Bekanntlich sind nach der neuesten Rechtsprechung Schriftformheilungsklauseln – zumindest in der bisher üblichen Form – nicht mehr geeignet, um sich gegen Schriftformrisiken zu schützen (ausführlich: BGH: Schriftformheilungs-Klauseln sind unwirksam!). Zugleich – oder im Gegenzug – setzt der BGH aber seine Rechtsprechung gegen ausufernde Anforderungen an die Schriftform fort. Hier zwei aktuelle Beispiele:
Anlagen und Nachträge zum Mietvertrag
Der BGH bestätigt zunächst die grundsätzlichen Anforderungen:
Das mitevertragliche Schriftformgebot nach § 550 BGB fordert, dass sich die für den Abschluss des Vertrags notwendige Einigung über alle wesentlichen Vertragsbedingungen insbesondere den Mietgegenstand, die Miethöhe sowie die Dauer und die Parteien des Mietverhältnisses aus einer von beiden Parteien unterzeichneten Mietvertragsurkunde ergibt.
Sodann bestätigt er die (abgeschwächten) Anforderungen im Fall von Anlagen und Nachträgen zum Mietvertrag:
Werden wesentliche vertragliche Vereinbarungen nicht im Mietvertrag selbst schriftlich niedergelegt, sondern in Anlagen ausgelagert, so dass sich der Gesamtinhalt der mietvertraglichen Vereinbarung erst aus dem Zusammenspiel dieser „verstreuten“ Bedingungen ergibt, müssen die Parteien zur Wahrung der Urkundeneinheit die Zusammengehörigkeit dieser Schriftstücke in geeigneter Weise zweifelsfrei kenntlich machen.
- Dazu bedarf es keiner körperlichen Verbindung dieser Schriftstücke.
- Vielmehr genügt für die Einheit der Urkunde die bloße gedankliche Verbindung, die in einer zweifelsfreien Bezugnahme zum Ausdruck kommen muss. Im Mietvertrag muss folglich auf die Anlagen, in die vertragswesentliche Regelungen ausgelagert sind, hinreichend deutlich Bezug genommen werden.
Eine solche gedankliche Verbindung durch zweifelsfreie Bezugnahme reicht auch aus, wenn Nachträge zum Mietvertrag vereinbart werden. Hierfür ist es erforderlich, dass vom aktuellen Vertrag (Nachtrag) auf den Ausgangsvertrag und auf alle ergänzenden Urkunden verwiesen ist, mit denen die der Schriftform unterliegenden vertraglichen Vereinbarungen vollständig erfasst sind. Treffen die Mietvertragsparteien nachträglich eine Vereinbarung, mit der wesentliche Vertragsbestandteile geändert werden sollen, muss diese zur Erhaltung der Schriftform des § 550 Satz 1 BGB daher
- hinreichend deutlich auf den ursprünglichen Vertrag und etwaige vorherige Nachträge Bezug nehmen,
- die geänderten Regelungen aufführen und
- erkennen lassen, dass es im Übrigen bei den Bestimmungen des ursprünglichen Vertrages (in der Form etwaiger vorheriger Nachträge) verbleiben soll (siehe schon: Neues zum mietrechtlichen Schriftformgebot: Unterschriften und Nachträge).
In seiner aktuellen Entscheidung widerspricht der BGH ausdrücklich einer im Schrifttum vertretenen strengen Ansicht. Diese meint, es müsse sich sowohl aus dem Ursprungsvertrag wie auch aus dem Nachtrag ergeben, dass nunmher beide Urkunden die Mietvertragsurkunde darstellen sollen. Nicht ausreichend sei daher, dass nur der Nachtrag auf die Haupturkunde verweist. Richtigerweise aber muss auf der Urkunde des Ausgangsvertrages kein Hinweis auf die Nachträge angebracht werden. Die Hauptmietvertragsurkunde kann unverändert bleiben, ausreichend ist die Herstellung einer Bezugnahme über den Nachtrag nach den vorgenannten Anforderung zu 1.) bis 3).
Mehr insbesondere das Anbringen eines Hinweises bezüglich der Nachträge auf der Urkunde des Ausgangs-vertrags (so Schmidt-Futterer/Lammel Mietrecht 13. Aufl. § 550 BGB Rn. 44 f.) ist im Rahmen von § 550 BGB nicht zu verlangen. Die erforderliche gedankliche Verklammerung zwischen ursprünglichem Vertrag und Nachtrag ist vielmehr im jeweiligen Nachtrag hergestellt, der durch die Dokumentation der Änderungen und durch die Inbezugnahme des Ausgangsvertrags des im Übrigen fortgel-tenden Regelungsbestands den aktuellen Vertragsstand wiedergibt.
Änderungen bei den Betriebskosten
Desweiteren hat der BGH über einen Fall entschieden, in dem
- vertraglich vereinbart war, dass die Umlage von Betriebskosten auf den Mieter nach dem Verhältnis der jeweiligen Mietflächen erfolgen soll, soweit nicht der Vermieter für einzelne oder alle Betriebskosten einen anderen Umlageschlüssel wählt und
- der Vermieter sich nach Vertragsschluss in nicht schriftlicher Form damit einverstanden erklärte, für den Mieter keine Mülltonenn anzuschaffen und folglich keine Müllgebühren auf den Mieter umzulegen.
In der vorstehend genannten Vereinbarung zu 2.) sieht der BGH, wenngleich sie nicht in Schriftform erfolgte, keinen Schriftformverstoß. Denn eine solche Nichtumlegung von nicht anfallenden Betriebskostenpositionen ist nach dem BGH bereits von der ursprünglichen Vereinbarung zu 1.) gedeckt, die der Schriftform genügte. In der nachträglichen Einigung zu 2.) lag mithin letztlich keine Änderung des ursprünglichen Mietvertrages, sondern die Ausübung einer Möglichkeit, die bereits der Ursprungsvertrag in schriftformgerechter Weise gewährte.
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