Seit Beginn des Jahres 2018 sind der Architektenvertrag und der Ingenieurvertrag erstmals als eigenständiger Vertragstyp im Bürgerlichen Gesetzbuch normiert. Zu diesem Zweck wurde ein neuer Untertitel in das Gesetz eingeführt, der die folgenden Regelungen enthält:

  • § 650p BGB mit der Beschreibung der vertragstypischen Pflichten aus Architekten- und Ingenieurverträgen
  • § 650q BGB mit der Regelung der anwendbaren Vorschriften
  • § 650r BGB mit der Normierung eines Sonderkündigungsrechts des Bestellers
  • § 650s BGB mit der Normierung eines Anspruchs des Architekten/Ingenieurs auf Teilabnahme
  • § 650t BGB mit einer Regelung zur gesamtschuldnerischen Haftung mit dem bauausführenden Unternehmen

Architekten- und Ingenieurverträge fügen sich damit wie folgt in den werkvertraglichen Regelungszusammenhang des BGB ein:

Titel 9: Werkvertrag und ähnliche Verträge
Untertitel 1: Werkvertrag
Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften (§§ 631 ff. BGB)
Kapitel 2: Bauvertrag (§§ 650a ff. BGB)
Kapitel 3: Verbraucherbauvertrag (§§ 650i ff. BGB)
Kapitel 4: Unabdingbarkeit (§ 650o BGB)
Untertitel 2: Architektenvertrag und Ingenieurvertrag (§§ 650p ff. BGB)
Untertitel 3: Bauträgervertrag (§§ 650u f. BGB)
Untertitel 4: Reisevertrag (§§ 651a ff. BGB)

Da die Anwendung des Werkvertragsrechts für Architekten und Ingenieure nach der Vorstellung des Gesetzgebers in einigen Punkten erhebliche, teilweise unverhältnismäßig belastende Konsequenzen hat, sollen die Regelungen des Werkvertragsrechts nicht uneingeschränkt auf Architekten- und Ingenieurverträge Anwendung finden. So finden zwar die allgemeinen Vorschriften des Werkvertrages (Kapitel 1) sowie einzelne Bestimmungen zum Bauvertrag (aus Kapitel 2) grundsätzlich Anwendung auf den Architekten- und Ingenieurvertrag, den Besonderheiten dieses Vertragstyps soll jedoch durch spezielle Regelungen im Untertitel 2 Rechnung getragen werden.


Die vertragstypischen Pflichten aus Architekten- und Ingenieurverträgen

Nach § 650p Abs. 1 BGB wird der Unternehmer durch einen Architekten- oder Ingenieurvertrag verpflichtet, die Leistungen zu erbringen,

  • die nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung des Bauwerks oder der Außenanlage erforderlich sind,
  • um die zwischen den Parteien vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen.

Dabei fällt zunächst auf, dass die vertragstypischen Leistungspflichten des Architekten und Ingenieurs zielorientiert beschrieben sind, geschuldet ist – werkvertragstypisch – ein (Planungs-/Überwachungs-) Erfolg. Die geschuldete Zielerreichung kann sich auf die typischen Projektparameter Qualität, Kosten und Zeit beziehen. Davon zu unterscheiden sind die dazu erforderlichen Planungs- und Leistungsschritte.

Mit dieser Formulierung wird zum Ausdruck gebracht, dass Architekten und Ingenieurverträge typischerweise eine Reihe verschiedener Pflichten umfassen und zwischen dem Planungserfolg und den Planungs- und Leistungsschritten zu unterscheiden ist. (Aus der Gesetzesbegründung)

„Vereinbart“ sind nach dem Gesetzeswortlaut die Vertragsziele, nicht die einzelnen Leistungen. Die einzelnen Leistungen ergeben sich aus der jeweiligen Erforderlichkeit zur Erreichung dieser vereinbarten Vertragsziele. Die einzelnen Leistungsschritte ordnen sich also den vereinbarten Vertragsszielen unter, sie haben nur dienende Funktion und sind lediglich Mittel zur Erreichung der vereinbarten Vertragsziele.

Damit entsteht ein dynamisches Leistungsverhältnis mit den vereinbarten Planungs- und Überwachungszielen als Maßstab: Da die Erreichung der Vertragsziele primär maßgeblich ist, werden die sich den Vertragszielen unterordnenden Leistungen entsprechend der jeweiligen Erforderlichkeiten der Vertragsziele dynamisiert und flexibilisiert.

