Dass aus dem Bereich des Gebrauchtwagenkaufs Erkenntnisreiches für das allgemeine AGB-Recht kommt, ist nicht neu. Der BGH hat nun (Urt. v. 29.04.2015 – VIII ZR 104/14) eine Klausel zur Verjährungsverkürzung für unwirksam erklärt, die ausgerechnet dem vom Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK) empfohlenen Klauselwerk entspricht. Überarbeitungsbedarf also für das KFZ-Gewerbe. Auch für die Baubranche und den Immobilienbereich?
Die Entscheidung
Der BGH hat zu allgemeinen kaufrechtlichen Grundsätzen ausgeführt und die Unwirksamkeit auf einen Verstoß gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB gestützt. Rechtsgrundsätze also, die auch für den Bauliefervertrag und Immobilienkaufvertrag gelten. Gleichwohl ging es um eine doch etwas spezielle Klauselgestaltung, der zum Verhängnis wurde, dass sie ohne weitere Konkretisierung unterschiedliche Rechtsfolgen knüpfte einerseits an
- „Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln“ (= Verjährungsverkürzung auf 1 Jahr) und andererseits an
- „Ansprüche auf Schadensersatz“ (= Verjährung nach den gesetzlichen Vorschriften).
Verletzt der Verkäufer/Lieferant seine Erfüllungspflicht zur mangelfreien Lieferung der Kaufsache, so kann der Käufer grundsätzlich zunächst Nacherfüllung verlangen. Hierbei handelt es sich um einen „Anspruch des Käufers wegen Sachmängeln“, der nach der Klauselgestaltung unter die verkürzte Verjährungsfrist von einem Jahr fallen würde.
Zugleich ist aber zu bedenken, dass der Käufer nach ständiger Rechtsprechung einen Schadensersatzanspruch nicht nur wegen
- Verletzung der Erfüllungspflicht zur Lieferung einer mangelfreien Sache und wegen
- Verletzung einer Nebenpflicht, sondern auch wegen
- Verletzung der Nacherfüllungspflicht
geltend machen kann.
Verletzt der Verkäufer also seine Pflicht zur Nacherfüllung schuldhaft, so kann der Käufer grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch geltend machen. Nach der Klauselgestaltung könnte man meinen, dass es sich um einen „Anspruch wegen Schadensersatz“ handelt, der unter die gesetzliche Verjährungsfrist fallen würde.
Die Intransparenz der Klauselgestaltung folgt nun nach dem BGH daraus, dass sie keine eindeutige Antwort darauf gibt, ob und inwieweit sich die Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs bereits nach einem Jahr auswirkt auf den Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Nacherfüllungspflicht:
- Kann der Käufer den Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Nacherfüllungspflicht auch noch nach Ablauf von einem Jahr innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist geltend machen
- oder nicht, da der Verkäufer die Nacherfüllung wegen der verkürzten Verjährung bereits nach einem Jahr verweigern darf, ohne pflichtwidrig zu handeln (so im Ergebnis die Vorinstanz)?
Aufgrund der konkreten Klauselgestaltung hätten die ZDK-Klauseln hierauf klar und verständlich Antwort geben müssen. Wie aber kam es zu einer solchen intransparenten Gestaltung? Der ZDK führt zur Begründung eine weitere Rechtsprechung des BGH an, deren Anforderungen mit der gewählten Gestaltung umgesetzt werden sollten. Hierzu nachstehend.
Die weitere Rechtsprechung
Nach der weiteren Rechtsprechung (Urt. v. 29.05.2013 – VIII ZR 174/12), die auch für den unternehmerischen Rechtsverkehr gilt (Urt. v. 19.06.2013 – VIII ZR 183/12), ist eine nach den absoluten Klauselverboten des § 309 Nr. 7 lit. a und b BGB unzulässige Haftungsbeschränkung bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei grobem Verschulden auch dann gegeben, wenn entsprechende Schadensersatzansprüche in ihrer Durchsetzbarkeit wegen der Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen zeitlich begrenzt sind. Für diese Fälle darf mithin die gesetzliche Verjährungsfrist nicht verkürzt werden. Das muss und kann entsprechend formuliert werden, ohne dass die Klauselgestaltung – wie im ZDK-Fall – intransparent wird.
Die weitere Bedeutung für die (Bau-) Lieferkette
Die hier besprochene Entscheidung des BGH (VIII ZR 104/14) ist mit ihrer Unterscheidung zwischen
- Anspruch auf Nacherfüllung und
- Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Nacherfüllungspflicht
besonders relevant für den Bereich des Bauliefervertrages. Sie nimmt ausdrücklich Bezug auf eine vorhergehende Entscheidung des BGH zu eben diesen Baulieferbereich. Wegen der erheblichen Bedeutung soll hierauf in einem gesonderten Beitrag eingegangen werden.
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