Nach dem BGH, Beschluss vom 16. November 2016 – VII ZR 314/13, kann eine Klausel des Auftraggebers wegen unangemessener Benachteiligung des Architekten bzw. Ingenieurs unwirksam sein, die dem Auftraggeber das Recht einräumt, über die Höhe der der Honorarermittlung zugrunde zu legenden anrechenbaren Kosten für Leistungen der Leistungsphasen 2 bis 4 nach der HOAI einseitig zu entscheiden.

Im konkreten Fall war der Auftraggeber im Rahmen des für die Kostenberechnung vorgeschriebenen Genehmigungsverfahrens berechtigt, über die Höhe der anrechenbaren Kosten zu entscheiden. Da er mit seiner Entscheidung über den Honorar-Berechnungsfaktor der anrechenbaren Kosten letztlich auch über die Honorarhöhe selbst einseitig entscheiden konnte, enthielt die streitgegenständliche Klausel des Planervertrages mittelbar ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers.

Nach dem BGH unterliegt die formularmäßige Einräumung und nähere Ausgestaltung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts grundsätzlich der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle. Und da die konkrete Klausel Umfang und Grenzen dieses Rechts nicht festgelegte, benachteiligte sie den Architekten nach  Ansicht des BGH unangemessen. Ob die Anwendung der Klausel auch zu einer unzulässigen Mindestsatzunterschreitung geführt hat, soll für die Unwirksamkeitsannahme nach AGB-Recht ohne Belang sein.

Der Auftraggeber, der regelmäßig ein Interesse daran hat, das Honorar möglichst niedrig zu halten, kann nach Vertragsschluss und (teilweiser) Leistungserbringung seitens des Architekten durch einseitige Abänderung der sich aus der Kostenberechnung ergebenden anrechenbaren Kosten im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erheblichen Einfluss auf die Höhe des Honorars nehmen. Der Architekt hat demgegenüber auf das Genehmigungsverfahren keine Einflussmöglichkeit und muss dessen Ergebnis nach dem Wortlaut der Klauseln hinnehmen. Das begründet die Gefahr, dass das Honorar in unangemessener, den Leistungen des Architekten nicht gerecht werdender Weise reduziert werden kann. Berechtigte Belange des Auftraggebers, die eine solche einseitig zu Lasten des Architekten gehende Klausel rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar.


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