Es gehört zum kleinen 1x1 des Immobilienrechts, dass Mietverträge bei Immobilientransaktionen kraft Gesetzes vom Verkäufer (= ehemaliger Vermieter) auf den Käufer (= neuer Vermieter) übergehen. "Kauf bricht nicht Miete" nennt das Gesetz dies in § 566 BGB (bei Gewerberaummietverträgen: anwendbar über § 578 BGB). Das scheint so selbsverständlich zu sein, dass mitunter die Feinheiten der maßgeblichen…