verpflichtenden Kennzeichnungen gemäß dem Recht der Europäischen Union oder dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union.
Im Vergleich zur Umweltaussage ist der Anwendungsbereich eines Nachhaltigkeitssiegels nicht auf Umweltaspekte beschränkt, sondern kann sich etwa auch auf soziale Merkmale eines Produkts, eines (Herstellungs-)Verfahrens oder der Geschäftstätigkeit beziehen.
Das Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels ist damit in Zukunft nur noch zulässig, wenn dieses auf einem Zertifizierungssystem beruht, das den Anforderungen des § 2 Absatz 2 Nummer 6 UWG entspricht, oder staatlich anerkannt ist.
WICHTIG:
Nach dem Willen des europäischen Gesetzgebers soll der Gefahr der Irreführung von Verbraucherinnen und Verbrauchern durch nicht belastbare Nachhaltigkeitssiegel durch ein Verbot des Anbringens von Nachhaltigkeitssiegeln, die weder auf einem Zertifizierungssystem beruhen noch von staatlicher Stelle festgesetzt wurden, begegnet werden.
Von besonderer Wichtigkeit ist dabei, dass die Nachhaltigkeitseigenschaft, die durch das jeweilige Nachhaltigkeitssiegel herausgestellt wird, von einem vom Unternehmer zu unterscheidenden Dritten unabhängig und unvoreingenommen überprüft wird.
„Zertifizierungssystem“ ein ein System der Überprüfung durch Dritte, durch das bestätigt wird, dass ein Produkt,
ein Verfahren oder eine Geschäftstätigkeit bestimmte Anforderungen erfüllt, das die Verwendung eines entsprechenden Nachhaltigkeitssiegels ermöglicht und dessen Bedingungen, einschließlich seiner Anforderungen, öffentlich einsehbar sind und folgende Kriterien erfüllen:
a) das System steht allen Unternehmern unter transparenten, lauteren und diskriminierungsfreien Bedingungen offen,
b) die Anforderungen des Systems werden vom Systeminhaber in Absprache mit geeigneten Sachverständigen und Interessenträgern ausgearbeitet,
c) in dem System sind Verfahren für den Umgang mit Verstößen gegen die Anforderungen des Systems festgelegt und es ist der Entzug oder die Aussetzung der Verwendung des Nachhaltigkeitssiegels durch den Unternehmer im Fall von Verstößen gegen die Anforderungen des Systems vorgesehen und
d) die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen des Systems durch einen Unternehmer unterliegt einem objektiven Verfahren und wird von einem Dritten durchgeführt, dessen Kompetenz und dessen Unabhängigkeit sowohl vom Systeminhaber als auch vom Unternehmer auf internationalen oder unionsweiten Normen und Verfahren oder auf Normen und Verfahren eines Mitgliedstaats der Europäischen Union beruht.
Allgemeine Umweltaussage
Die Verwendung einer allgemeinen Umweltaussage wie „umweltfreundlich“, die oftmals besonders plakativ und eingängig ist, ist stets unzulässig, wenn die mit ihr herausgestellte hervorragende Umweltleistung nicht nachgewiesen werden kann. Ebenso unzulässig ist es, eine auf das gesamte Produkt bezogene Umweltaussage zu treffen, obwohl die Umweltaussage tatsächlich nur für einen Teilaspekt des beworbenen Produkts zutrifft.
Eine „allgemeine Umweltaussage“ ist eine schriftlich oder mündlich, einschließlich über audiovisuelle Medien, getätigte Umweltaussage, die nicht auf einem Nachhaltigkeitssiegel enthalten ist und bei der die Spezifizierung der Umweltaussage nicht klar und in hervorgehobener Weise auf demselben Medium angegeben ist.
Der Erwägungsgrund 9 der Richtlinie (EU) 2024/825 nennt als Beispiele für allgemeine Umweltaussagen:
umweltfreundlich
grün
umweltschonend
naturfreundlich
ökologisch
umweltgerecht
klimafreundlich
umweltverträglich
CO2-freundlich
energieeffizient
biologisch abbaubar
biobasiert
Erfasst sind aber auch ähnliche Aussagen, soweit mit ihnen eine hervorragende Umweltleistung suggeriert wird oder sie einen entsprechenden Eindruck entstehen lassen. Auch Marken, Firmennamen oder Firmenlogos können umweltbezogene Begriffe enthalten.
Allgemeine Umweltaussagen sind damit kurze, plakative Aussagen, die für sich genommen keinen anhand objektiver Kriterien überprüfbaren Aussagegehalt haben. Durch ihre Kürze und Schlagwortartigkeit sind sie für Verbraucherinnen und Verbraucher besonders einprägsam. Aus ihnen geht nicht unmittelbar hervor, welcher Umweltaspekt betroffen ist, auf welchen Abschnitt des Lebenszyklus eines Produkts sie sich beziehen oder wie die behauptete Wirkung konkret erreicht werden soll. Damit ist die Gefahr einer Irreführung bei allgemeinen Umweltaussagen besonders hoch, sofern diese nicht durch ein Umweltsiegel oder die gesetzlich definierten Anforderungen unterlegt sind.