Insbesondere indem das Gesetz auf die nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung erforderlichen Leistungen abstellt, kommt der Entwicklungscharakter von Architekten- und Ingenieurverträgen zum Ausdruck. Das Leistungssoll ist typischerweise nicht bei Vertragsschluss abschließend geregelt, sondern entwickelt sich im Rahmen der vereinbarten Vertragsziele nach den jeweiligen Erfordernissen der Projektrealisierung.

Aufgrund der Vielgestaltigkeit der Architekten- und Ingenieurverträge ist die Beschreibung der vertragstypischen Pflichten recht allgemein gehalten. Berücksichtigt wurde auch, dass Architekten- und Ingenieurverträge typischerweise eine Reihe verschiedener Pflichten und umfangreiche und komplexe Tätigkeiten umfassen. Dennoch ist die Neuregelung präziser als der bisher einschlägige § 631 Absatz 1, wonach der Unternehmer die „Herstellung des versprochenen Werks“ schuldet. Der Architekt/Ingenieur schuldet mit seinen Leistungen aber ohnehin nicht – wie der Bauunternehmer mit seinen Bauarbeiten – die Entstehung des Bauwerks selbst, sondern das „Entstehenlassen“ mit seinen Planungen und Überwachungen (zu den Folgen für die Gewährleistung und Vertragsgestaltung siehe: Neues zum Architektenrecht: Mangelhaftung, Nacherfüllung und Selbsteintrittsklausel & Mitverschulden und Sanierungskonzept).

Anmerkung: Teilweise wird dem Gesetzgeber „mehr als eine gesetzgeberische Fehlleistung“ vorgeworfen, da „§ 650p BGB unter „Vertragstypischen Pflichten aus Architekten- und Ingenieurverträgen“ lediglich die Pflichten des Planer beschreibt, die Vergütungspflicht des Bestellers aber vollständig vergisst“ (so H. C. Schwenker im MDR-Blog). Diese Kritik kann freilich nicht überzeugen. Selbstverständlich ist die Vergütungspflicht des Bestellers eine Hauptleistungspflicht des Architekten- und Ingenieurvertrages und als solche geregelt (§ 650q Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 631 Abs. 1 und § 632 Abs. 1 BGB und ggf. in Verbindung mit dem zwingenden Preisrecht der HOAI). Sie ist aber keine vertragstypische Pflicht dieses Vertragstyps. Beides ist nach der allgemeinen Zivilrechtsdogmatik zu differenzieren. Die Vergütungspflicht ist eine bloße Zahlungspflicht, der Art nach nichts anderes wie die Zahlungspflicht des Käufers oder des Mieters. Die Zahlungspflicht gibt dem Architekten- und Ingenieurvertrag also nicht sein vertragstypisches Gepräge, sie findet sich vielmehr in sämtlichen entgeltlichen Vertragstypen. Sie ist zur Abgrenzung gegenüber anderen Vertragstypen daher nicht geeignet. Die Vertragstypik, um die es in § 650p BGB offenkundig geht, wird vielmehr durch die „gegenständliche“ Hauptleistungspflicht bestimmt, die eine Abgrenzung vom Kaufvertrag, Mietvertrag, Dienstvertrag und von anderen Vertragstypen ermöglicht. So hat es der Gesetzgeber – ganz bewusst und gesetzgeberisch fehlerfrei – in § 650p BGB umgesetzt.

Auf eine Bezugnahme auf die HOAI, in der die beim Architekten- und Ingenieurvertrag in der Regel zu erbringenden Leistungsbilder und Leistungsphasen definiert sind, hat der Gesetzgeber bei der Formulierung der vertragstypischen Pflichten aus rechtssystematischen Gründen verzichtet, da es sich bei der HOAI um eine bloße Gebührenordnung handelt, die zudem nicht die Gewähr dafür bietet, alle Leistungen abzudecken, die der Architekt oder der Ingenieur im Einzelfall vertraglich schuldet.

Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung, wonach

  • die HOAI „nur“ öffentliches Preisrecht und kein Vertragsrecht regelt und keine normativen Leitbilder für den Vertragsinhalt enthält,
  • die Parteien aber durch Bezugnahme auf die Leistungsbilder oder Leistungsphasen HOAI diese zum Gegenstand der vertraglichen Leistungspflicht machen können. In diesem Fall können die Leistungsbilder und Leistungsphasen der HOAI eine Auslegungshilfe zur Bestimmung der vertraglich geschuldeten Leistung darstellen.

