Fortsetzung von Teil 1/2:

Die Bundesregierung hat mit Stand vom 21. September 2016 den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) veröffentlicht. Es soll die EU-Richtlinie 2014/95/EU vom 22.10.2014 zur Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen (CSR-Reporting-Richtlinie) umsetzen (Frist bis zum 06. Dezember 2016).

These developments will give further impetus to non-financial reporting and those companies that have already started reporting according to the Directive’s requirements will be better equipped to fulfill the legislative requirements. World Business Council for Sustainable Development, WBCSD 2016 REPORT, Reporting Matters, S. 7.

Die Änderungen werden erstmals für Jahres- und Konzernabschlüsse sowie Lage- und Konzernlageberichte wirksam, die für nach dem 31. Dezember 2016 beginnende Geschäftsjahre aufgestellt werden.

Hinweis: Schon heute besteht für große Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 3 HGB nach § 289 Abs. 3 HGB (Lagebericht) und auf Konzernebene nach § 315 Abs. 1 HGB (Konzernlagebericht) eine Pflicht zur Einbeziehung und Erläuterung von nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, wie Informationen über Umwelt- und Arbeitnehmerbelange, soweit sie für das Verständnis des Geschäftsverlaufs oder der Lage von Bedeutung sind.


Einleitung: Das „6+4 Prinzip“

Durch das CSR-Richtlinie Umsetzungsgesetz werden sechs neue Informationspflichten und vier weitere Vorgaben für die Wirtschaft eingeführt:

Informationspflichten:

  1. Kapitalgesellschaften: Pflicht zur nichtfinanziellen Erklärung im Lagebericht
  2. Konzerne: Pflicht zur nichtfinanziellen Konzernerklärung im Konzernlagebericht
  3. Mutterunternehmen: Pflicht zur nichtfinanziellen Erklärung im Lagebericht und im Konzernlagebericht
  4. Genossenschaften: Pflicht zur nichtfinanziellen Erklärung im Lagebericht
  5. Kapitalgesellschaften: Erweiterung der Angaben in der Erklärung zur Unternehmensführung
  6. Konzerne: Erweiterung der Angaben in der Konzernerklärung zur Unternehmensführung

Weitere Vorgaben: 

  1. Kapitalgesellschaften: Prüfung der nichtfinanziellen Berichterstattung durch den Aufsichtsrat
  2. Konzerne: Prüfung der nichtfinanziellen Berichterstattung durch den Aufsichtsrat
  3. Mutterunternehmen: Prüfung der nichtfinanziellen Berichterstattung durch den Aufsichtsrat
  4. Genossenschaften: Prüfung der nichtfinanziellen Berichterstattung durch den Aufsichtsrat

Korrespondierend werden die bestehenden Straf- und Bußgeldvorschriften auf Verstöße gegen die Berichtspflichten im Hinblick auf nichtfinanzielle Informationen erweitert.


Wer ist verpflichtet?

Kapitalgesellschaften und (haftungsbeschränkte) Personenhandelsgesellschaften, die

  • groß sind, d.h. mindestens zwei der drei folgenden Merkmale überschreiten: 20 000 000 Euro Bilanzsumme, 40 000 000 Euro Umsatzerlöse, im Jahresdurchschnitt zweihundertfünfzig Arbeitnehmer,
  • mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen und
  • kapitalmarktorientiert sind, d.h. einen organisierten Markt im Sinn des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihr ausgegebene Wertpapiere in Anspruch nehmen oder die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt haben.

Außerdem Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen, die

  • groß sind und
  • mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen.

Die Normierung erfolgt anhand der Kapitalgesellschaft. Die (haftungsbeschränkte) Personenhandelsgesellschaften, die Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen werden im Wesentlichen durch Verweisung auf diese Normierung einbezogen. Im Einzelnen:

Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen, die mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen und die zugleich mindestens eines der für große Kapitalgesellschaften geltenden Größenkriterien (analog § 267 Absatz 3 Satz 1 HGB) überschreiten (Bilanzsumme über 20 Millionen Euro oder Umsatzerlöse über 40 Millionen Euro), sind verpflichtet, eine nichtfinanzielle Erklärung zu erstellen.

Auch Genossenschaften haben grundsätzlich die für Kapitalgesellschaften gleicher Größenklasse geltenden Vorgaben anzuwenden, soweit keine für die Rechtsform der Genossenschaft geregelten Besonderheiten der §§ 336 bis 339 HGB bestehen.


