Einleitung

Nach der vielbeachteten CATELLA Research Studie (Dr. Thomas Beyerle) vom 29. September 2015 „BIG DATA IN DER IMMOBILIENWIRTSCHAFT – CHANCE ODER BRANCHENBEDROHUNG?“ liegt der Nutzen von Big Data (verstanden als Datenmengen, die in enormer Komplexität vorliegen, um diese auf traditionelle Weise auswerten zu können) in der Immobilienwirtschaft auf drei Ebenen:

  1. Gebäudeebene: Energieeffizienz, Kosteneinsparung
  2. Dienstleistungsebene: Kundenprofile, Kundenservice
  3. Marktebene: Kaufentscheidung, Risikoabschätzung

Die Studie sieht dabei insbesondere

  • die Transaktionsberatung,
  • das Immobilieninvestment,
  • das Gebäudemanagement,
  • das Fondsmanagement,
  • die Immobilienfinanzierung und
  • die Projektentwicklung und -realisierung

als von Big Data beeinflusst an.


Auf der Dienstleistungsebene ist besondere Bewegung zu beobachten, seitdem eine Vielzahl an immobilienwirtschaftlichen Gründern mit digitalen Geschäftsmodellen in die Immobilienwirtschaft drängen. So hat sich kürzlich die German PropTech Initiative gegründet, welche sich zum Ziel gesetzt hat, die immobilienwirtschaftlichen Gründer digitaler Geschäftsmodelle im deutschsprachigem Raum zu vernetzen.


Aus Sicht der Projektentwicklung und -realisierung erfährt das „Building Information Modelling“ (BIM) derzeit einen neuen Schub, verstanden als eine kooperative Arbeitsmethodik, mit der auf der Grundlage digitaler Modelle eines Bauwerks die für seinen Lebenszyklus relevanten Informationen und Daten konsistent erfasst, verwaltet und in einer transparenten Kommunikation zwischen den Beteiligten ausgetauscht oder für die weitere Bearbeitung übergeben werden (siehe ausführlich HIER).


Das Weltwirtschaftsforum sieht Big Data und die Digitalisierung als wesentliche Treiber einer Markttransformation im Bau- und Immobilienbereich über den gesamten Lebenszyklus der Immobilien hinweg.

Digitalization – the development and deployment of digital technologies and processes – is central to the required transformation of the construction industry. Innovations of this kind enable new functionalities along the entire value chain, from the early design phase to the very end of an asset’s life cycle at the demolition phase. World Economic Forum, Industry Agenda: Shaping the Future of Construction – A Breakthrough in Mindset and Technology, 2016, S. 24

Hierzu zählt das Weltwirtschaftsforum auch das Smart Building-Konzept:

The concept of smart building is gaining in popularity. (…) As for the owners or end-users of buildings, they stand to gain several benefits: reduced operating costs, through a likely 20-40% reduction in energy usage; greater comfort, thanks to improved lighting and temperature controls, for instance; and increased operational efficiency, partly by means of remote servicing. This development affects all built assets and sectors. World Economic Forum, Industry Agenda: Shaping the Future of Construction – A Breakthrough in Mindset and Technology, 2016, S. 23.

In Deutschland hat der Bundesgesetzgeber nun mit einem neuen Gesetz einen wesentlichen Grundstein für die Digitalisierung im Netz-, Immobilien- und Energiebereich gelegt.


Das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende

Am 23. Juni 2016 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende verabschiedet (Drucksachen 18/7555 und 18/8919). Der Gesetzgeber will mit diesem Gesetz den erhöhten Anforderungen an die einzusetzenden

  • Messtechnologien,
  • Kommunikationstechnologien und
  • Datenverarbeitungssysteme

gerecht werden, die sich aus system- und verbraucherseitigen Veränderungen und aus den Belangen der Versorgungssicherheit ergeben:

  • System: Das dezentrale Stromversorgungssystem der Zukunft ist durch bidirektionale Informations- und Stromflüsse gekennzeichnet.
  • Verbraucher: Stromkonsumenten entwickeln sich  zu sogenannten „Prosumern“, die aktiv an der Gestaltung des Stromversorgungssystems teilnehmen.
  • Versorgungssicherheit: Flexibilisierung der Stromversorgung erzeugerseitig im Wege eines aktiven Einspeisemanagements und lastseitig über ein nachfrageseitiges Lastenmanagement.

