Der SPIEGEL titelte am 16.03.2019 „Die enthemmte Gesellschaft“. Und wunderte sich, dass eine Partei mit „Merkel-muss-weg“-Agenda und Prüfakte beim Verfassungsschutz im Bundestag sitzt, deren Erfolg sich von Wut und Angst nährt (und, wie jetzt berichtet, wohl von Geld aus dem Ausland und dem Einfluss ausländischer Mächte). Und erschrak darüber, dass die Beleidigungen, Verleumdungen, Verunglimpfungen, Schmähungen und Erniedrigungen aus der virtuellen Welt des Internets nun zunehmend ihre Wege finden in die Wirklichkeit und dort zu einer zunehmenden Gewalt und Aggressivität im Alltag führen. Dabei ahnte der SPIEGEL noch nicht, dass ein Rechtsterrorist mit „Merkel-muss-weg“-Phantasien in Christchurch, Neuseeland, 50 Menschen töten würde.

Erstaunt hält man dem SPIEGEL den Spiegel vor. Hat dieser doch unter der Rubrik „Kolumne“ seine hauseigene „Fleischhauerei“, in der „Nazis rein“ proklamiert und mit dem wesentlichen Stilmittel der Verhöhnung und Schmähung gefühlt gegen alles angeschrieben wird, was bei rechtskonditionierten Lesern mutmaßlich den Hass-Reflex auslöst: Engagement gegen Rechtsextremismus, Engagement gegen Klimawandel, Umweltschutz und irgendwie alles was mit selbstbestimmten Frauen oder gar Mädchen zu tun hat.

Enthemmte SPIEGEL-Mannen erspart man sich am besten durch Nicht-Lektüre. Was aber, wenn Mitmenschen sich dem gesellschaftlichen Gift aus Angst, Hass und Wut nicht entziehen können und sich aufhetzen lassen von Gesellschaftsverächtern und Berufsprovokateuren? Natürlich bleiben solche Entwicklungen nicht ohne Auswirkungen auf den Kernbereich des menschlichen Zusammenlebens, in gemeinsamen oder benachbarten Wohnungen und Häusern. Ob im Nachbarrecht oder im Mietrecht, dort wo es um das tägliche Zusammenleben der Menschen geht, zeigen sich solche Entwicklungen recht schnell an entsprechender Rechtsprechung.

  • So hat der BGH entschieden, dass Beleidigungen des Mieters und dessen Nutzer oder Besucher schwerwiegende Vertragsverletzungen sein können, die eine Kündigung rechtfertigen.
  • Oder nehmen wir eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Gemeinschaft von Wohnungseigentümern spiegelt gerade auch unter dem Gesichtspunkt der gesellschaftlichen Enthemmung im Kleinen ein Bild von dem wieder, was gesamtgesellschaftlich zu beobachten ist, jedenfalls wenn man in die aktuelle Rechtsprechung schaut. So befasst sich eine neuere Entscheidung des BGH mit dem Fall einer Wohnungseigentümergemeinschaft, in der es ein Mitglied gab, nennen wir es Herrn Ekelhafd, das wiederholt Gemeinschaftseinrichtungen mit beschimpfenden Schriftzügen beschmiert und wiederholt andere Wohnungseigentümer lautstark in Fäkalsprache mit rassistischem Vokabular beleidigt hatte bis hin zu erheblichen Körperverletzungen.

Was also tun? Möglicherweise hilft ein konservativer Ansatz. Institutionen.

Institutionen helfen uns, den Anstand zu wahren.

Timothy Snyder, Über Tyrannei – Zwanzig Lektionen für den Widerstand, S. 21 (Beck, 2017)

Gesetze sind Institutionen, ebenso Gerichte. Gemeinschaften und ihre Gemeinschaftsordnung auch. „Verteidige Institutionen“, schreibt Timothy Snyder. Denn: „Institutionen schützen sich nicht selbst.“ Nehmen wir die Eigentümergemeinschaft in dem vom BGH entschiedenen Fall, in dem die Gemeinschaftseigentümer den Kampf aufnahmen gegen den Gemeinschaftsverächter Herrn Ekelhafd und vor dem BGH siegten und in dem der BGH herausarbeitete, dass die Gemeinschaft eine wehrhafte Gemeinschaft ist. Zur Erhaltung des Gemeinschaftsfriedens bedarf es einer starken Gemeinschaft, gerade auch dann, wenn der Feind der Gemeinschaft aus den eigenen Reihen kommt. Darin bestärkt der BGH die Gemeinschaft und deren Mitglieder.


Ein Blick also nach Sachsen. Dort haben die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft in dem vom BGH entschiedenen Fall gezeigt, wie man erfolgreich den Kampf gegen Rassisten, Feinde des Gemeinwesens und (Haus-) Tyrannen führt, wenn auch nur im Mikrokosmos der WEG.