Die Form der Veröffentlichung

Das verpflichtete Unternehmen kann die nichtfinanziellen Angaben in drei verschiedenen Varianten der Öffentlichkeit zugänglich machen:

  • Aufnahme in den offenzulegenden Lagebericht.
  • Erstellung eines gesonderten nichtfinanziellen Berichts, der zeitgleich mit dem Lagebericht im Bundesanzeiger offengelegt wird.
  • Erstellung eines gesonderten nichtfinanziellen Berichts, der auf der Internetseite des Unternehmens veröffentlicht wird und auf den im Lagebericht Bezug genommen werden muss.

Unternehmen haben also das Wahlrecht, die nichtfinanziellen Informationen als nichtfinanzielle Erklärung im Lagebericht oder in einem gesonderten nichtfinanziellen Bericht darzustellen. Wenn die Unternehmen sich für einen gesonderten nichtfinanziellen Bericht entscheiden, können sie weiter entscheiden, ob sie diesen mit dem Lagebericht offenlegen oder auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Nach der Wahrnehmung des Gesetzgebers verwenden viele Unternehmen, die heute schon Nachhaltigkeitsberichte veröffentlichen, eigene Berichtsformate und berichten nicht innerhalb des Lageberichts.

Ist die nichtfinanzielle Erklärung oder der gesonderte nichtfinanzielle Bericht inhaltlich überprüft worden, ist auch das Prüfungsurteil in gleicher Weise wie die nichtfinanzielle Erklärung oder der gesonderte nichtfinanzielle Bericht öffentlich zugänglich zu machen.

Hinweis: Der Gesetzesentwurf schreibt keine unabhängige Prüfung und Bestätigung der nichtfinanziellen Angaben vor.


Zum Inhalt der Berichtspflicht

Inhalt der nichtfinanziellen Erklärung soll zunächst eine kurze Beschreibung des Geschäftsmodells des Unternehmens sein. Darüber hinaus sollen mindestens die folgenden Aspekte abgedeckt werden:


Umweltbelange

Zu den Umweltbelangen gehören nach dem Gesetzesentwurf beispielsweise

  • Treibhausgasemissionen,
  • der Wasserverbrauch,
  • die Luftverschmutzung,
  • die Nutzung von erneuerbaren und nicht erneuerbaren Energien und
  • der Schutz der biologischen Vielfalt.

Das schließt weitere Angaben, soweit diese im Hinblick auf die konkrete Geschäftstätigkeit relevant sind, nicht aus, etwa

  • zu Auswirkungen der Geschäftstätigkeit des Unternehemens auf die Gesundheit und die Umweltsicherheit oder auf Bodenbelastungen,
  • nach dem Ermessen des berichtenden Unternehmens berücksichtigungsfähige globale Umwelt- und Klimaziele.

Hinweis: Soweit Unternehmen auch informationspflichtige Stellen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes sind, bleiben die hieraus resultierenden Verpflichtungen aus dem Umweltinformationsgesetz unberührt.


Arbeitnehmerbelange

Die Angaben zu den Arbeitnehmerbelangen können sich beispielsweise auf

  • die Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Geschlechtergleichstellung ergriffen wurden,
  • die Arbeitsbedingungen,
  • die Umsetzung der grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation,
  • die Achtung der Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, informiert und konsultiert zu werden,
  • den sozialen Dialog,
  • die Achtung der Rechte der Gewerkschaften,
  • den Gesundheitsschutz oder die Sicherheit am Arbeitsplatz.

beziehen.


Sozialbelange

Hinsichtlich der Sozialbelange können sich die Angaben beispielsweise auf

  • den Dialog auf kommunaler oder regionaler Ebene und
  • die zur Sicherstellung des Schutzes und der Entwicklung lokaler Gemeinschaften ergriffenen Maßnahmen

beziehen.


Achtung der Menschenrechte

Diese Angaben können sich beispielsweise auf die Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen beziehen.


Bekämpfung von Korruption und Bestechung

Diese Angaben können sich beispielsweise auf die bestehenden Instrumente zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung beziehen.