BT-Drucksache 21/1855
Maßgebliches Abgrenzungskriterium zur näher spezifizierten ausdrücklichen Umweltaussage ist, dass die allgemeine Umweltaussage entweder gar nicht oder nicht klar und in hervorgehobener Weise auf demselben Medium erläutert wird.
WICHTIG:
Um den berechtigten Verbrauchererwartungen im Hinblick auf derartige allgemeine Umweltaussagen zu entsprechen und eine Irreführung des Verkehrs zu vermeiden, stuft das neue Gesetz allgemeine Umweltaussagen als unlauter ein, bei denen der Unternehmer das mit der Aussage konkludent erklärte Vorliegen einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung nicht nachweisen kann.
Das neue Gesetz erklärt es für stets unzulässig, Umweltaussagen in der Art und Weise zu treffen, dass sie sich ausdrücklich oder konkludent auf das gesamte Produkt oder die gesamte Geschäftstätigkeit des Unternehmers beziehen, wenn sie tatsächlich nur auf einen Teil des Produkts oder einen (nicht repräsentativen) Teil der Geschäftstätigkeit des Unternehmers zutreffen.
- Als Anwendungsbeispiel nennt Erwägungsgrund 11 der Richtlinie (EU) 2024/825 den Fall, dass ein Produkt als „mit Recyclingmaterial hergestellt“ vermarktet wird, um den Eindruck zu erwecken, dass das gesamte Produkt aus Recyclingmaterial besteht, obwohl tatsächlich nur die Verpackung aus Recyclingmaterial besteht.
- Bezogen auf die Geschäftstätigkeit eines Unternehmers wäre beispielsweise eine Aussage umfasst, die den Eindruck erwecken soll, dass der Unternehmer ausschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen nutzt, obwohl für zahlreiche seiner Anlagen fossile Brennstoffe genutzt werden.
- In beiden Fällen sind die Aussagen irreführend.
CO2-Kompensationaussagen
Zukünftig ist es zudem stets unzulässig, eine Aussage zu treffen, die mit der Kompensation von Treibhausgasen begründet wird und nach der ein Produkt hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat.
Denn die Verwendung von Begrifflichkeiten wie „klimaneutral“, „CO2-positiv“ oder „klimaschonend“ bei der Bewerbung eines Produkts kann nach Erwägungsgrund 12 der Richtlinie (EU) 2024/825 Verbraucherinnen und Verbraucher irreführen. Die Irreführung entsteht nach Erwägungsgrund 12 dadurch, dass Verbraucherinnen und Verbrauchern „suggeriert wird, dass sich diese Aussagen auf das Produkt selbst oder auf die Bereitstellung und Herstellung dieses Produkts beziehen, oder indem bei Verbrauchern der falsche Eindruck erweckt wird, dass der Verbrauch dieses Produkts keine Auswirkungen auf die Umwelt habe.“
BT-Drucksache 21/1855
Für Werbung mit CO2-Kompensationaussagen gelten daher zukünftig besondere Anforderungen:
- Die Bewerbung eines Produkts mit einer CO2-Kompensationaussage (beispielsweise: „dieses Produkt ist klimaneutral“) wird als irreführend eingestuft, wenn die Klimaneutralität des Produkts beispielsweise durch den Erwerb von CO2-Zertifikaten erreicht wird.
- Erwägungsgrund 12 stellt in diesem Zusammenhang klar, dass CO2-Kompensationaussagen nur dann zulässig seien, wenn sie auf den tatsächlichen Auswirkungen auf den Lebenszyklus des betreffenden Produkts beruhen und sich nicht auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen außerhalb der Wertschöpfungskette des Produkts beziehen.
- Eine produktbezogene CO2-Kompensationsaussage wie „klimaneutral“ scheint weiter zulässig, wenn das Produkt über den gesamten Lebenszyklus hinweg (Produktion, Gebrauch, Entsorgung)
CO2-neutral ist. - Erwägungsgrund 12 der Richtlinie (EU) 2024/825 stellt außerdem klar, dass Unternehmen, unabhängig von der in der Richtlinie (EU) 2024/825 getroffenen Regelung zu der Verwendung von Begriffen wie „klimaneutral“, „klimaschonend“ usw. nicht daran gehindert werden, für ihre Investitionen in Umweltinitiativen (einschließlich Erwerb von CO2-Zertifikaten) zu werben.
Rechtsrisiken bei Non-Compliance
Verstöße können Abmahnungen und Unterlassungsklagen durch Wettbewerber oder Verbände zur Folge haben. Einstweilige Verfügungen können kurzfristig Änderungen erzwingen. Schließlich drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro, bei Unternehmen mit mehr als 1,25 Millionen Euro Jahresumsatz sogar bis zu 4 % des Jahresumsatzes.
© Copyright by Dr. Elmar Bickert

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