Der Architekt ist bereits im Rahmen der Grundlagenermittlung verpflichtet, den wirtschaftlichen Rahmen für ein Bauvorhaben abzustecken und die Kostenvorstellungen des Auftraggebers zu erfragen. Im Rahmen der weiteren Planung muss er
- nicht nur vereinbarte Baukostenobegrenzen einhalten,
- sondern auch die ihm bekannten Kostenvorstellungen des Auftraggebers berücksichtigen.
Sehen die Planungen des Architekten ein Bauwerk vor, dessen Errichtung höhere Herstellungskosten als vereinbart erfordert, so können die Architektenleistungen mangelhaft sein (zur Schadensberechnung im Fall der Überschreitung einer vereinbarten Baukostenobergrenze siehe schon diesen Beitrag). In einem aktuellen Urteil hat der BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 – VII ZR 185/13, näher zur Bedeutung einer vereinbarten Baukostenobergrenze und zu der damit verbundenen Darlegungs- und Beweislast ausgeführt.
Ausgangslage
- Der Architekt ist verpflichtet, die Planungsvorgaben des Auftraggebers zu den Baukosten des Bauwerks zu beachten.
- Dabei muss er eine vereinbarte Baukostenobergrenze einhalten. Denn die Planungsleistung eines Architekten entspricht nicht der vereinbarten Beschaffenheit, wenn sie ein Bauwerk vorsieht, dessen Errichtung höhere Baukosten erfordert, als sie von den Parteien des Architektenvertrags vereinbart sind.
Zur Darlegung der Vereinbarung einer Baukostenobergrenze
- Beruft sich der Auftraggeber auf die Überschreitung einer vereinbarten Baukostenobergrenze, trägt er die Darlegungs- und Beweislast für die von ihm behauptete Vereinbarung einer Baukostenobergrenze.
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Beruft sich der Architekt auf eine nachträgliche Verständigung über eine Erhöhung der Baukostenobergrenze, hat er die von ihm behauptete Abänderung darzulegen und zu beweisen.
Zu den Folgen der Nichteinhaltung einer vereinbarten Baukostenüberschreitung
- Hat der Architekt eine mit dem Auftraggeber vereinbarte Baukostenobergrenze nicht eingehalten, kann dem Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch zustehen.
- Über diesen Schadensersatzanspruch kann der Auftraggeber vom Architekten verlangen, so gestellt zu werden, als wäre die Baukostenobergrenze eingehalten worden.
- Das bedeutet, dass der Architekt in einem solchen Fall seiner Honorarberechnung Baukosten maximal in Höhe der zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Kostenobergrenze als anrechenbare Kosten zugrunde legen darf.
- Der Architekt kann daher den Honoraranspruch nach HOAI auf Grundlage der anrechenbaren Kosten insoweit nicht geltend machen, als dieser das Honorar überschreitet, welches sich ergäbe, wenn die anrechenbaren Kosten der vereinbarten Baukostenobergrenze entsprochen hätten.
- Der Schadensersatzanspruch führt also dazu, dass der Architekt den überschießenden Honorarbetrag von vornherein nicht durchsetzen kann: Denn der Architekt verhielte sich treuwidrig, wenn er einen Honoraranspruch durchsetzen wollte, obwohl er verpflichtet wäre, das Erlangte sofort wieder über den Schadensersatzanspruch des Auftraggebers herauszugeben (sog. dolo-agit-Einwand).
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