Er möchte den normativen Rahmen für einen kosteneffizienten, energiewendetauglichen und verbraucherfreundlichen künftigen Messstellenbetrieb setzen. Dabei geht es um intelligente Messsysteme („Smart Meter“), die je nach Ausstattung die Funktion haben können

  • für Letztverbraucher, Netzbetreiber und Erzeuger die notwendigen Verbrauchsinformationen bereitzustellen,
  • zur Übermittlung von Netzzustandsdaten verwendet zu werden,
  • sichere und zuverlässige Steuerungsmaßnahmen zu unterstützen,
  • als eine Art Kommunikationsplattform im intelligenten Energienetz zu dienen und
  • als ein Instrument für mehr Energieeffizienz zu dienen, und zwar wie folgt:
    • Der Letztverbraucher erhält präzise Informationen über sein Verbrauchsverhalten, was ihn zu energiesparendem Verhalten motivieren kann.
    • Die Messsysteme erlauben die Umsetzung variabler Tarife, in denen der Letztverbraucher wirtschaftliche Anreize zu Verbrauchsverlagerungen erhält.

Dies stellt der Gesetzgeber in den Dienst der Digitalisierung der Energiewende, für die im Wesentlichen als erforderlich angesehen wird

  • die Vorgabe technischer Mindestanforderungen an den Einsatz intelligenter Messsysteme in Form allgemeinverbindlicher Schutzprofile und Technischer Richtlinien,
  • die Regelung der zulässigen Datenkommunikation zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit in modernen Energienetzen,
  • die Regelung des Betriebs von Messstellen und
  • die Regelung der Ausstattung von Messstellen mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen.

Was regelt das Messstellenbetriebsgesetz – MsbG?

Kernbestandteil des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende ist das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG). Dieses Gesetz trifft Regelungen

  • zur Ausstattung von Messstellen der leitungsgebundenen Energieversorgung mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen,
  • zur Ausgestaltung des Messstellenbetriebs,
  • zur freien Wahl eines Messstellenbetreibers,
  • zur Aufgabentrennung von Messstellenbetrieb und Netzbetrieb,
  • zu technischen Mindestanforderungen an den Einsatz von intelligenten Messsystemen,
  • zur energiewirtschaftlichen Datenkommunikation,
  • zur allgemeinen Datenkommunikation mit Smart-Meter-Gateways,
  • zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Messwerten und weiteren personenbezogenen Daten zur Erfüllung von vorvertraglichen Verpflichtungen, von Verträgen, rechtlichen Verpflichtungen und zur Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse.

Es geht also insbesondere

  • um die Erfassung und Ermöglichung der notwendigen Kommunikation in intelligenten Energienetzen,
  • um technischen und praktischen Datenschutz,
  • um technische Standardisierung,
  • um Regelungen zur energiewirtschaftlichen Regulierung
  • und um Regelungen zur Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen.

Begriffliches

Weiteren Aufschluss bieten die zentralen gesetzlichen Definitionen des MsbG. Im Mittelpunkt steht dabei der Regelungsgegenstand des Gesetzes, das intelligente Messsystem.

Was ist ein intelligentes Messsystem? Eine über ein Smart-Meter-Gateway in ein Kommunikationsnetz eingebundene moderne Messeinrichtung zur Erfassung elektrischer Energie, das den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegelt und den besonderen Anforderungen nach den §§ 21 MsbG (Mindestanforderungen an intelligente Messsysteme) und 22 MsbG (Mindestanforderungen an das Smart-Meter-Gateway durch Schutzprofile und Technische Richtlinien) genügt, die zur Gewährleistung des Datenschutzes, der Datensicherheit und Interoperabilität in Schutzprofilen und Technischen Richtlinien festgelegt werden können.