Weitere Angaben

Zu den vorgenannten Aspekten sind in der nichtfinanziellen Erklärung jeweils diejenigen Angaben zu machen, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage der Kapitalgesellschaft sowie der Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf die vorgenannten Aspekte erforderlich sind. Hierzu gehören die folgenden Angaben:


Konzepte und deren Ergebnisse

Zum Inhalt gehört eine Beschreibung der von dem Unternehmen verfolgten Konzepte, einschließlich der von dem Unternehmen angewandten Due-Diligence-Prozesse.

Gemeint sind Ausführungen dazu,

  • welche Ziele sich das Unternehmen in Bezug auf einen nichtfinanziellen Aspekt setzt,
  • welche Maßnahmen es dazu in welchem Zeitraum treffen will,
  • wie die Unternehmensführung in diese Maßnahmen eingebunden ist und
  • welche Prozesse, etwa auch zur Beteiligung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und anderen Interessenträgern, es durchführen will.

Hinweis: Das Unternehmen hat nur über ein bestehendes Konzept zu berichten und andernfalls zu erläutern, warum es kein Konzept hat. Das Gesetz soll nicht darauf abzielen, dass das Unternehmen allein für Zwecke der Berichterstattung seine bestehenden Konzepte anpasst. Das Unternehmen soll vielmehr selbst entscheiden, wie es mit nichtfinanziellen Themen umgehen möchte und ob und wie es diesbezüglich ein Konzept entwickelt und umsetzt (zum „Comply or Explain“-Ansatz siehe noch nachfolgend).

Neben materiellen Informationen soll für die Vergleichbarkeit der Berichte von besonderer Bedeutung sein, wie die Wahrnehmung der Verantwortung in der Unternehmensführung organisiert ist, also ob Vorstand beziehungsweise Geschäftsführung selbst eingebunden sind. Das Gesetzt sieht daher eine eigene Verantwortung der Mitglieder der Leitungs-, Verwaltungs- und Aufsichtsorgane für die Erfüllung der nichtfinanziellen Berichtspflicht vor.

One of the key elements that ensure legitimacy is the accountability structures of VSS [Voluntary Sustainability Standards], which may include the internal decision making process and the transparency of the initiative. 2nd Flagship Report of the United Nations Forum on Sustainability Standards (UNFSS), 2016: Meeting Sustainability Goals – Voluntary Susatinability Standards and the Role of the Government, S. 5.

Sofern das Unternehmen aufgrund seines Geschäftsmodells wesentlich von einer Lieferkette in Bezug auf ihre Produkte oder Dienstleistungen abhängt, sollte es darstellen, bis zu welcher Tiefe ihrer Lieferkette nichtfinanzielle Themen adressiert werden.

Mit den Ergebnissen der Konzepte sind in erster Linie feststellbare Auswirkungen der Anwendung der Konzepte gemeint. Hat ein Konzept noch nicht zu feststellbaren Auswirkungen geführt, ist auch das als Ergebnis zu berichten. Es sollen auch zusätzliche Erläuterungen zu den Ergebnissen aufgenommen werden können.


Due-Diligence-Prozesse

Due-Diligence-Prozesse, welche ein Unternehmen in Bezug auf seine Lieferkette und seine Kette von Subunternehmern anwendet, um bestehende und potenzielle negative Auswirkungen zu erkennen, zu verhindern und abzuschwächen, sind zu beschreiben.

Due-Diligence-Prozesse meint Verfahren, mit denen das Unternehmen

  • Sorgfaltspflichten und -obliegenheiten identifiziert und erfüllt, insbesondere:
  • etwaige Risiken für einzelne nichtfinanzielle Aspekte ermittelt und
  • Maßnahmen zu deren Eindämmung oder Beseitigung festlegt.

Der Gesetzgeber sieht hinsichtlich der Due-Diligence-Prozesse eine gewisse Nähe zu Prozessen, die schon heute Inhalt von Lageberichten sein müssen. So gäbe es zwischen Due-Diligence-Prozessen und der Festlegung von Risikomanagementzielen und -methoden sowie den wesentlichen Merkmalen des internen Kontrollsystems nicht wenige Schnittmengen.

Hinweis: Erfasst sind nur die tatsächlich angewandten Prozesse. Eine Pflicht, in Bezug auf nichtfinanzielle Aspekte besondere Due-Diligence-Prozesse durchzuführen, ist nicht vorgesehen.