Das Gesetz bezieht neben Bauwerken ausdrücklich auch Außenanlagen mit ein. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers ist nicht jede Vereinbarung über Leistungen in Bezug auf Arbeiten an einem Grundstück als Architekten- oder Ingenieurvertrag anzusehen. Erfasst sind bei Außenanlagen nur gestalterische Arbeiten, die der Errichtung der Anlage oder deren Bestand dienen. Dies soll ist etwa bei der Planung für die Einrichtung oder Umgestaltung eines Gartens, eines Parks, eines Teichs oder eines Dammes der Fall sein. Darauf, ob die Anlage in einen Zusammenhang mit einem Bauwerk steht oder nicht, soll es dabei nicht ankommen.

Planungs- und Überwachungsleistungen zur Einrichtung oder Umgestaltung von „Freianlagen“ im Sinne des § 39 HOAI dürften daher regelmäßig als Architekten- oder Ingenieurverträge anzusehen sein. (Aus der Gesetzesbegründung)


Was gilt, wenn wesentliche Ziele noch nicht vereinbart sind? Oder: Die „Leistungsphase 0: Zielfindung“

Soweit wesentliche Planungs- und Überwachungsziele noch nicht vereinbart sind, hat der Architekt/Ingenieur nach § 650p Abs. 2 BGB zunächst eine Planungsgrundlage zur  Ermittlung dieser Ziele zu erstellen. Er legt dem Besteller die Planungsgrundlage zusammen mit einer Kosteneinschätzung für das Vorhaben zur Zustimmung vor.

Diese Vorschrift soll in Fällen gelten, in denen sich der Besteller mit noch vagen Vorstellungen von dem zu planenden Bauvorhaben oder der Außenanlage an den Architekten oder Ingenieur wendet, und in denen daher bei Vertragsschluss noch keine Einigung über alle wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele vorliegt.

Dies kann etwa der Fall sein, wenn zwar fest steht, welchen Zweck das zu planende Gebäude haben soll, jedoch noch wesentliche Fragen, wie etwa die Art des Daches, die Zahl der Geschosse oder ähnliche für die Planung grundlegende Fragen offen sind. (Aus der Gesetzesbegründung)

In einem solchen Fall hat der Architekt/Ingenieur zunächst eine Planungsgrundlage zur  Ermittlung dieser Ziele zu erstellen und zu diesem Zweck die Wünsche und Vorstellungen des Bestellers zu erfragen und zu berücksichtigen.

Der Entwurf verwendet bewusst das Wort „Planungsgrundlage“, um deutlich zu machen, dass es noch nicht um die eigentliche Planung geht. Es ist in dieser Phase lediglich eine Grundlage, etwa eine erste Skizze oder eine Beschreibung des zu planenden Vorhabens, geschuldet, auf der dann die Planung aufbauen kann. (Aus der Gesetzesbegründung)

Der Architekt/Ingenieur muss dem Besteller die Planungsgrundlage zusammen mit einer Kosteneinschätzung für das Vorhaben zur Zustimmung vorlegen. Die Kosteneinschätzung soll dem Besteller eine grobe Einschätzung der zu erwartenden Kosten für seine Finanzierungsplanung geben.

Generell haben sowohl der Architekt als auch der Ingenieur im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung wirtschaftlich-finanzielle Gesichtspunkte ihres Auftraggebers zu beachten. Der Planer muss grundsätzlich die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Auftraggebers aufklären, darf nicht ohne Rücksicht auf dessen finanziellen Verhältnisse planen und muss grundsätzlich Kostenvortellungen des Auftraggebers erfragen und beachten (siehe zur Haftungsrelevanz: BGH zum Architektenrecht: Schadensersatz wegen Baukostenüberschreitung?).

Planungsgrundlage und Kosteneinschätzung zusammen sollen den Besteller in die Lage versetzen, eine fundierte Entscheidung zu treffen,

  • ob er dieses Bauprojekt oder die Außenanlage mit diesem Planer realisieren möchte oder
  • ob er von dem in § 650r BGB neu vorgesehenen Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen möchte (hierzu nachstehend).

