Die Qualitätssicherungsvereinbarung

Schauen wir zunächst auszugsweise auf eine Qualitätssicherungsvereinbarung, die so oder ähnlich nicht selten vorzufinden sein dürfte – und über die der BGH zu entscheiden hatte:

  1. Der AN [= Beklagte] fertigt alle Teile nach zeitgemäßen technischen Methoden, welche die Erreichung sämtlicher Merkmale und Qualitätsanforderungen entsprechend übergebenen Zeichnungen, Vereinbarungen, Bestellungen oder dergleichen innerhalb vorgegebener Toleranzgrenzen sicherstellen.
  2. Bei der Herstellung dieser Produkte beachtet der AN die für das Produkt in Frage kommenden gesetzlichen Vorgaben, Normen, Richtlinien usw. 
  3. Zur Sicherung unterhält der AN ein Managementsystem und führt die dafür notwendigen Qualitätssicherungsmaßnahmen und -prüfungen in eigener Verantwortung durch.
  4. Der AG [= Klägerin] kann bei der Anlieferung nicht alle relevanten Merkmale untersuchen, sondern wählt nur gewisse, fest definierte Prüfungen aus. Für die nicht geprüften Merkmale führt der AG auf Grund o.g. Zusicherung lediglich eine Wareneingangsprüfung hinsichtlich Menge und Identität entsprechend Bestellung, Lieferschein und Packliste sowie im Hinblick auf äußerliche Beschädigungen durch.
  5. Fehlerhafte Teile werden von dem AN auf dessen Kosten innerhalb eines mit dem AG vereinbarten Termins nach Fehleranzeige nachgearbeitet bzw. ersetzt und wieder angeliefert.
  6. Mehraufwand bei dem AG, der aus Mängeln von Liefergegenständen entsteht, geht in angefallener Höhe zu Lasten des AN. Der Mehraufwand ist dem AN durch den AG nachzuweisen.
  7. Der AN haftet für die ordnungsgemäße Beschaffenheit der eingesetzten Roh- und Hilfsstoffe (Ausgangsstoffe). Sie werden von dem AN auf Qualität und Identität untersucht und aufgrund intern festgelegter Verfahren freigegeben.
  8. Sofern der AN den Vertragsgegenstand nach einer eigenen Herstellungsvorschrift fertigt, haftet er für dessen vereinbarte Qualität.

Im Kern hat der BGH über die unter Ziff. 6 genannte Klausel entschieden, auf welche der klagende Auftraggeber seinen Anspruch gegenüber dem im Ausland ansässigen Auftragnehmer stützte. Die Parteien hatten trotz internationaler Lieferbeziehung vereinbart, dass sich alle Rechts- und Vertragsbeziehungen der Parteien nach dem für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht richten, unter Ausschluss der Anwendung der Einheitlichen Kaufgesetze (CISG) (zur Rechtswahl und deren Anforderungen siehe hier).

Der Anspruch und damit die zur Anspruchsbegründung herangezogene Mehraufwandsklausel richtete sich also nach dem BGB und musste sich, da es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers handelte, an diesem messen lassen. Dieser Überprüfung hielt die Klausel nach dem BGH nicht stand. Sie ist unwirksam, da sie von den Regelungen des gesetzlichen Kaufgewährleistungsrechts in einer Weise abweicht, die mit wesentlichen Grundgedanken dieser gesetzlichen Regelungen nicht zu vereinbaren ist.

Die in einer Qualitätssicherungsvereinbarung zwischen Unternehmern vom Käufer formularmäßig verwendete Klausel „Mehraufwand bei dem AG, der aus Mängeln von Liefergegenständen entsteht, geht in angefallener Höhe zu Lasten des AN. Der Mehraufwand ist dem AN durch den AG nachzuweisen.“ hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, weil sie ohne sachlichen Grund von den Regelungen des gesetzlichen Kaufgewährleistungsrechts in einer Weise abweicht, die mit wesentlichen Grundgedanken dieser gesetzlichen Regelungen nicht zu vereinbaren ist.


Die wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung

Welche wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des Kaufvertragsrechts muss eine Qualitätssicherungsvereinbarung im unternehmerischen Liefervertragsverhältnis also beachten? Im Mittelpunkt steht die folgende Aussage des BGH:

Das kaufrechtliche Gewährleistungssystem der §§ 434 ff. BGB ist jedenfalls in Bezug auf Kaufverträge zwischen Unternehmen nicht darauf angelegt, den Käufer einer mangelhaften Sache ohne Weiteres vor jedweden Vermögensnachteilen zu bewahren.

