Nachdem im ersten Teil zum neuen Architekten- und Ingenieurvertragsrecht auf die vertragstypischen Pflichten und das neue Sonderkündigungsrecht des Bestellers eingegangen worden war, soll es in diesem zweiten Teil und dem darauf folgenden dritten Teil um die verbleibenden Neuregelungen des neuen Untertitels 2 zum Architektenvertrag und Ingenieurvertrag gehen.


Die anwendbaren Vorschriften

Nach § 650q Abs. 1 BGB gelten für Architekten- und Ingenieurverträge

  • die Vorschriften des Kapitels 1 des Untertitels 1 sowie
  • die §§ 650b, 650e bis 650h entsprechend,

soweit sich aus diesem Untertitel nichts anderes ergibt.

Nach der erklärten Vorstellung des Gesetzgebers sollen die Regelungen des Werkvertragsrechts also nicht uneingeschränkt auf Architekten- und Ingenieurverträge Anwendung finden. So finden zwar die allgemeinen Vorschriften des Werkvertrages (Kapitel 1 des Untertitels 1) sowie einzelne Bestimmungen zum Bauvertrag (aus Kapitel 2 des Untertitels 1) grundsätzlich Anwendung auf den Architekten- und Ingenieurvertrag. Den Besonderheiten dieses Vertragstyps soll jedoch durch spezielle Regelungen im Untertitel 2 Rechnung getragen werden.

Wer also im besonderen Schuldrecht des BGB nach Regelungen zum Achitektenvertrag und Ingenieurvertrag sucht, wird unter dem Titel 9 (Werkvertrag und ähnliche Verträge) wie folgt fündig:

Untertitel 1: Werkvertrag

  • Kapitel 1: Allmeine Vorschriften (§§ 631 ff. BGB)
  • Kapitel 2: Bauvertrag:
    • § 650b BGB: Änderung des Vertrags/Anordnungsrecht des Bestellers
    • (§ 650c BGB: Vergütungsanpassung bei Anordnungen nach § 650b Abs. 2, gemäß § 650q Abs. 2 BGB nur entsprechend anwendbar, wenn nicht die HOAI eingreift und die Parteien auch keine abweichende Vereinbarung vorgenommen haben)
    • § 650e BGB: Sicherungshypothek
    • § 650f BGB: Bauhandwerkersicherung
    • § 650g BGB: Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme, Schlussrechnung
    • § 650h BGB: Schriftform der Kündigung

Untertitel 2: Architektenvertrag und Ingenieurvertrag

  • § 650p BGB mit der Beschreibung der vertragstypischen Pflichten aus Architekten- und Ingenieurverträgen
  • § 650q BGB mit der Regelung der anwendbaren Vorschriften
  • § 650r BGB mit der Normierung eines Sonderkündigungsrechts des Bestellers
  • § 650s BGB mit der Normierung eines Anspruchs des Architekten/Ingenieurs auf Teilabnahme
  • § 650t BGB mit einer Regelung zur gesamtschuldnerischen Haftung mit dem bauausführenden Unternehmen

Honoraranpassung infolge Anordnung des Auftraggebers

Nach § 650q Abs. 2 BGB gelten für die Vergütungsanpassung im Fall von Anordnungen des Auftraggebers gemäß § 650b Absatz 2 die folgenden Regelungen, wobei Reihenfolge gleich Rangfolge ist:

  1. Die Entgeltberechnungsregeln der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der jeweils geltenden Fassung, soweit infolge der Anordnung zu erbringende oder entfallende Leistungen vom Anwendungsbereich der HOAI erfasst werden.
  2. Soweit die infolge der Anordnung zu erbringende oder entfallende Leistungen vom Anwendungsbereich der HOAI nicht erfasst werden, ist die Vergütungsanpassung für den vermehrten oder verminderten Aufwand auf Grund der angeordneten Leistung frei vereinbar.
  3. Soweit die Vertragsparteien keine Vereinbarung im Sinne der Ziffer 2 treffen, gilt § 650c BGB entsprechend.