Diese Definition präzisiert die Breite des technischen Einsatzbereiches eines intelligenten Messsystems, wie er vom Energiewirtschaftsgesetz vorgesehen ist. Das intelligente Messsystem kann über seine Kommunikationseinheit (Smart-Meter-Gateway)

  • Messeinrichtungen,
  • Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und
  • weitere mögliche Einrichtungen (zum Beispiel ein Energiemanagementgateway)

in ein Kommunikationsnetz einbinden und ermöglicht damit als sicherer Kommunikationsanker vielfältigste Anwendungen und Dienste im intelligenten Energienetz und darüber hinaus (z. B. Anwendungen im Bereich betreutes Wohnen).

Prägendes Merkmal des intelligenten Messsystems und damit des gesetzlichen Regelungsgegenstandes ist dessen Kommunikationseinheit (Smart-Meter-Gateway).

Was ist ein Smart-Meter-Gateway? Die Kommunikationseinheit eines intelligenten Messsystems, die ein oder mehrere moderne Messeinrichtungen und weitere technische Einrichtungen wie insbesondere Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz zur Gewährleistung des Datenschutzes, der Datensicherheit und Interoperabilität unter Beachtung der besonderen Anforderungen von Schutzprofilen und Technischen Richtlinien nach § 22 Absatz 1 und 2 MsbG sicher in ein Kommunikationsnetz einbinden kann und über Funktionalitäten zur Erfassung, Verarbeitung und Versendung von Daten verfügt.


Wirtschaftliche und technische Regulierung des Rollouts intelligenter Messsysteme

Der Gesetzgeber reguliert zum einen die Kosten für den Einbau und den Betrieb intelligenter Messsysteme  und zum anderen die technischen Mindestanforderungen an intelligente Messsysteme.


Wirtschaftliche Anforderungen

Die wirtschaftliche Regulierung soll gewährleisten, dass

  • die erwarteten Kosten der Messstellenbetreiber zur Durchführung des Rollouts durch die Entgelte der Letztverbraucher amortisierbar sind, so dass die jeweiligen Messstellenbetreiber den Rollout der intelligenten Messsysteme und intelligenten Zähler im vorgesehenen Zeitplan verlässlich und wirtschaftlich effizient durchführen können, und
  • die Entgelte der Letztverbraucher in einem angemessenen Verhältnis zu den erwarteten Energieeinsparungen und Lastverlagerungen stehen, von welchen diese selbst unmittelbar profitieren.

Um ein in diesem Sinne ausgewogenes Kosten-Nutzen-Verhältnis sicherzustellen, hält der Gesetzgeber ein strenges Regulierungsregime für die durch den Einbau und Betrieb von intelligenten Messsystemen verursachten Kosten für erforderlich.

Diese Anforderungen können nach dem Willen des Gesetzgebers mit den aktuell bestehenden rein netzbetriebsbezogenen Regulierungsinstrumenten aber nicht hinreichend transparent gewährleistet werden. Eine Finanzierung über die Netzentgelte sei einerseits wenig präzise und andererseits kein tauglicher Ansatz für ein dem Wettbewerb geöffnetes Aufgabenfeld, das auch für energiefremde Dienstleistungen offen sein muss. Der Gesetzgeber will deshalb ein eigenes Regulierungsregime für den Messstellenbetrieb schaffen will, mit welchem der Messstellenbetrieb regulatorisch aus dem Netzbetrieb herausgelöst wird (Herauslösung aus dem EnWG).

Das strenge Regulierungsregime besteht insbesondere aus der Festlegung von Preisobergrenzen, die vom Messstellenbetreiber in den Fällen zwingend einzuhalten sind, in denen das Gesetz die Ausstattung der Messstelle mit einer bestimmten Technik anordnet. Diese Obergrenzen orientieren sich an den Ergebnissen der Kosten-Nutzen-Analyse zum Stromkosten-Einsparpotenzial und richten sich individuell nach der Art des Nutzers (Verbrauchshöhe/installierte Leistung).

