Im Rahmen der Expo Real wurde ich oft gefragt, was denn bitte in Berlin los sei.
Keine Sorge, war meine Antwort. Alles stabil. Der Bär steht, wenn er nicht gerade tanzt. Es geht uns gut.

Weit entfernt von den Ruinenbildern, die wütende Weirdos über die Hauptstadt verbreiten. Und die Enteignungsdebatte ist gar nicht so präsent, wie sie mitunter gemacht wird.
Ob wir in Berlin denn wirklich von lauter „Miethaien“ besetzt seien, war eine weitere Frage, motiviert aus einer offenbar sehr einseitigen Berichtserstattung über die Berliner Vermietenden.
In meinem Teich schwimmen keine Haie, wusste ich zu berichten.
Ich wusste aber auch von einer anderen Perspektive zu berichten, die offenbar zu kurz kommt in der öffentlichen Wahrnehmung.
JA, wir diskutieren den Ausnutzungstatbestand des § 5 WiSt und Berliner Bezirke wollen sich Frankfurt a.M. beim Normvollzug zum Vorbild nehmen. Nur, was hat doch gleich das OLG Frankfurt a.M. im Anschluss an den BGH grundlegend entschieden?
Wegen dieser zugleich individualbezogenen Zweckrichtung des Gesetzes können die Situation und die zum Vertragsschluss führende Motivation des Mieters nicht unbeachtet bleiben. Wer nämlich eine objektiv bestehende Ausweichmöglichkeit nicht wahrnimmt und die geforderte Miete ohne Weiteres oder aus persönlichen Gründen zu zahlen bereit ist, wird nicht „ausgenutzt“.
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 16.10.2013 – 2 Ss-Owi 470/12
Das gilt natürlich auch in Berlin, wiederum topaktuell:
Ein „Ausnutzen“ des Wohnungsmangels kann nur angenommen werden, wenn der Mieter Anstrengungen zur Erlangung einer preiswerten Wohnung unternommen hat, diese ohne Erfolg geblieben sind und er sich deshalb auf einen ungünstigen Mietpreis einlassen musste.
Landgericht Berlin II, Urteil vom 30.09.2026 – 46 S 65/26
JA, wir haben ein Problem mit Sittenwidrigkeit und Wucher. So hat das Amtsgericht Berlin-Mitte eine Sittenwidrigkeit in der Form des wucherähnlichen Geschäfts angenommen. Allerdings ging es nicht um das Geschäftsmodell von Vermietenden. Es ging um einen Inkassodienstleister, der aus der Mietpreisbremse ein Geschäfstmodell macht und sich von den Mietenden wucherähnliche Vergütungen versprechen lässt.
Dem steht ein Arbeitsaufwand der Klägerin gegenüber, der mit 15.000 € deutlich überzahlt wäre. Auch da hält sich die Klägerin freilich bedeckt. Tatsache ist aber, dass ein Gutteil der „Arbeit“ der Klägerin nicht durch Menschen generiert wird, sondern durch Computerprogramme. Auch das hat natürlich einen Wert, vorgetragen ist von Klägerseite dazu aber nichts. Interessant ist dabei insbesondere auch, dass – falls vorgerichtlich anwaltliche Tätigkeit entfaltet wird, diese zusätzlich nach den für Anwält*innne geltenden Honorarvorschriften entlohnt werden. Insgesamt muss man wohl – mangels anderer Angaben der Klägerin – annehmen, dass sie im Erfolgsfalle rund 15.000 € dafür erhält, dass Computerprogramme automatisch ihr Programm ablaufen lassen.
AG Berlin-Mitte, Urteil vom 24.11.2025 – 113 C 5049/25
JA, es gibt bissige Mietvertragsparteien. Die stehen aber nicht unter Schutz – und enden oftmals zahnlos. Treffend aktuell das Landgericht Berlin II:
Wer aber als Mieter bei Vertragsschluss Unwahres bekundet, kann sich nicht gleichzeitig auf den Schutz des sozialen Mietrechts und der §§ 556d ff. und 573 ff. BGB berufen.
Landgericht Berlin II, Urteil vom 11.08.2026 – 27 O 294/26
JA, es gibt auch diese Perspektive. Just want to let you know.
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