Das Gesetz verweist zwar auf das in § 650b BGB geregelte Anordnungsrecht des Bestellers für Leistungsänderungen und erklärt es auch im Rahmen von Architekten- oder Ingenieurverträgen für anwendbar.

Gerade im Rahmen dieser Verträge besteht oft ein praktisches Bedürfnis nachträglicher Änderungen. (Aus der Gesetzesbegründung)

Auf der Vergütungsseite aber hält der Gesetzgeber besondere Regelungen für den Architektenvertrag und den Ingenieurvertrag bereit.


HOAI

Dies betrifft zunächst notwendigerweise das Preisrecht der HOAI, soweit es anwendbar ist.

Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn es sich bei den infolge der Anordnung zu erbringenden oder entfallenden Leistungen um „Grundleistungen“ im Sinne der HOAI handelt. (Aus der Gesetzesbegründung)

Zugleich verfolgt der Gesetzgeber auch in diesem Zusammenhang den für den Rechtsanwender misslichen Ansatz, Rechtsprobleme anzusprechen bzw. zu schaffen, sich deren Lösung aber zu enthalten und die Lösungsaufgabe der Rechtsprechung zuzuschieben. Wie auch an anderer Stelle dieser Reform wird damit deren grundlegendes Anliegen, mehr Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für die Rechtsanwender zu schaffen, zumindest in Teilen wieder in Frage gestellt.

Ob darüber hinaus auch die Grundsätze des § 10 HOAI herangezogen werden können, wenn sich infolge der Anordnung der Umfang der beauftragten Leistung ändert oder Grundleistungen zu wiederholen sind, erscheint zumindest zweifelhaft; denn § 10 HOAI setzt nach seinem Wortlaut sowohl hinsichtlich der Änderung als auch hinsichtlich der Vergütungsanpassung eine Vereinbarung der Parteien voraus. Diese Frage kann der Rechtsprechung überlassen werden. (Aus der Gesetzesbegründung)


Vertragsfreiheit

Soweit es die HOAI zulässt, zielt der Gesetzgeber vorrangig auf die Freiheit der Parteien, die Vergütungsfolgen einer Anordnung privatautomon selbst zu bestimmen.

Der Entwurf stellt insoweit vorrangig auf eine Vereinbarung der Parteien ab, weil eine Berechnung des Mehr- oder Minderaufwands anhand der tatsächlichen Kosten gemäß § 650c BGB beim Architekten- und Ingenieurvertrag wegen fehlender Bezugspunkte Schwierigkeiten aufwerfen kann. So wird ein Mehraufwand in der Regel aus zusätzlich aufgewendeter Arbeitszeit des Architekten oder Ingenieurs selbst oder eines Subplaners bestehen. Erfahrungswerte, wieviel Sunden regelmäßig für eine bestimmte Planungsaufgabe benötigt werden, gibt es ebenso wenig wie eine Taxe für die Höhe der Vergütung pro Stunde. Anders als beim Bauvertrag wird beim Architekten- und Ingenieurvertrag regelmäßig auch keine Urkalkulation hinterlegt, die als Bezugspunkt dienen könnte. Es soll daher für die Vergütungsanpassung nach Anordnung außerhalb der HOAI-Tatbestände in erster Linie auf eine vertragliche Vereinbarung abgestellt werden. (Aus der Gesetzesbegründung)


Verweis auf das Bauvertragsrecht

Nur für den verbleibenden Fall einer nicht anwendbaren HOAI und einer nicht wahrgenommenen Möglichkeit zur vertraglichen Einigung über die Vergütungsanpassung verweist das Gesetz auf die bauvertragliche Regelung des § 650c BGB (Vergütungsanpassung bei Anordnung nach § 650b Absatz 2 BGB). Wer auf diese Norm verwiesen ist, versteht zunächst, weshalb der Gesetzgeber die Heranziehung der originär bauvertraglichen Regelung zur Vergütungsanpassung bei Architekten- und Ingenieurverträgen für problematisch erachtet hat (siehe vorstehendes Zitat). Er hat sich gleichwohl für einen pauschalen Verweis entschieden. Das bedeutet insbesondere, stets unter Beachtung der von dem Gesetzgeber selbst eingestandenen Schwierigkeiten:

  • Die Höhe des Vergütungsanspruchs für den infolge einer Anordnung des Bestellers vermehrten oder verminderten Aufwand ist nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn zu ermitteln.
  • Der Unternehmer kann zur Berechnung der Vergütung für den Nachtrag auf die Ansätze in einer vereinbarungsgemäß hinterlegten Urkalkulation zurückgreifen. Es wird vermutet, dass die auf Basis der Urkalkulation fortgeschriebene Vergütung der Vergütung für den infolge einer Anordnung des Bestellers vermehrten oder verminderten Aufwand entspricht.

Der Verweis auf die Bauvertragsnorm des § 650a BGB hat es aus einem weiteren Grund in sich. Denn zu dieser Norm gehört § 650c Abs. 1 Satz 2 BGB. Dieser lautet:

Umfasst die Leistungspflicht des Unternehmers auch die Planung des Bauwerks oder der Außenanlage, steht diesem im Fall des § 650b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 (Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist) kein Anspruch auf Vergütung für vermehrten Aufwand zu. 

Will der Gesetzgeber mit dem pauschalen und nicht weiter kommentierten Verweis auf eine Bauvertragsnorm also regeln, dass der planende Architekt/Ingenieur im Planervertrag kein Anspruch auf Mehrvergütung  für Leistungsänderungen hat,  die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig sind? Nach der Gesetzesformulierung schon: Da der Verweis der Architekten-/Ingenieurvertragsrechtsnorm § 650q Abs. 2 BGB auf § 650c BGB unbeschränkt und undifferenziert erfolgt und da im Planervertrag selbstredend die Planung des Bauwerks zur Leistungspflicht des Unternehmers gehört, ist der Mehrvergütungsanspruch nach dem Wortlaut ausgeschlossen.

Oder hat der Gesetzgeber hier Humor bewiesen – zum Leidwesen des Rechtsanwenders, dem man doch eigentlich mehr Rechtsklarheit und Rechtssicherheit versprochen hatte? Tatsächlich liegt die Vermutung nahe, dass der Gesetzgeber eine sorgfältige Schlussredaktion fatalerweise für überflüssigen Luxus gehalten hat. Denn der Satz 2 des § 650c Abs. 1 wurde erst spät vom federführenden Ausschuss des Bundestages in das Gesetz eingefügt. Den Abschnitt zum Architekten- und Ingenieurvertrag hatte der Ausschuss dagegen inhaltlich unverändert gelassen. Offenbar hat man § 650c BGB zum Thema Planungsleistungen ergänzt, ohne den Verweis hierauf in § 650q BGB nochmals anzusehen oder sich zumindest zu den Auswirkungen auf diesen Verweis zu äußern.


Wie lässt sich dieses gesetzgeberische Flickwerk nun auflösen? Am besten schrittweise:

  • Zunächst sollte man sich vergegenwärtigen, was der Gesetzgeber mit dem neu aufgenommenen § 650c Abs. 1 Satz 2 BGB regeln wollte. Der Gesetzgeber wollte in Fällen, in denen der Auftragnehmer neben der Ausführung der Bauleistung auch deren Planung übernommen hat, ausschließen, dass er für einen Planungsfehler, der eine Änderung der Ausführungsleistung erforderlich macht, einen Mehrvergütungsanspruch geltend machen kann. Das ist schon bisher geltende Rechtslage. Verursacht der Unternehmer einen Planungsfehler, ist er in der Haftung, nicht aber berechtigt, sich dafür durch eine Mehrvergütung im Rahmen der Ausführung belohnen bzw. besser stellen zu lassen.