Das Kündigungsrecht soll insbesondere Verbraucher vor den Rechtsfolgen eines häufig übereilt abgeschlossenen umfassenden Architektenvertrags schützen, der alle neun Leistungsphasen des § 3 HOAI beinhaltet. Das besondere Kündigungsrecht erstreckt sich auch auf Ingenieurverträge sowie auf Verträge zwischen Unternehmern (B2B-Verträge). […] Dass in der Praxis ein Bedürfnis zur vorzeitigen Lösung vom Vertrag auch im B2B-Bereich besteht, zeigt sich daran, dass im Unternehmerbereich häufig „gestufte Verträge“ abgeschlossen werden, die beiden Vertragspartnern diese Lösungsmöglichkeit eröffnen. (Aus der Gesetzesbegründung)


Die Kündigungsrechte der Parteien nach Ablauf der Zielfindungsphase („Leistungsphase 0“)

Das Sonderkündigungsrecht des Bestellers ist wie folgt geregelt:

  • Nach Vorlage der Planungsgrundlage und Kostenschätzung kann der Besteller den Vertrag kündigen.
  • Das Kündigungsrecht erlischt zwei Wochen nach Vorlage der Unterlagen, bei einem Verbraucher jedoch nur dann, wenn der Unternehmer ihn bei der Vorlage der Unterlagen in Textform über das Kündigungsrecht, die Frist, in der es ausgeübt werden kann, und die Rechtsfolgen der Kündigung unterrichtet hat.

Dem Architekten/Ingenieur ist ebenfalls ein Kündigungsrecht eingeräumt:

Der Architekt/Ingenieur kann dem Besteller eine angemessene Frist für die Zustimmung zur Planungsgrundlage und Kostenschätzung setzen. Der Architekt/Ingenieur kann den Vertrag seinerseits kündigen, wenn der Besteller

  • die Zustimmung verweigert oder
  • innerhalb der angemessenen Frist keine Erklärung zu den Unterlagen abgibt.

Die Einführung eines Kündigungsrechts des Unternehmers ohne rechtfertigende Gründe erscheint dagegen nicht gerechtfertigt. Der Besteller muss sich grundsätzlich auf die Erfüllung des Vertrags verlassen können. Muss er den Architekten- oder Ingenieur auswechseln, ist dies für den Besteller mit erheblichen Mehrkosten verbunden. Zudem dürfte es für ihn in der Regel auch schwierig sein, kurzfristig einen anderen Fachplaner zu finden, der das Bauprojekt zu Ende führt. (Aus der Gesetzesbegründung)

In beiden Kündigungsfällen ist der Architekt/Ingenieur nur berechtigt, die Vergütung zu verlangen, die auf die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen entfällt.

Die Vergütungsfolge entspricht also nicht jener einer freien Kündigung, sondern einer solchen aus wichtigem Grund (siehe hierzu ausführlich: Die freie Kündigung und die Kündigung aus wichtigem Grund im neuen Werkvertragsrecht (Teil 2/2)).


Stärkung der „entgeltlichen Akquise“

Mit der vom Gesetzgeber gewählten Konzeption

  • der Einführung einer frühen vertraglichen Pflicht des Architekten oder Ingenieurs, bereits an der Ermittlung von Planungs- und Überwachungszielen mitzuwirken
  • in Verbindung mit einem Sonderkündigungsrecht des Bestellers und der Vergütungsfolge nach § 650r BGB nach dieser Konzeptionierungsphase

wird verdeutlicht, dass zum Zeitpunkt der grundlegenden Konzeption des Bauprojekts durchaus bereits ein (entgeltlicher) Vertrag geschlossen sein kann.

Der Gesetzgeber will damit zugleich einer nach seiner Wahrnehmung in der Praxis vielfach zu weitgehenden Ausdehnung der unentgeltlichen Akquise zu Lasten des Architekten entgegentreten (siehe hierzu: Akquise & HOAI-Mindestsatz: Ab wann der Architekt welches Honorar verdient).

Hinweis: Dem zum Teil befürworteten Regelungsvorschlag einer verpflichtenden Schrift-/Textform für den Architekten- und Ingenieurvertrag, um die bestehenden Probleme beim Übergang von der (nicht zu vergütenden) Akquise zum (honorarpflichtigen) Vertrag zu lösen, ist der Gesetzgeber bewusst nicht gefolgt.


Abgrenzung: Konkretisierung oder Änderung?

