Dem Bauvertrag ist eine Bauwerksherstellung nach den Angaben und Vorgaben des Auftraggebers zu eigen. Das kann zu der Fehlannahme verleiten, vom Auftraggeber besonderes Wissen und Können im Hinblick auf die Erreichung des Erfolges zu erwarten oder gar eine besondere Verantwortung des Auftraggebers bei gleichzeitiger Entlastung des Auftragnehmers zu begründen. In Teilen der Baurechtsliteratur, die sich durch eine besondere Nähe zu Bauunternehmen auszeichnet, wird diese Fehlannahme gerne verbreitet.

Allein, es bleibt eine Fehlannahme.

Denn richtigerweise muss bezüglich aller Angaben und Vorgaben des Auftraggebers berücksichtigt werden, dass von ihm nicht das Wissen und Können erwartet wird, das zur Herstellung eines mangelfreien Bauwerks erforderlich ist. Maßgeblich ist, dass die Angaben und Vorgaben des Auftraggebers kein Selbstzweck sind, sondern zur Verwirklichung des vereinbarten Erfolges dienen und dass es der Auftragnehmer ist, der aufgrund seiner spezifischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen die Gewährleistung eines mangelfreien Bauwerks verspricht. Mit der Übergabe von Plänen oder durch sonstige Angaben verzichtet der Auftraggeber gerade nicht auf die auftragnehmerseitige Gewährleistung.

Man kann das als die Legitimierung der Entlastungs- und Spezialisierungsvorteile des arbeitsteiligen Wirtschaftens bezeichnen. Die vom Auftragnehmer erwartenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen werden vom Auftraggeber nicht erwartet, da dieser – entsprechend dem Grundgedanken einer arbeitsteiligen und spezialisierten Wirtschaft – den Auftragnehmer gerade aus dem Grund mit der Herstellung eines Bauwerks beauftragt, weil er die hierfür nötigen Kompetenzen und Kapazitäten nicht hat oder nicht einsetzen kann bzw. will. Nicht der Auftraggeber, sondern der Auftragnehmer ist der Fachmann.


Wollte man vom Auftraggeber bestimmte Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen im Hinblick auf die Herstellung des Bauwerkes erwarten, würde man die Spezialisierungs- und Entlastungsvorteile des arbeitsteiligen Wirtschaftens beseitigen und die austauschvertragliche Interessenlage missachten.

Bauprojekt bei Nacht mit sichtbarem Kran und umrahmenden Gebäuden, Grafiken 'QUALITÄT', 'KOSTEN', 'ZEIT' im Vordergrund.

In der Rechtsprechung des BGH sind Entlastungs- und Spezialisierungsvorteile des arbeitsteiligen Wirtschaftens seit längerem legitimiert.

  • Als grundlegend kann der Rechtsprechungsgrundsatz des BGH angesehen werden, wonach eine Risikoverlagerung auf den Besteller nicht schon daraus hergeleitet werden kann, dass dieser bei Vertragsschluss bestimmte Vorstellungen von dem versprochenen Werk hat. Denn andernfalls hätte es jeder Auftragnehmer in der Hand, seiner Einstandspflicht für die Tauglichkeit des angewendeten Systems zu entgehen, indem er es zum Gegenstand seines Angebots macht.
  • Zudem kann nach dem BGH nicht jegliche Anordnung des Auftraggebers zu den Baustoffen, aus denen sich ein Mangel des Werkes ergibt, bewirken, dass der Auftragnehmer umfassend von der Gewährleistung von diesen Mangel frei wird und an seiner Stelle der Auftraggeber uneingeschränkt das Risiko für Mängel in diesem Zusammenhang zu tragen hat. Der BGH begründet diese Privilegierung des Auftraggebers gerade damit, dass eine gegenteilige Auffassung die Gewährleistung des Auftragnehmers insoweit nahezu beseitigen würde, weil der Auftraggeber schon um das gewünschte Bauwerk zu beschreiben, meistens auch Vorschriften zum Baustoff machen muss, also etwa ein Gebäude aus einem bestimmten Baustoff bestellt. Die werk- und bauvertragsimmanente Erfolgshaftung des Auftragnehmers würde damit über die ebenfalls vertragstypischen „Bestellangaben“ letztlich konterkariert.

Eben diesen Gedanken hat nun das OLG Frankfurt a.M. in einer überzeugenden Entscheidung zum Ausdruck gebracht:

Für eine bindende Anordnung im Sinne von § 13 Abs. 3 VOB/B genügt nicht, dass der Auftraggeber sich vor seinem Vorschlag hat sachverständig beraten lassen und deshalb er und der Auftragnehmer davon ausgehen, dass dieser Vorschlag die beste Alternative ist.

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 08.09.2026 – 9 U 61/24
Ein historisches Gebäude im Vordergrund mit einer eleganten Fassade, umgeben von Bäumen, während im Hintergrund moderne Wolkenkratzer unter einem strahlend blauen Himmel stehen.

Eine bindende Anordnung setzt nach dem OLG Frankfurt a.M. voraus, dass die Baumaßnahme in ganz bestimmter Weise beziehungsweise mit einem ganz bestimmten Stoff auszuführen ist, ohne dass der Auftragnehmer eine vertraglich eingeräumte Möglichkeit der Abweichung hat.

So liegt noch keine bindende Anordnung des Auftraggebers darin, wenn dieser für die Ausführung einen Stoff oder eine Bauweise lediglich vorschlägt, ohne dies verbindlich anzuordnen. Der unverbindliche Wunsch oder eine entsprechende Anregung des Auftraggebers zur Ausführung kann im Hinblick darauf, dass der Auftragnehmer die Erfolgsgarantie übernimmt, nicht zur Annahme einer Risikoverlagerung im Sinne des § 13 Abs. 3 VOB/B führen. Dies ist selbst dann der Fall, wenn der Auftraggeber sich vor seinem Vorschlag hat sachverständig beraten lassen und deshalb er und der Auftragnehmer davon ausgehen, dass dieser Vorschlag die beste Alternative ist.

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 08.09.2026 – 9 U 61/24

Ein Prinzip vom Gleichlauf von Herrschaft (hier: zur Erteilung von Vorgaben und Anordnungen) und Haftung (hier: für die Geeignetheit der Vorgaben und Anordnungen für die Gewährleistung eines mangelfreien Bauwerks) gibt es demnach nicht ohne Weiteres.

Der Auftragnehmer muss sich demnach auch bei Vorgaben des Auftraggebers gewährleistungsrechtlich an sein Erfolgsversprechen festhalten lassen. Nach dem OLG Frankfurt a.M. gilt das ebenso für sein Preisversprechen:

Der Auftragnehmer, der einen bestimmten Erfolg zu einem bestimmten Preis versprochen hat, bleibt an diese Zusage selbst dann gebunden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die beabsichtigte Ausführungsart unzureichend ist und aufwendigere Maßnahmen erforderlich sind; er kann diese Mehrkosten dem Auftraggeber nicht als Sowieso-Kosten der Mängelbeseitigung anlasten.

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 08.09.2026 – 9 U 61/24

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