Wesentliche Risiken und deren Handhabung

Es bedarf einer Beschreibung

  • der wesentlichen Risiken, die mit der eigenen Geschäftstätigkeit des Unternehmens verknüpft sind und die sehr wahrscheinlich schwerwiegende negative Auswirkungen auf die vorgenannten Aspekte haben oder haben werden,
  • der wesentlichen Risiken, die mit den Geschäftsbeziehungen des Unternehmens (einschließlich Lieferkette und die Kette von Subunternehmern), seinen Produkten und Dienstleistungen verknüpft sind und die sehr wahrscheinlich schwerwiegende negative Auswirkungen auf die vorgenannten Aspekte haben oder haben werden, soweit die Angaben von Bedeutung sind und die Berichterstattung über diese Risiken verhältnismäßig ist, sowie die
  • der Handhabung dieser Risiken durch das Unternehmen.

Anders als bei Risiken im Rahmen des finanziellen Teils des Lageberichts soll es bei diesen zu berichtenden Risiken nicht in erster Linie um Risiken für das Unternehmen selbst, sondern um Risiken für nichtfinanzielle Aspekte außerhalb des Unternehmens gehen.

Dabei können nicht nur solche Risiken, die das Unternehmen selbst (bewusst) setzt, zu berichten sind, sondern auch solche Risiken, die sich aus den eigenen Produkten oder Dienstleistungen des Unternehmens ergeben. Darüber hinaus sind auch Risiken zu berichten, die mit den eigenen Geschäftsbeziehungen des Unternehmens zu anderen Unternehmen – auch außerhalb der eigenen Konzernstruktur – verknüpft sind, etwa den Geschäftsbeziehungen mit Lieferanten und Subunternehmern.

Die Berichtspflicht wird jedoch unter mehreren Gesichstpunkten begrenzt:

  • Der Risikobegriff wird insowqeit begrenzt,  dass nur wesentliche Risiken zu berichten sind. Wesentlich im Sinne des Gesetzes sollen diejenigen Risiken sein, die sehr wahrscheinlich schwerwiegende negative Auswirkungen auf die nichtfinanziellen Aspekte haben werden oder bereits zu solchen Auswirkungen geführt haben. Die Schwere der Auswirkungen soll nach ihrem Ausmaß und ihrer Intensität beurteilt werden.
  • Insbesondere im Hinblick auf Risiken aus Geschäftsbeziehungen werden zudem die Relevanz und die Verhältnismäßigkeit der Berichterstattung zu einer weiteren ausdrücklichen Voraussetzung der Berichtspflicht erhoben.
  • Außerdem gilt ein weiterer, allgemeiner Wesentlichkeitsvorbehalt für die Berichtspflicht: Danach sind nur solche Informationen zu berichten, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses und der Lage des Unternehmens sowie der Auswirkungen ihrer Tätigkeit erforderlich sind. Der Bezugspunkt der Wesentlichkeit unterscheidet sich hier: Abgestellt wird hier nicht auf die Wesentlichkeit des Risikos, also auf das sehr wahrscheinliche Eintreten schwerwiegender negativer Auswirkungen, sondern auf die Wesentlichkeit der Information über das Risiko.

Die Bundesregierung sieht es als wahrscheinlich an, dass Deutschland in zunehmendem Maße verwundbar gegenüber indirekten Folgen des Klimawandels in anderen Teilen der Welt werden wird. Durch einen immer intensiveren internationalen Handel zwischen den Weltregionen werden Klimafolgen im Ausland auch für die inländische Wirtschaft an Bedeutung gewinnen. Dies gilt gerade für Deutschland mit seinen umfassenden Handelsbeziehungen, einer ausgeprägten globalen Arbeitsteilung industrieller Fertigungsprozesse und einer hohen Bedeutung von Importen (insbesondere von Rohstoffen, Nahrungsmitteln und Vorprodukten) und Exporten (insbesondere von Kraftfahrzeugen, Maschinen und Anlagen und chemischen Erzeugnissen). Drucksache 18/9282 des Deutschen Bundestages: Antwort der Bundesregierung vom 26. Juli 2016 zur Verletzbarkeit der deutschen Wirtschaft und ihrer Lieferketten gegenüber dem Klimawandel


Leistungsindikatoren

Die bedeutsamsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die Geschäftstätigkeit des Unternehmens von Bedeutung sind, sind zu beschreiben. Die Europäische Kommission soll unverbindliche Leitlinien zur Methode der Berichterstattung und insbesondere zu nichtfinanziellen Leistungsindikatoren entwickeln. Nach dem Deutschen Rechnungslegungs-Standard DRS 20.107 sind im Hinblick auf Umweltbelange Beispiele für nichtfinanzielle Leistungsindikatoren etwa

  • Emissionswerte und
  • Energieverbrauch.