Nun ist der Mikrokosmos einer Wohnungseigentümergemeinschaft von besonderen gesetzlichen Regelungen geprägt, die einem Herrn Ekelhafd schnell die Konsequenz seiner Handlungen vor Augen führen: Wer die Gemeinschaft und deren Regeln bekämpft, darf sie verlassen.

Hat ein Wohnungseigentümer sich einer so schweren Verletzung der ihm gegenüber anderen Wohnungseigentümern obliegenden Verpflichtungen schuldig gemacht, daß diesen die Fortsetzung der Gemeinschaft mit ihm nicht mehr zugemutet werden kann, so können die anderen Wohnungseigentümer von ihm die Veräußerung seines Wohnungseigentums verlangen.

§ 18 WEG: Entziehung des Wohnungseigentums (Absatz 1, Satz 1)

Es ist nicht überliefert, ob Herr Ekelhafd in dem vom BGH entschiedenen Fall in die Anstalt für Dauerfrustrierte eingewiesen worden ist. Jedenfalls wurde er nach § 18 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 WEG rechtskräftig zur Veräußerung seines Miteigentumsanteils an dem Wohnungseigentum verpflichtet. Und da Begriffe wie „Nachhaltigkeit“ in den Parallelwelten eines Herrn Ekelhafd ein so schönes Reizwort ist, macht der BGH uns auch noch den Gefallen, dies explizit in seiner Begründung anklingen zu lassen.

Die Entziehungsklage nach §§ 18 und 19 WEG soll den Wohnungseigentümern eine effektive Möglichkeit geben, den Gemeinschaftsfrieden wiederherzustellen, wenn er durch das Verhalten eines Wohnungseigentümers – vom Gesetzgeber „Störenfried“ genannt  – nachhaltig gestört ist.

Bundesgerichtshof

Eine nachhaltige Störung des Gemeinschaftsfriedens hat eine nachhaltige Sanktion zur Folge: Die Entziehung der Gemeinschaftszugehörigkeit. Auf diesem Weg schützen sich die anständigen Gemeinschaftsmitglieder nicht nur selbst, sondern auch die Gemeinschaft als solche. Es geht dem BGH gerade auch darum, dass die Gemeinschaft erhalten werden kann und nicht durch einen Herrn Ekelhafd zur Spaltung und Auflösung gezwungen werden kann.

Starke Institutionen sind übrigens auch eines der UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals, SDG), natürlich im Großen der Weltgemeinschaft gedacht. Das UN-Symbolbild passt in gewisser Weise aber auch im Kleinen einer Eigentümergemeinschaft für unseren Fall, in dem Sinne, dass die Mitglieder einer Gemeinschaft zwei Optionen haben: (1.) Sie wahren den Gemeinschaftsfrieden. (2.) Wenn nicht, kommt ein Täublein geflogen und ermahnt nochmals zur Friedfertigkeit. Und wenn auch das nicht hilft, gibt es den Hammer – im rechtlichen Sinne natürlich.

Damit war der Fall aber nicht enstschieden. Denn wir wissen, Gegner des Gemeinwesens, des Gemeinschaftsfriedens und der Verfassung sind nicht nur jene, die, wie unser Herr Ekelhafd, offen als solche auftreten, sondern auch jene, die, gerne hinter mühsam errichteter bürgerlicher Fassade, mehr oder weniger subtil die Gesellschaftsverächter legitimieren und deren Gegner diskreditieren.

In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es um die bislang umstrittene Frage, ob aufgrund des Verhaltens des Herrn Ekelhafd auch die Miteigentümerin, die einen Entziehungstatbestand nach § 18 WEG selbst nicht verwirklicht hatte, zur Veräußerung ihres Miteigentumsanteils verpflichtet ist oder ob sich der Entziehungsanspruch der übrigen Wohnungseigentümer in einer solchen Konstellation auf die Entziehung des Miteigentumsanteils des störenden Miteigentümers beschränkt.

Auch in diesem Punkt stärkte der BGH die Wohnungseigentümergemeinschaft, wobei zu differenzieren ist nach der Art des Miteigentums:

Eigentum zur gesamten Hand

Einigkeit besteht schon bislang darüber, dass ein entziehungsfähiges Fehlverhalten auch nur eines von mehreren Eigentümern eines Wohnungseigentums alle Eigentümer zu dessen Veräußerung verpflichtet, wenn es diesen zur gesamten Hand zusteht.