Nicht verschwiegen werden soll, dass das Gesetz erhebliche Kritik erfahren hat. Zum Ausdruck kam diese etwa im Beschluss des Bundesrates vom 08. Juli 2016 (Drucksache 349/16 – Beschluss), in welchem Bedenken an der Verhältnismäßigkeit des Gesetzes zum Ausdruck kommen.


Technische Mindestanforderungen

Bei den technischen Mindestanforderungen an die neue Technik verfolgt der Gesetzgeber grundsätzlich die folgenden Ziele:

  • Die vielseitige Einsetzbarkeit zur Maximierung des gesamtwirtschaftlichen Nutzen,
  • die verlässliche Gewährleistung von Datenschutz und
  • die verlässliche Gewährleistung von Datensicherheit.

Das Gesetz regelt daher unterschiedliche technische Anforderungen:

  • Besonderen technische Anforderungenan an den Einsatz von intelligenten Messsystemen (Smart Metern):
    • Datenschutz,
    • Datensicherheit und
    • Interoperabilität,

zu gewährleisten durch (1.) Schutzprofile und Technische Richtlinien und (2.) durch eine Art „Gütesiegel“ des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.

  • Allgemeine technische Anorderungenan an den Einsatz von intelligenten Messsystemen (Smart Metern).
  • Technische und organisatorische Anforderungen an den Betrieb intelligenter Messsysteme: Da nicht allein die Technik, sondern mit ihr auch der Umgang bestimmend für das Sicherheitsniveau sind, werden auch hierfür Anforderungen gestellt. Insoweit trifft das Gesetz auch Regelungen für die Funktion des sogenannten Smart-Meter-Gateway-Administrators und gestaltet diesen als vertrauenswürdige Instanz aus.

Was ist ein technischer Betrieb des intelligenten Messsystems? Die Installation, Inbetriebnahme, Konfiguration, Administration, Überwachung und Wartung des Smart-Meter-Gateways und der informationstechnischen Anbindung von modernen Messeinrichtungen und anderen an das Smart-Meter-Gateway angebundenen technischen Einrichtungen sowie Ermöglichung weiterer energiewirtschaftlicher und sonstiger Dienste.


Datenschutz

Folge des Einsatzes intelligenter Messsysteme ist ein erhöhter Verkehr an datenschutzrechtlich sensiblen Daten. Eine zeitaktuelle Information über den Energieverbrauch gibt Aufschluss über das Verbrauchsverhalten und erlaubt in der Regel Rückschlüsse auf die Lebensgewohnheiten  der Privathaushalte.

Zur Gewährleistung des Datenschutzes sollen intelligente Messsysteme daher eine technische Ausstattung aufweisen, die höchsten technischen Datenschutzanforderungen genügt und die Erhebung von Messwerten durch den Messstellenbetreiber sowie deren anschließende Verwendung durch weitere zum Datenumgang berechtigte Stellen (Netzbetreiber, Energielieferanten, im Kundenauftrag handelnde Dritte) soll abschließend sein.

Durch den Einsatz intelligenter Messsysteme entstehen zudem neue Aufgaben wie die der Smart-Meter-Gateway-Administration, die in das bestehende Handlungsgeflecht zu integrieren sind.

Es bedarf daher nach den Vorstellungen des Gesetzgebers

  • der technischen Regelung von „privacy by design“ mit Hilfe von Schutzprofilen und Technischen Richtlinien,
  • einer abschließenden rechtlichen Regelung des erlaubten Datenverkehrs,
  • einer Klärung, auf welche Daten die beteiligten Akteure zwingend Anspruch haben, um ihre gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen und den Herausforderungen der Energiewende gerecht zu werden,
  • der Schaffung eines bereichsspezifischen Datenschutzrechts, das sich am Erfordernis der Datensparsamkeit aus § 3a des Bundesdatenschutzgesetzes orientiert.