Das äußert sich im Wesentlichen in zwei zentralen „Gerechtigkeitspostulaten“, welche die Vertragsgestaltung zumindest bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen beachten muss:

  1. Eine Verpflichtung zum Schadensersatz besteht regelmäßig nur bei schuldhaftem Verhalten und ist deshalb einer abweichenden Regelung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen grundsätzlich nicht zugänglich.
  2. Im Falle einer mangelhaften Lieferung kann der Käufer nicht jeden nach seinem Belieben oder seinen subjektiven Zweckmäßigkeitserwägungen verursachten oder sonst zur Beseitigung oder Milderung der Mangelfolgen angefallenen (Mehr-)Aufwand gegenüber seinem Lieferanten ersatzpflichtig stellen.

Die Unwirksamkeit der Mehraufwandsklausel

Die hier relevante Mehraufwandsklausel wurde diesen Gerechtigkeitspostulaten nicht gerecht, da sie unbeschränkt und undifferenziert den kompletten Mehraufwand für erstattungsfähig erklärte und  allein an eine Mangelhaftigkeit der Liefergegenstände anknüpfte.

  • Die Klausel war so zu verstehen, dass unter dem erfassten Mehraufwand bei dem Käufer, der aus Mängeln von Liefergegenständen entsteht, nicht nur die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen, sondern – als Ausdruck einer umfassenden Risikozuweisung an den Lieferanten – alle bei dem Käufer im Zusammenhang mit der Mangelhaftigkeit gelieferter Ware entstehenden Aufwendungen  zu verstehen sind. 
  • Unter einem Mehraufwand, für den der Verkäufer nach der Klausel erstattungspflichtig sein sollte, konnte jeder nur irgendwie mangelverursachte Aufwand des Käufers verstanden werden, auch wenn dieser Aufwand darauf beruht, dass der Käufer ungeachtet seiner eigenen kaufvertraglichen oder produkthaftungsrechtlichen Verantwortlichkeit in weiteren Abschnitten der Lieferkette  Aufwendungen tätigt, die losgelöst von den an sich bestehenden kaufrechtlichen Gewährleistungspflichten und -risiken des Lieferanten nach Art und Umfang nicht unerheblich zugleich auf eine Pflege der eigenen Kundenbeziehungen abzielen.
  • Diese weitgehende Aufwandserstattungspflicht war ohne Rücksicht auf ein Vertretenmüssen des Lieferanten formuliert worden. Es waren in recht weitgehendem Umfang Aufwandspositionen enthalten, die nach der gesetzlichen Gewährleistungskonzeption allenfalls von einer verschuldensabhängigen Schadens- oder Aufwendungsersatzhaftung gedeckt wären.

Hinweis: Der Verzicht auf das Verschuldenserfordernis wiegt im vorliegenden Zusammenhang besonders schwer, da sich der Lieferant gegenüber seinem Kunden nicht das Verschulden seines Vorlieferanten oder Herstellers zurechnen lassen muss (siehe ausführlich hier).

Der Klauselgestalter muss sich also an der gesetzlichen Gewährleistungskonzeption orientieren. Diese kann wie folgt umschrieben werden:

  • Ein Ersatzanspruch des Käufers für Mehraufwand, der aus Mängeln von Liefergegenständen entsteht, kann bei Kaufverträgen zwischen Unternehmen verschuldensunabhängig allein unter den besonderen Voraussetzungen des § 439 Abs. 2 BGB (Nacherfüllung) geltend gemacht werden.

§ 439 Abs. 2 BGB: Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

  • Im Übrigen kommt ein Ersatzanspruch des Käufers für Mehraufwand nur als verschuldensabhängiger Schadens- oder Aufwendungsersatzanspruch nach § 437 Nr. 3, §§ 440, 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2, § 284 BGB in Betracht.
  • Einen darüber hinausgehenden verschuldensunabhängigen Leistungsanspruch auf Erstattung eines Mehraufwandes etwa als Teil der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 1 BGB sieht das Gesetz für Kaufrechtsverhältnisse des unternehmerischen Verkehrs nach derzeit geltendem Recht nicht vor.

Über das Erfüllungsinteresse hinausgehende Vermögensnachteile, die beim Käufer dadurch entstehen, dass dem Verkäufer die Erfüllung nicht schon beim ersten, sondern erst beim zweiten Versuch oder gar nicht gelingt, sind – soweit nicht die besondere Kostenregelung des § 439 Abs. 2 BGB eingreift – vielmehr nach der Vorstellung des deutschen Gesetzgebers nur nach den allgemeinen Regeln über den verschuldensabhängigen Schadens- oder Aufwendungsersatz, wie er in § 437 Nr. 3, §§ 280, 281, 283, 284 BGB geregelt ist, auszugleichen.

Mit dem dieser Regelungskonzeption zugrunde liegenden Gedanken kollidierte die allein an eine Mangelhaftigkeit der Liefergegenstände anknüpfende Mehraufwandsklausel der Qualitätssicherungsvereinbarung nach Ansicht des BGH in unvereinbarer Weise.