Bruchteilseigentum
  • Wohnungseigentum in Bruchteilseigentum kann insgesamt entzogen werden, wenn auch nur einer der Miteigentümer einen Entziehungstatbestand nach § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 WEG verwirklicht.
  • Der nicht störende Miteigentümer ist aber entsprechend § 19 Abs. 2 WEG berechtigt, die Wirkungen des Entziehungsurteils bis zur Erteilung des Zuschlags dadurch abzuwenden, dass er (1.) den Miteigentumsanteil des störenden Miteigentümers selbst erwirbt, (2.) den störenden Miteigentümer dauerhaft und einschränkungslos aus der Wohnanlage entfernt und (3.) dass er der Wohnungseigentümergemeinschaft alle Kosten ersetzt, die dieser durch die Führung des Entziehungsrechtsstreits und die Durchführung eines Zwangsversteigerungsverfahrens zur Durchsetzung des Entziehungsanspruchs entstanden sind.
Abgrenzung: (Mit-) Nutzer

Von dem Fall einer Miteigentümerschaft ist der Fall eines sonstigen (Mit-) Nutzers der Wohnung zu unterscheiden:

  • Der Wohnungs-/Teileigentümer ist nach § 14 Nr. 2 WEG dafür verantwortlich, dass Personen, die seinem Hausstand oder Geschäftsbetrieb angehören oder denen er sonst die Benutzung seiner Wohnung überlässt, die ihm selbst nach § 14 Nr. 1 WEG obliegenden Pflichten einhalten und insbesondere den Gemeinschaftsfrieden nicht stören. Personen, die er in seinen Hausstand oder seinen Geschäftsbetrieb aufgenommen hat, kann er aus beidem wieder entlassen und er kann Personen, denen er seine Wohnung überlassen hat, diese durch Beendigung des Überlassungsverhältnisses wieder entziehen.
  • Hiervon ist der vom BGH entschiedene Fall einer Miteigentümerschaft zu unterscheiden. Der störende Miteigentümer übt den Mitbesitz an der Wohnung nicht aufgrund einer Aufnahme in den Hausstand oder einer Überlassung der Wohnung durch den nicht störenden Miteigentümer, sondern aufgrund eigenen Rechts aus. Daher sind die Anforderungen wie beschrieben höher (ultima ratio) und sind diverse Verfahrensschritte einzuhalten.
Weitere Mittel zur Herstellung des Gemeinschaftsfriedens

Der BGH verweist schließlich auf vergleichbare Rechtsinstitute, die sich als Instrument gegen die Ekelhafds dieser Welt eignen. So gibt es in weiteren Rechtsgebieten Gesetzesbestimmungen, welche die Gemeinschaft bzw. deren redliche Mitglieder in die Lage versetzen sollen, den Gemeinschaftsfrieden durch Entfernung des Störenfrieds wiederherzustellen:

  • Die Ausschließung eines Gesellschafters im Recht der (Personen-)Gesellschaften (vgl. § 737 BGB, §§ 140, 161 Abs. 2 HGB, § 15 Abs. 4, § 34 GmbHG, § 237 AktG).
  • Die außerordentliche fristlose Kündigung eines Wohnungsmietvertrages wegen Störung des Hausfriedens (§ 569 Abs. 2 BGB). Auch diese Störung muss natürlich was sein? Richtig, nachhaltig.

Und so hat uns eine WEG aus Sachsen ein kleines Lehrstück dazu gezeigt, wie man im Kleinen den Kampf aufnimmt gegen Feinde des Gemeinwesens, Rassisten – und (Haus-) Tyrannen. Zum Abschluss nochmals einen Blick in den SPIEGEL, der eingangs zum Zweck der Kontextualisierung herangezogen worden war. Denn ausgerechnet dieser SPIEGEL hat kürzlich hierzu ein Gegenbeispiel geliefert, im Großen bezogen auf die Gesellschaft und den Gesellschaftsfrieden und im Kleinen bezogen auf die eigene Institution. Ein Außenminister a.D. sah sich aufgrund des Verhaltens diverser SPIEGEL-Mannen sogar dazu veranlasst, daran zu erinnern, dass die bürgerlichen Eliten für Demokratie einstehen sollten, anstatt an ihr zu sägen. Was war geschehen?

SPIEGEL-Mannen waren ausgerückt, um – natürlich ganz privat aber ebenso öffentlichkeitswirksam – neben verurteilten Rechtextremisten, selbsternannten „Systemfeinden“, „Frauengegnern“ und „Umvolkungs“-Phantasten einen „Merkel-muss-weg“- und (ja, tatsächlich) „Lügenpresse“-Redner mit SPIEGEL-Stallgeruch zu feiern. Mittlerweile weiß man, dass zu den Mitfeiernden auch Personen gehörten, deren Identitätsfindungs-Selbsthilfegruppe nicht nur als rechtsextrem eingestuft und vom Verfassungsschutz beobachtet wird, sondern die sogar Geld erhalten hat von dem Rechtsterroristen von Christchurch, was wiederum in Österreich polizeiliche Ermittlungen wegen des Verdachts der Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung zur Folge hat. Und war es nicht ein SPIEGEL-Redakteur, der der Jury der Bestenliste „Sachbücher des Monats“ ein Buch untergeschoben hatte, welches vom SPIEGEL sebst als „völkische Angstfantasie“ beschrieben und als „rechtsradikal, antisemitisch und geschichtsrevisionistisch“ bewertet wurde? „Die braune Verschwörung“ titelt der SPIEGEL am 23.03.2019 und man fragt sich, ob die beim SPIEGEL im immerhin nachhaltigkeitsprämierten Verlagsgebäude sämtliche Spiegel abgehängt haben.