Datensicherheit

Bereits auf der Ebene der Datenerfassung und der ersten Weiterverarbeitungsstufe („Smart-Meter-Gateway“) bedarf es zur Gewährleistung von Datensicherheit sicherer Informations- und Telekommunikationstechnologien, denn die zunehmende Vernetzung des Energieversorgungssystems macht dieses auch sensibler gegenüber Angriffen von außen. Dem Smart-Mater-Gateway kommt dabei als Kommunikationseinheit in der Sicherheitsarchitektur eines intelligenten Messsystems die Schlüsselrolle zu.


Vielseitige Einsetzbarkeit

Intelligente Messsysteme befinden sich an der Schnittstelle des Energieversorgungsnetzes zu Erzeugung und Verbrauch und bieten daher die technische Grundlage für eine Vielzahl von Anwendungsfällen. Der Anwendungsbereich erstreckt sich auf

  • den Netzbetrieb,
  • den Strommarkt,
  • die Energieeffizienz und
  • „Smart Home“.

Anwendungsfälle sind insbesondere

  • Verbrauchstransparenz für die Letztverbraucher,
  • Vermeidung von Ablesekosten,
  • Ermöglichung variabler Tarife,
  • Bereitstellung von Netzzustandsdaten und Messwerten dezentraler Erzeugungsanlagen und flexibler Lasten,
  • Ermöglichung einer sicheren Steuerung dezentraler Erzeugungsanlagen und flexibler Lasten,
  • „Spartenbündelung“ im Sinne einer gleichzeitigen Ablesung und Transparenz auch für die Sparten Gas, Heizwärme und Fernwärme und schließlich
  • die sichere Infrastruktur für Anwendungsfälle im „Smart Home“.

Es sollen damit möglichst viele energiewirtschaftlich notwendige Anwendungsfälle bedient werden:

  • Kommunikation von netzdienlichen Informationen, von Stromverbrauchs- und Erzeugungswerten.
  • Sicheres Bewirken von Last- und Erzeugungsmanagementmaßnahmen.
  • Anbindung von Kleinerzeugungsanlagen, Elektromobilen, Wärmepumpen und Nachtspeicherheizungen an das intelligente Energienetz.
  • Intelligente Messsysteme sollen nach den Vorstellungen des Gesetzgebers einen wichtigen Baustein für die weitere Marktintegration erneuerbarer Energien darstellen können. Dazu müssen sie eine einheitliche Infrastruktur bieten, mit der Netzbetreiber und Direktvermarktungsunternehmer nicht nur die aktuelle Erzeugung der Anlagen sehen, sondern die sie gleichzeitig auch nutzen können, um die Erzeugung der Anlagen so zu steuern, wie es für die Systemsicherheit, aber auch für die effiziente Vermarktung des Stroms erforderlich ist.
  • Um den Nutzen intelligenter Messsysteme weiter zu maximieren, soll die zukunftsweisende Ausrichtung des Smart-Meter-Gateways als Datenplattform für Messwerte aller möglicher Sparten angezeigt sein. Dieser ganzheitliche Ansatz liege im Interesse der Letztverbraucher, die aktuell einzelne Kosten für Messung und Abrechnung je Sparte (Heizwärme, Gas, Strom, Wasser) zu tragen haben. Werden diese Prozesse gebündelt, bestünde für diese Kostenvielfalt keine Rechtfertigung mehr. Die individuelle Ablesung entfalle, der Messstellenbetrieb liege in einer Hand, und die Kosten würden nach den Vorstellungen des Gesetzgebers rapide sinken.
  • Auch weitere Mehrwertdienste und Smart Home Anwendungen sollen auf dem Smart-Meter-Gateway aufsetzen können, um so den Nutzen und die Akzeptanz beim Letztverbraucher zu erhöhen.

© Copyright by Dr. Elmar Bickert