Weitere Hinweise

Soweit es für das Verständnis erforderlich ist, sind Hinweise auf im Jahresabschluss ausgewiesene Beträge und zusätzliche Erläuterungen dazu anzugeben.


Der „Comply or Explain“-Ansatz

Der Gesetentwurf führt den aus der Corporate-Governance-Erklärung nach § 161 AktG bekannten Ansatz „Comply or Explain“ auch in der nichtfinanziellen Erklärung ein: Unternehmen können sich bei der Corporate-Governance-Erklärung für oder gegen bestimmte Empfehlungen entscheiden, müssen aber erklären, warum sie sich gegen eine bestimmte Empfehlung entscheiden. Im Rahmen des CSR-Reportings wird dieser Ansatz auf die Frage begrenzt, ob sich das Unternehmen dafür entscheidet, ein Konzept zum Umgang mit einem nichtfinanziellen Aspekt zu entwickeln:

  • Hat das Unternehmen ein Konzept, muss es das Konzept und seine Ergebnisse darstellen.
  • Hat es kein Konzept, muss es das klar und begründet erläutern.

Damit soll als Mindestinhalt der nichtfinanziellen Erklärung zu jedem der vorgenannten Aspekte (Umweltbelange, Arbeitnehmerbelange, soziale Belange, Achtung der Menschenrechte und Bekämpfung von Korruption und Bestechung) eine Erläuterung im Hinblick auf vorhandene (oder gegebenenfalls nicht vorhandene) Konzepte erforderlich sein. Soweit das Unternehmen sich entscheidet, in Bezug auf einen oder mehrere nichtfinanzielle Aspekte sei kein Konzept erforderlich, muss es das unter Angabe von Gründen erläutern.

Dagegen soll eine Erläuterung nicht erforderlich sein, wenn das Unternehmen keine Due-Diligence-Prozesse eingerichtet hat. Da es einer Erläuterung gemäß dem Ansatz „Comply or Explain“ nur bei einem vollständigen Fehlen eines Konzepts und nicht auch bei dem Fehlen von Teilen eines Konzepts bedarf und da Due-Diligence-Prozesse „nur“ als Teil des anzugebenden Konzepts angesehen werden, soll die Erläuterungspflicht nicht greifen.

Hinweis: Auf die Risikoberichterstattung wirkt sich das aber nicht aus. Wesentliche Risiken sind auch dann zu berichten, wenn das Unternehmen kein Konzept zum Umgang mit einem oder mehreren nichtfinanziellen Aspekten hat. Hat das Unternehmen für einen nichtfinanziellen Aspekt aber kein wesentliches Risiko ermittelt, muss es das nicht erläutern, vielmehr reicht die Berichterstattung über die wesentlichen Risiken aus.


Sonderfall Diversitätsangaben

Der Anwendungsbereich für die Diversitätsangaben in der Erklärung beziehungsweise Konzernerklärung zur Unternehmensführung weicht vom Anwendungsbereich der nichtfinanziellen Erklärung ab:
  • Es sind nur bestimmte Rechtsformen erfasst: Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Europäische Gesellschaft, also anders bei der Pflicht zur nichtfinanziellen Erklärung insbesondere keine Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Kreditinstitute in der Rechtsform der Genossenschaft.
  • Der bei der Pflicht zur nichtfinanziellen Erklärung geltende Schwellenwert von 500 Arbeitnehmern ist nicht anwendbar.

Der Anwendungsbereich der Diversitätsangaben ist außerdem auf große kapitalmarktorientierte Unternehmen begrenzt. Insbesondere kleine und mittelgroße Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen sind von der Pflicht ausgenommen.


Nachteilige Informationen

In bestimmten, eng begrenzten Ausnahmesituationen können nachteilige Informationen weggelassen werden. Hintergrund dieser Option ist die Überlegung des Gesetzgebers, dass die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Unternehmen durch die Berichtspflicht berührt werden und eine Interessenabwägung in Ausnahmefällen erforderlich ist.