Falls der Besteller einen Mangel der Planung aufdeckt und den Unternehmer auffordert, zum Zweck der Erreichung eines mangelfreien Werkerfolgs (§ 650b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BGB) seine Planung und Ausführung zu ändern, kann dem Unternehmer daraus kein Mehrvergütungsanspruch erwachsen, da die Planung und Ausführung eines mangelfreien Werks ohnehin bereits Gegenstand seiner vertraglichen Leistungspflichten ist. (Aus der Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses des Bundestages)

  • Es wurde mithin ein zutreffender Rechtsgrundsatz normiert. Über den hierfür gewählten Wortlaut kann man sicherlich geteilter Auffassung sein. Dieser Grundsatz gilt ohne Weiteres auch im Ingenieur- und Architektenvertrag. Wer fehlerhaft plant, kann für die deswegen erforderliche Umplanung keine Mehrvergütung geltend machen. Das gilt natürlich auch leistungsphasenübergreifend. Selbstverständlich kann der Planer auch im Rahmen der Ausführungsplanung keine Mehrvergütung geltend machen, wenn sein Fehler aus der Entwurfsplanung eine Neuplanung erforderlich macht. Ebenso kann der auch mit der Planung beauftragte Bauüberwacher keinen Mehraufwand geltend machen, wenn sich in dem Mehraufwand der Bauüberwachung sein Planungsfehler realisiert (siehe dagegen zur Mitverantwortung des Auftraggebers, wenn dieser Planungs-/Überwachungsleistungen an unterschiedliche Auftragnehmer vergibt hier).

Anmerkung: Wenn die Planung eines mangelfreien Werks ohnehin bereits Gegenstand der vertraglichen Leistungspflichten des Architekten/Ingenieurs ist, so liegt in einer solchen Anordnung des Auftraggebers keine Änderung der Leistungspflicht des Auftragnehmers, sondern die Geltendmachung einer vertragsgemäßen Leistungserbringung bzw. ein Hinweis auf die ohnehin geschuldete Pflicht zur Gewährleistung eines mangelfreien Werks. Siehe zur Abgrenzung und zum Entwicklungscharakter des Planungsvertrages mit dynamisierter Leistungsstruktur schon den 1. Teil.

  • Wenn dieser Rechtsgrundsatz auch für den Architekten- und Ingeniervertrag gilt, hat dann der Gesetzgeber mit dem Verweis auf § 650c Abs. 1 Satz 2 BGB also doch alles richtig gemacht?  Hat er nicht.
    • Denn zum einen passt der Wortlaut des § 650c Abs. 1 Satz 2 BGB nicht so recht zu Planerverträgen, auch wenn man die nur „entsprechende“ Geltung des § 650c BGB nach § 650q Abs. 2 Satz 3 BGB berücksichtigt.
    • Zudem führt die Anwendung dieses Grundsatz dazu, dass schon dem Grunde nach kein Anspruch auf Mehrvergütung besteht. Es geht weniger um eine Entgeltberechnung im Sinne des § 650q Abs. 2 BGB zur Höhe der Mehrvergütung.
    • Vor allem aber ist zu beachten, dass der Verweis des § 650q Abs. 2 Satz 3 BGB im Rang der auf die Entgeltberechnung anwendbaren Normen (siehe Auflistung oben) nur an dritter Stelle greift, also nur soweit die HOAI nicht einschlägig ist und die Parteien keine Vereinbarung zur Vergütungsanpassung treffen. Selbstverständlich gilt der  vorstehend genannte Rechtsgrundsatz aber auch im Fall des anwendbaren Preisrechts der HOAI und in dem Fall, dass die Parteien eine Vereinbarung treffen wollen. Es erscheint fernliegend, dass der Gesetzgeber einen so zentralen Rechtsgrundsatz bewusst in einem bloß nachrangigen Verweis auf eine Bauvertragsnorm in dem „versteckten“ § 650q Abs. 2 Satz 3 BGB zur Entgeltberechnung geregelt hat. Vieles spricht dafür, dass der Gesetzgeber hier die Bedeutung der nachträglichen Ergänzung des § 650c BGB für den Verweis in § 650q Abs. 2 BGB nicht bedacht hat.

Anmerkung: Die Anordnungen des Auftraggebers im Architekten- und Ingenieurvertrag werfen also gerade auch vor dem Hintergrund der Gesetzesreform einige zentrale Fragen auf. Das Thema sollte daher interessengrecht und vor allem klar und rechtsicher im Vertrag geregelt werden.

Zum dritten Teil.


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