Der Gesetzgeber möchte mit seiner Formulierung des § 650p BGB auch zur typischerweise streitanfälligen Abgrenzung

  • der im Laufe der Planentwicklung notwendigen vergütungsneutralen Konkretisierungen des geschuldeten Erfolges
  • von den eine Mehr- oder Mindervergütung auslösenden Änderungsanordnungen

beitragen.

Änderungswünsche des Bestellers, die bereits getroffene Festlegungen betreffen, bedürfen entweder einer vertraglichen Änderungsvereinbarung oder können über das Anordnungsrecht nach § 650b BGB geltend gemacht werden. (Aus der Gesetzesbegründung)

Die Abgrenzung einer vergütungsneutralen Konkretisierung des geschuldeten Erfolges von mehrvergütungsrelevanten Änderungsanordnungen ist beim Planungsvertrag aufgrund dessen vorstehend beschriebenen Entwicklungscharakter und Dynamiserungselement von nicht unerheblicher Bedeutung – und Schwierigkeit.

Weist der Auftraggeber den Auftragnehmer nach Vertragsschluss zu einer Leistung an, die bereits zum geschuldeten Planungssoll gehört, so kann es sich nicht um eine nachträgliche Leistungsänderung oder Leistungserweiterung handeln, es handelt sich dann vielmehr lediglich um eine Konkretisierung des geschuldeten Erfolges, um eine Überwachungsmaßnahme zur Gewährleistung einer vertragsgemäßen Leistungserbringung oder um einen bloßen Hinweis auf das ohnehin geschuldete Planungssoll.

Siehe auch zu dem ggf. im Wege der Vertragsauslegung zu ermittelnden  Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers beim Architektenvertrag: „Die Regelungen der §§ 315 ff. BGB ermöglichen es den Vertragsparteien, die Konkretisierung der geschuldeten Leistung vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu lösen, indem einer Vertragspartei (§§ 315, 316 BGB) oder einem Dritten (§§ 317 – 319 BGB) aufgrund einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung vorbehalten bleibt, den Leistungsinhalt zu bestimmen.“  BGH, Urteil vom 23.04.2015 – VII ZR 131/13

Da der Architekt/Ingenieur nach § 650p Abs. 1 BGB typischerweise die Leistungen zu erbringen hat, die zur Erreichung der vereinbarten Ziele je nach Planungs- und Ausführungsstand erforderlich sind, kann nicht jede zusätzlich erforderliche Leistung eine Änderung des Vertrages bzw. eine Änderung der Leistungspflicht darstellen. Oder anders ausgedrückt: Das der Architekt/Ingenieur die jeweils zur Zielerreichung erforderliche Leistung schuldet, kann er die Erbringung einer solchen erforderlichen Leistung nicht mit der Begründung verweigern, es handele sich um eine Änderung des Vertrages. Ein abweichendes Verständnis würde der zieldefinierten Leistungsverpflichtung des Architekten/Ingenieurs widersprechen.

Gleichwohl legt § 650q Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 650b BGB nahe, dass nicht nur eine Änderung der Planungs- bzw. Überwachungsziele eine vergütungsrelevante Leistungsänderung dastellen kann, sondern auch eine solche Änderung, die zur Erreichung der vereinbarten Ziele notwendig ist, nach der Vorstellung des Gesetzgebers zumindest dann, wenn sie eine „bereits getroffene Festlegung“ betrifft.

Eine solche Festlegung soll zumindest hinsichtlich der Vertragsziele im Rahmen der frühen Konzeptierungsphase („Leistungsphase 0: Zielfindung“) erreicht werden, die mit der Zustimmung des Auftraggebers zu der Planungsgrundlage und der Kosteneinschätzung des Architekten/Ingenieurs enden soll.

Das in § 650b BGB geregelte Anordnungsrecht des Bestellers soll auch im Rahmen von Architekten- oder Ingenieurverträgen gelten. Gerade im Rahmen dieser Verträge besteht oft ein praktisches Bedürfnis nachträglicher Änderungen. (Aus der Gesetzesbegründung)


Hinweis: Die Abrenzung von Änderungen und Konkretisierungen des Leistungssolls und die damit verbundenene Vergütungsfolge sollte ein wichtiger Regelungsaspekt eines jeden Architekten- und Ingenieurvertrages sein. Dabei sollten auch die möglichen Gewährleistungsfolgen und zeitlichen Auswirkungen beachtet werden.

Fortsetzung im zweiten Teil.


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