So müssen Unternehmen in die nichtfinanzielle Erklärung ausnahmsweise keine Angaben zu künftigen Entwicklungen oder Belangen, über die Verhandlungen geführt werden, aufnehmen, wenn

  1. die Angaben nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung der Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs des Unternehmens geeignet sind, dem Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, und
  2. das Weglassen der Angaben ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes und ausgewogenes Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Unternehmens und der Auswirkungen seiner Tätigkeit nicht verhindert.

Diese Ausnahme betrifft den Fall, dass eine Information zwar wesentlich für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Unternehmens sowie der Auswirkungen seiner Tätigkeit ist und damit grundsätzlich berichtet werden müsste, dabei die Information aber nicht so bedeutsam ist, dass ihr Weglassen ein ausgewogenes Gesamtverständnis vollständig ausschließt.

Hinweis: Etwaige anderweitig bestehende Informationspflichten außerhalb der nichtfinanziellen Erklärung bleiben aber unberührt.

Entfallen die Gründe für die Nichtaufnahme der Angaben nach der Veröffentlichung der nichtfinanziellen Erklärung, sind die Angaben in die darauf folgende nichtfinanzielle Erklärung aufzunehmen. Diese Regelung soll sicherstellen, dass ein Unternehmen nicht willkürlich von der Berichterstattung über bestimmte Informationen absieht. Gleichzeitig soll es den Nutzern der Informationen ermöglicht werden, die Angaben im Nachhinein nachzuvollziehen.

External legitimacy of VSS [Voluntary Sustainability Standards] would depend on its accountability towards sustainability outcomes for consumers, producers, society, and the environment. 2nd Flagship Report of the United Nations Forum on Sustainability Standards (UNFSS), 2016: Meeting Sustainability Goals – Voluntary Susatinability Standards and the Role of the Government, S. 5 f.


Nutzung von Rahmenwerken

Für die Erstellung der nichtfinanziellen Erklärung können nationale, europäische oder internationale Rahmenwerke genutzt werden.

By some measures, almost 400 climate or sustainability disclosure regimes promulgated by industry groups, NGOs, stock exchanges, regulators, and international organizations are estimated to exist. These regimes either indirectly or directly approach climate-related disclosure, from the perspectives of a variety of users and scopes of coverage. Many regimes focus on broader environmental, social, and governance (“ESG”) issues rather than solely on climate-related risks and data. The divergent range of approaches reflects the lack of consensus around what constitutes a material climate risk, which has led to a corresponding lack of consistency, comparability, reliability, and clarity of the information provided. TCFD, Phase I Report, 2016, S. 8.


The rise in the number of standards has brought up questions related to the credibility of VSS [Voluntary Sustainability Standards], given the range of claims and the confusion that they create for producers, buyers, and consumers. Moreover, the multiplicity of VSS schemes has led to a situation in which each individual standard seeks to increase its own market share, creating competition among certification schemes and ultimately weakening their interoperability. 2nd Flagship Report of the United Nations Forum on Sustainability Standards (UNFSS), 2016: Meeting Sustainability Goals – Voluntary Susatinability Standards and the Role of the Government, S. 5.

Der Gesetzgeber nennt die folgenden Rahmenwerke:


Die Leitsätze der OECD für multinationale Unternehmen (siehe auch BMWi)


Die GRI Standards (zuvor: G4)

Siehe auch schon BDI/econsense, In 7 Schritten zum Nachhaltigkeitsbericht: Ein praxisorientierter Leitfaden für mittelständische Unternehmen in Anlehnung an die G4-Leitlinien der Global Reporting Initiative (GRI), 2014 und GRI, Sustainability and Reporting Trends in 2015: Preparing for the Future, 2015.

Am 19. Oktober 2016 wurden die GRI G4 ersetzt durch die GRI Standards.

The GRI Standards represent the global best practice in sustainability reporting. They are designed to be used as a set by organizations to report about their impacts on the economy, the environment, and society. Global Reporting Initiative

Global Reporting Initiative, 2016


Der Deutsche Nachhaltigkeitskodex

Herzlichen Dank an den Deutschen Nachhaltigkeitskodex für die freundliche Bereitstellung der Abbildung

Das Umweltmanagement- und – betriebsprüfungssystem EMAS


Der UN Global Compact

Siehe auch schon UNGC, Guide to Corporate Sustainability: Shaping a sustainable future, 2014/2015 (Leitfaden für Nachhaltiges Wirtschaften) und The SDG Compass, 2015 und UNGC, Making Global Goals Local Business, 2016.

