Ein Investor ließ u.a. ein Hotelgebäude errichten, dessen Klimaanlage jedoch nicht einwandfrei funktionierte. Als er den Auftragnehmer vor den Berliner Zivilgerichten wegen der Mängel in Anspruch nehmen wollte, musste er sich das Folgende anhören:

  • Sein Vortrag, die Klimaanlagen würden in sämtlichen Zimmern keine ausreichende Lüftungs- und Kühlleistung erbringen und regelmäßig ausfallen, sei unsubstantiiert. Er habe nicht vorgetragen, auf welche Weise der angebliche Ausfall einzelner Klimaanlagen habe behoben werden können.
  • Er habe zwar durch Privatgutachter an einigen Anlagen fehlerhafte Kondensatoren feststellen lassen, er habe aber nicht vorgetragen, dass sich in sämtlichen Klimaanlagen die Kondensatoren dieses Herstellers befänden.
  • Er habe nicht vorgetragen, dass es sich bei den von dem Privatgutachter festgestellten Mängeln um einen Systemfehler handele.
  • Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei den festgestellten Mängeln an den Kondensatoren um einen betriebsbedingten Verschleiß handele.

Der BGH weist dies zurück und attestiert dem Investor, dass er seine Gewährleistungsansprüche hinreichend dargelegt hat:

  • Der Investor hatte unter Beweisantritt vorgetragen, dass der Mangel einer fehlenden oder nicht ausreichenden Kühl- und Heizleistung der Klimageräte in 84 im Einzelnen nach Nummern bezeichneten Hotelzimmern vorhanden sei. Damit hatte er Mangelerscheinungen der nicht ausreichenden Lüftungs- und Kühlleistung in den Klimaanlagen sämtlicher Hotelzimmer ausreichend beschrieben. Deshalb hätte das Landgericht dem Beweisantrag nachgehen müssen, durch Sachverständigengutachten den behaupteten Mangel der Werkleistung festzustellen.

Dem steht nicht entgegen, dass der Privatgutachter P. lediglich stichprobenartig 15 Klimaanlagen überprüft hat. Nachdem der Privatgutachter bei 14 von 15 untersuchten Klimageräten einen Systemmangel festgestellt hat, ist das Vorbringen der Klägerin, sämtliche Klimaanlagen aller Hotelzimmer seien von dem Systemmangel betroffen, schlüssig.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt der Besteller den Anforderungen an ein hinreichend bestimmtes Mangelbeseitigungsverlangen wie auch an eine schlüssige Darlegung eines Mangels im Prozess, wenn er die Erscheinungen, die er auf vertragswidrige Abweichungen zurückführt, hinlänglich deutlich beschreibt. Er ist nicht gehalten, die Mangelursachen im Einzelnen zu bezeichnen (sogenannte Symptomtheorie, st. Rspr.).

 


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