Hat man es in Gerichtsverfahren mit Prominenten zu tun, kann man sog. Promi-Anwälte erwarten. Ich hatte einen solchen Fall. Er ging nicht gut aus. Weder für den Promi noch für dessen Anwalt.
Ein „Filmschaffender“ wollte eine umfassende Haftung eines Architekten geltend machen, weil seine Vorstellungen von seiner Wohnung im Loftgebäude eines alten Fabrikgeländes nicht aufgingen. Er wollte einen Schadensfall nutzen, um auf Kosten des Architekten aus Altbestand einen Neubestand zu machen – wenn man so will, aus einem alten Manta einen neuen Bentley.
Er scheiterte komplett, in Teilen sogar schon an der Zulässigkeit seiner Klage, im Übrigen an der Begründetheit. Er scheiterte vor allem mit dem Versuch, den man auch sonst erlebt: Auftraggeber wollen Architekten und Ingenieure als Haftungssubjekte, ihnen aber weder hinreichende Aufträge geben noch angemessenes Honorar zahlen. Bei Prominenten ist das besonders gefährlich, da sich manch ein Auftragnehmer blenden lässt.
Und so wollte der klagende Promi in unserem Fall nochmals strahlen, auch wenn die Strahlkraft seines Sterns längst verblasst ist. Das Gericht fiel hierauf nach sechs (!) Jahren Allüren nicht herein:
Das (erstmalige) Angebot der eigenen Parteivernehmung knapp sechs Jahre nach Einreichung der Klageschrift und vier Tage vor einer seit Monaten anberaumten mündlichen Verhandlung, ist evident verspätet.
Landgericht Berlin II, Urteil vom 18.08.2026 – 34 O 358/20
Das Gericht ließ sich auch auf weitere Allüren nicht ein, musste den Kläger aber erst einmal aus seinem Spiegelsaal in den Gerichtssaal führen:
Der insoweit notwendige Tatsachenvortrag des Klägers kann auch nicht durch die Bezugnahme auf (angebliche) Meinungen Dritter ersetzt werden.
Landgericht Berlin II, Urteil vom 18.08.2026 – 34 O 358/20
In der Welt des Klägers mögen Meinungen Dritter wichtig sein, ebenso die eigene subjektive Vorstellung. Bei Gericht aber läuft das anders.
Denn auch insoweit fehlt es an einem über die (angebliche) subjektive Vorstellung des Klägers hinausgehenden konkreten, subsumtionsfähigen Vortrag dazu, wann und wie sich diese Vorstellung des Klägers konkret … in eine Beauftragung der Beklagten zu 1) mit der Bauüberwachung … niedergeschlagen haben soll.
Landgericht Berlin II, Urteil vom 18.08.2026 – 34 O 358/20
Das Gericht ließ sich nicht vereinnahmen und widersetzte sich auch dem Versuch des Klägers, es für ihn arbeiten zun lassen:
Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich aus einer Vielzahl an unterschiedlichen Anlagen und Schadensaufstellungen einen möglicherweise dem Kläger günstigen, kohärenten Vortrag zusammenzusuchen … Nach dem im Zivilprozess geltenden Beibringungsgrundsatz ist es Sache der Parteien, im Einzelnen darzulegen, was sie zum Gegenstand ihres Vortrags machen wollen; es ist nicht Aufgabe des Gerichts im Wege der Amtsermittlung, Akten anderer Behörden oder Gericht daraufhin zu überprüfen, ob sie Tatsachen enthalten, die einer beweisbelasteten Partei günstig sind.
Landgericht Berlin II, Urteil vom 18.08.2026 – 34 O 358/20

Der Kläger verfehlte nicht nur die Grundregeln des Zivilprozessrechts. Auch materiell-rechtlich scheiterte er grundlegend. Er scheiterte daran, Überwachungspflichten des Architekten darzulegen, deren Verletzung er als haftungsbegründend heranziehen wollte. Auch alle weiteren Ersatzkonstruktionen für die Begründung von Überwachungspflichten, die nicht beauftragt waren, scheiterten inhaltlich. Hierzu gehört die sog. Sachwalterhaftung, die er versuchte anzuführen, um Pflichten zu konstruieren, die nie bauftragt wurden:
Die Sachwalterstellung folgt hierbei aus dem übernommenen Aufgabenkreis, schafft aber keine zusätzlichen Überwachungsaufgaben, die vertraglich gerade nicht übertragen wurden.
Landgericht Berlin II, Urteil vom 18.08.2026 – 34 O 358/20
Auch der letzte Versuch des Klägers, auf Nebenpflichtverletzungen abzustellen, scheiterte. Er scheiterte grundlegend:
Auch der Kläger meint insoweit lediglich allgemein, die Beklagten hätten erkennen können und müssen, dass eine mangelhafte Wasserschadensbeseitigung stattgefunden habe. Dies ist zur Begründung einer haftungsbegründenden Nebenpflichtverletzung jedoch nicht ausreichend.
Landgericht Berlin II, Urteil vom 18.08.2026 – 34 O 358/20
Und der Kläger scheitert bei dem Versuch der Umgehung:
Hierbei ist zu beachten, dass die beschränkten Hauptpflichten … nicht durch einen Rückgriff auf die allgemeinen nebenvertraglichen Schutzpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB dahingehend erweitert werden können, dass die … Architekten eine vollumfängliche Bauüberwachung … schuldeten. Andernfalls würde eine vollwertige Bauüberwachungspflicht – ohne korrespondierende Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers – stets und immer begründet werden, sobald ein Architekt in irgendeiner Form mit einer Bauausführung in Berührung kommt. Vielmehr sind in einer solchen Fallgestaltung die nebenvertraglichen Schutzpflichten des Architekten nach dem Inhalt des zugrundeliegenden Schuldverhältnisses eng zu fassen. Eine haftungsbegründende Nebenpflichtverletzung kommt daher bei einem Architekten, dem die Bauüberwachung gerade nicht übertragen worden ist, nur dann ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Architekt den Bauherrn nicht auf offen erkennbare (grobe) Mängel oder gravierende Risiken hinweist, die ihm auch im Rahmen der bloßen Organisationsleistungen hätten auffallen müssen. Andernfalls verbleibt das Risiko, das sich aus dem beschränkten Auftragsumfang des Architekten ergibt, beim Bauherrn.
Landgericht Berlin II, Urteil vom 18.08.2026 – 34 O 358/20
Architekten- und Ingenieurrecht
Hierbei ist zu beachten, dass die beschränkten Hauptpflichten … nicht durch einen Rückgriff auf die allgemeinen nebenvertraglichen Schutzpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB dahingehend erweitert werden können, dass die … Architekten eine vollumfängliche Bauüberwachung … schuldeten.
Andernfalls würde eine vollwertige Bauüberwachungspflicht – ohne korrespondierende Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers – stets und immer begründet werden, sobald ein Architekt in irgendeiner Form mit einer Bauausführung in Berührung kommt.
Landgericht Berlin II
Urteil vom 18.08.2026
– 34 O 358/20

Keine Haftung ohne Pflicht, keine Pflicht ohne Auftrag: Das Risiko einer nur beschränkten Auftragserteilung an den Architekten trägt grundsätzlich der Bauherr. Auch die Sachwalterstellung des Architekten folgt erst aus dem übernommenen Aufgabenkreis, schafft aber keine zusätzlichen Aufgaben, die vertraglich gerade nicht übertragen wurden.
Dr. Elmar Bickert
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