Soweit der danach ersatzpflichtig gestellte Mehraufwand jedenfalls bei kundenfeindlichster Auslegung allein an eine mangelbedingte Verursachung anknüpft, erfasst die Klausel in weitgehendem Umfang auch Aufwandspositionen, die – wenn überhaupt – nach der gesetzlichen Gewährleistungskonzeption nur von einer verschuldensabhängigen Schadens- oder Aufwendungsersatzhaftung gedeckt wären, und verschiebt dadurch eine Gewährleistungshaftung grundlegend zu Lasten des Verkäufers.


Die gebotenen Begrenzungen von Mehraufwandsklauseln

Es bedarf nach dem BGH einer inneren Begrenzung der Mehraufwandsklausel.

Eine Ersatzpflicht kommt vielmehr nur im Rahmen der für die Erstattung solcher Aufwendungen unerlässlichen und damit grundlegenden Einschränkung in Betracht, dass ihr Anfall unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen nach objektiven Maßstäben billigerweise notwendig und angemessen war. 


Erforderlichkeit

Die erste grundlegende Einschränkung besteht darin, dass es einer über bloße Zweckmäßigkeitserwägungen hinausgehenden Erforderlichkeit des (Mehr-)Aufwandes bedarf.

Beispiel: Der BGH bestätigt in diesem Zusammenhang die Rechtsansicht, wonach (Rückruf-)Klauseln in Qualitätssicherungsvereinbarungen einen Lieferanten unangemessen benachteiligen, wenn sie das delikts- oder produkthaftungsrechtlich erforderliche Maß dadurch überschreiten, dass sie ein Einstehenmüssen auch für Rückrufmaßnahmen des Verwenders vorsehen, mit denen dieser seinen Kunden über das rechtlich Erforderliche hinaus mit von Kulanz und/oder Kundenpflege geprägten Maßnahmen entgegenkommen will.

Eine weitere Begrenzung folgt aus dem als Maßstab für vom Verschulden unabhängige Aufwanderstattungsansprüche dienenden § 439 Abs. 2 BGB (s.o.),  der nur einen Anspruch auf Ersatz der „zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten“ hergibt. Die Vorschrift setzt damit neben einem inhaltlichen Nacherfüllungsbezug in zeitlicher Hinsicht voraus, dass sich der Vollzug des Kaufvertrags bei Entstehung der Aufwendungen im Stadium der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 1 BGB befindet beziehungsweise die Aufwendungen einer Klärung (auch) etwaiger Nacherfüllungsvoraussetzungen dienen müssen.

Lösen sich Aufwandspositionen von diesen Anforderungen, so sind sie nur als Schadenspositionen einer Schadensersatzhaftung erstattungsfähig. Solche Schadensersatzansprüche setzen aber ein Verschulden des Lieferanten voraus. Dieses Verschuldenserfordernis ist einer abweichenden Regelung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen grundsätzlich nicht zugänglich. Auch im Rahmen eines Schadensersatzanspruches muss aber jedenfalls bei der Höhe des angesetzten Schadens die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der angesetzten Aufwendungen berücksichtigt werden.

Hierbei wäre insbesondere auch die vom Berufungsgericht ohne nähere tatsächliche Anknüpfungspunkte bejahte Berücksichtigungsfähigkeit einer den Komplettrückruf tragenden Branchenüblichkeit näher zu betrachten, bei der sich zumindest die Frage stellen würde, ob eine derart undifferenziert einseitig zu Lasten eines Zulieferers gehende Verkehrsübung überhaupt rechtliche Billigung beanspruchen könnte.


Mitverursachung / Mitverschulden

Eine weitere grundlegende Beschränkung besteht darin, dass es einer Differenzierung nach Art und Umfang der beiderseitigen Verursachungsbeiträge und einer danach zu bemessenden Erstattungspflicht bedarf.

Dem Lieferanten muss daher der Mitverschuldens- oder Mitverursachungseinwand möglich sein. Dieser Einwand ist grundlegend in § 254 BGB geregelt und  wird gemeinhin zu den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gezählt.

Beispiel: Der BGH bestätigt in diesem Zusammenhang die Rechtsansicht, wonach formularmäßige Regelungen unwirksam sind, die durch Reduzierung der Ersatzpflicht auf das bloße Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen Mehraufwand und Mangel einem Lieferanten bei Mängeln des Liefergegenstandes die uneingeschränkte Ersatzpflicht ohne Rücksicht auf einen Mitverursachungs- oder Mitverantwortungsbeitrag des Verwenders auferlegen und ihm dadurch den Einwand eines zumindest anteiligen Mitverschuldens oder einer entsprechenden Mitverursachung abschneiden.

 


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