Siehe auch den Überblick über verschiedene Rahmenwerke im Bereich der nichtfinanziellen Berichterstattung für Unternehmen in Relation zum Berichtsformat des UN Global Compact, dem „Communication on Progress (COP)“: Corporate responsibility – Berichterstattung: Eine Übersicht zum UN Global Compact und weiteren CR-Rahmenwerken, Deutsches Global Compact Netzwerk, Oktober 2016 (differenzierend zwischen Berichtsstandards, Managementstandards und Leitlinien).

Der Global Compact arbeitet mit anderen Berichtsrahmen wie der Global Reporting Initiative (GRI), CDP und ISO 26000 zusammen. So wird gewährleistet, dass die Standards aufeinander abgestimmt sind und die Einhaltung der Bestimmungen eines Rahmens die Einhaltung der anderen unterstützt. UNGC, Leitfaden für Nachhaltiges Wirtschaften, 2014, S. 40.


Das Multi-Stakeholder Netzwerk stellt somit einen Verhaltenskodex, Austauschformate und ein Berichtsformat zur Verfügung. (…) Das Berichtsformat des UNGC umfasst die CR-relevanten Themenbereiche Menschenrechte, Arbeitsnormen, Umwelt und Klima sowie Korruptionsprävention. Corporate Responsibility – Berichterstattung: Eine Übersicht zum UN Global Compact und weiteren CR-Rahmenwerken, Deutsches Global Compact Netzwerk, Oktober 2016, S. 4. 


Die VN Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte


Die ISO 26000 der Internationalen Organisation für Normung

Siehe auch schon BMUB, Gesellschaftliche Verantwortung von Unternehmen, eine Orientierungshilfe für Kernthemen und Handlungsfelder des Leitfadens DIN ISO 26000, 2014 und GRI/ISO, GRI G4 Guidelines and ISO 26000:2010: How to use the GRI G4 Guidelines and ISO 26000 in conjunction, 2014 und ISO, ISO 26000 and the International Integrated Reporting <IR> Framework briefing summary, 2015.


Die Dreigliedrige Grundsatzerklärung über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik der Internationalen Arbeitsorganisation


Simplification and standardisation of reporting requirements are both essential for transparency and to ensure that the climate risks that affect financial performance, including the physical risk of climate change and the potential for stranding high-carbon assets, are considered in investment decisions. New Climate Economy, Report 2016: The Sustainable Infrastructure Imperative, S. 16.

Die Unternehmen sind nicht dazu verpflichtet, ein (bestimmtes) Rahmenwerk zu nutzen. Verwenden sie ein Rahmenwerk, ist das in der Erklärung anzugeben.


In diesem Rahmen ist auf zwei weitere Veröffentlichungen hinzuweisen:

  • Zum einen soll die Europäische Kommission unverbindliche Leitlinien zur Methode der Berichterstattung  entwickeln. Die öffentliche Konsultation über die unverbindlichen Leitlinien zu nichtfinanziellen Informationen erfolgte im ersten Quartal 2016.
  • Zum anderen hat das FSB (Financial Stabilität Board) eine Task Force on Climate-related Financial Disclosures (TCFD) berufen, Empfehlungen für klimabezogenes Reporting für Unternehmen zu entwickeln. Nachdem bereits ein Zwischenbericht vorgelegt worden ist (Phase I Report), sollen im Dezember 2016 die finalen Empfehlungen vorliegen.

Hierzu werden Sie im Rahmen dieses Forums auf dem Laufenden gehalten.

 

The Task Force plans to build on existing work to provide a framework that promotes alignment and focuses on financial risks stemming from physical and nonphysical climate-related impacts (including transition and liability risks) to better meet the specific needs of users and preparers. The approach will be market-driven.TCFD, Phase I Report, S. 4.


In general, climate-related disclosures should be subject to good governance processes and address as comprehensively as possible the significant impacts of climate change on the company’s business and the company’s strategy for managing related risks. TCFD, Phase I Report, S. 5.

 Zur Immobilienbranche schließlich ausführlich im Teil 1/2.


Befreiungen für Tochterunternehmen

Für Tochterunternehmen, auf die das Mutterunternehmen einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, sieht der Entwurf Befreiungen von der Pflicht zur Erstellung einer nichtfinanziellen Erklärung vor:

  • Eine Pflicht zur Erstellung einer nichtfinanziellen Erklärung besteht nicht, wenn das Tochterunternehmen nach den allgemeinen bilanzrechtlichen Befreiungsregelungen von der Aufstellung eines Lageberichts absieht. Es fehlt dann bereits an einem Lagebericht des Tochterunternehmens, der um eine nichtfinanzielle Erklärung erweitert werden könnte.
  • Außerdem ist ein Tochterunternehmen von der Pflicht zur Erstellung einer nichtfinanziellen Erklärung befreit wenn
    • das Tochterunternehmen in den Konzernlagebericht oder in den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einbezogen ist und
    • dieser Bericht eine nichtfinanzielle Erklärung enthält, die den rechtlichen Vorgaben entspricht.

Die Kapitalgesellschaft, die eigentlich eine nichtfinanzielle Erklärung erstellen müsste, soll in ihrem Lagebericht darauf Bezug nehmen und angeben, welches Mutterunternehmen den Bericht erstellt und bei welchem Register beziehungsweise auf welcher Internetseite dieser Bericht in deutscher oder englischer Sprache offengelegt oder veröffentlicht wird.


Berichtspflicht für Mutterunternehmen

Berichtspflichtig sind Mutterunternehmen, die selbst kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften im Sinne von § 264d HGB sind. Die weiteren Voraussetzungen für die Berichtspflicht sind auf Konzernebene zu bestimmen:

  • Zum einen müssen die Umsatzerlöse oder die Bilanzsumme bei einer Konzernbetrachtung die in § 293 Absatz 1 HGB geregelten Schwellenwerte überschreiten . Eine Berichtspflicht besteht also nur dann, wenn im Konzern bei Addition der Werte des Mutterunternehmens sowie der einzubeziehenden Tochterunternehmen mindestens zwei der drei Größenkriterien nach § 293 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 HGB (Brutto-Methode) oder bei konsolidierter Betrachtung mindestens zwei der drei Größenkriterien nach § 293 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 HGB (Netto-Methode) überschritten sind. Welche der Methoden zur Anwendung kommt, richtet sich nach der Ausübung des Wahlrechts durch das Mutterunternehmen.
  • Zum anderen müssen die in den Konzernabschluss einzubeziehenden Unternehmen einschließlich des Mutterunternehmens insgesamt im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen.

Für die Schwellenwerte gilt § 267 Absatz 4 bis 5 entsprechend.

Eine Berichtspflicht besteht nicht, wenn die Voraussetzungen der §§ 291, 292 HGB vorliegen. In dem Fall ist das Mutterunternehmen von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernlageberichtes befreit, so dass bereits die Tatbestandsvoraussetzungen zur nichtfinanziellen Berichtspflicht nicht erfüllt sind.

Ein Mutterunternehmen ist dann von der Berichtspflicht befreit, wenn es zugleich Tochterunternehmen eines anderen Mutterunternehmens ist und das befreite Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen in die nichtfinanzielle Erklärung dieses anderen Mutterunternehmens einbezogen sind. Weitere Voraussetzung ist, dass die nichtfinanzielle Erklärung des anderen Mutterunternehmens den Anforderungen des auf das andere Mutterunternehmen anwendbaren nationalen Rechts im Einklang mit dem europarechtlichen Vorgaben entspricht. Ohne eine nichtfinanzielle Erklärung auf oberster Konzernebene ergibt sich daher also keine Befreiung. Die befreiende Wirkung kommt auch einem von dem anderen Mutterunternehmen erstellten gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht zu, wenn die inhaltlichen Anforderungen erfüllt werden.

Für die nichtfinanzielle Konzernerklärung ebenso wie für den gesonderten nichtfinanziellen Bericht ist eine Zusammenfassung analog § 298 Absatz 2 HGB möglich ist. Dies dient der Vermeidung von Doppelangaben, Verweisen und Wiederholungen. Das Mutterunternehmen darf damit unter den in § 298 Absatz 2 HGB geregelten Voraussetzungen die eigene nichtfinanzielle Erklärung mit der nichtfinanziellen Konzernerklärung zusammenfassen. Insbesondere muss in entsprechender Anwendung des § 298 Absatz 2 Satz 3 HGB aus der zusammengefassten Erklärung hervorgehen, welche Angaben sich auf den Konzern und welche sich auf das Mutterunternehmen beziehen.


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