Einleitung
Es soll ja Menschen geben, die überall Verschwörung und Betrug wittern, aber Stolz darauf sind, beim Kauf ihres Autos mit einer Manipulationssoftware betrogen worden zu sein. Menschen, die Feinstaub und Stickoxide durch Autoabgase für unbedenklich halten, aber meinen, durch Chemtrails vergiftet zu werden. Menschen, die bei jeder Gelegenheit nach Recht und Ordnung rufen, die Anwendung von Umweltnormen aber als ideologiegetriebenen Feldzug wahrnehmen. Menschen, die sich als heimatliebende Patrioten verkaufen, denen aber weder die Erhaltung der Heimat noch die Innovationskraft bzw. der gute Ruf der heimischen Industrie in der Welt oder aber die Kundenrechte tausender deutscher Autokäufer interessiert. Menschen, die sich aufregen über Jugendliche, die sich erdreisten eine Meinung zu der Zukunft der Welt zu haben, in der sie leben wollen, und hierfür auf die Straße zu gehen statt in der Schule das 1×1 zu lernen, die aber auf die Rechenschwäche eines 70 Jahre alten ehemaligen Lungenarztes Köhler reinfallen, dessen sogenanntes Positionspapier mal so eben auf Grundlage gravierender Rechenfehler die Gesundheitsgefahr der von Autos ausgestoßenen Stickoxide anzweifelt.
Auch Volkswagen hat sich verrechnet. Nicht nur beim Einsatz von Manipulationstechnologie. Sondern auch beim Umgang mit dem Skandal. Bislang schien die Strategie zu funktionieren. Deutschen Kunden ihre Rechte streitig machen (lassen) und, sobald eine Gerichtsentscheidung Klarheit bringen könnte, das Verfahren durch Vergleich beenden (lassen). Nun ging es zum Bundesgerichtshof und VW versuchte die Masche erneut. Doch nicht mit dem BGH. Der war vorbereitet als VW auch vor dem höchsten deutschen Zivilgericht Rechtsklarheit durch Urteil abwenden wollte. Das Mittel, mit dem das Gericht die VW-Strategie ausbremste: Der Beschluss.
Der Verhandlungstermin vom 27. Februar 2019 wurde zwar aufgehoben, da der Kläger die Revision unter Hinweis darauf, dass sich die Parteien verglichen haben, zurückgenommen hatte. Jedoch hatte der BGH bereits am 08.01.2019 einen umfangreichen Hinweisbeschluss erlassen, in dem er den Parteien auf seine (damals noch vorläufige) Rechtsauffassung hingewiesen hatte und den er dann nach Verhinderung eines Urteilsspruches quasi an dessen Stelle zur Veröffentlichung freigab. Ein starker Zug des Gerichts und ein klarer Sieg des Rechtsstaates.
Und so kommen wir in den Genuss einer wohltuend klaren Entscheidung in Zeiten eines rußhaltigen Diskussionsklimas, die jedenfalls ein Stück weit geeignet ist, Rechtssicherheit zu schaffen – mit Relevanz auch für den Immobilienbereich.
Die Entscheidung
In vorherigen Beiträgen war schon näher auf die einzelnen kaufrechtlichen Mangeltatbestände des § 434 Abs. 1 BGB eingegangen worden, wonach eine Sache nur dann frei von Sachmängeln ist, wenn sie bei Gefahrübergang
- eine vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist (Satz 1),
- sich für eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (Satz 2 Nr. 1),
- oder wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (Satz 2 Nr. 2).
Im vorliegenden Fall ging es nun um den Mangeltatbestand zu 3.). Es ging um ein Auto der Marke VW, welches mit Software ausgestattet war, die den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem Ausstoß im normalen Fahrbetrieb reduziert.
Der BGH spricht hierzu Klartext. Er qualifiziert die betreffende Software von VW als unzulässig bzw. als eine unzulässige Abschalteinrichtung.
Denn eine solche Software erkennt, ob sich das Fahrzeug in einem Prüfzyklus zur Ermittlung der Emissionswerte befindet, und schaltet in diesem Fall in einen Modus, bei dem verstärkt Abgase in den Motor zurückgelangen und sich so der Ausstoß an Stickoxiden (NOx- Werte) verringert. Im normalen Fahrbetrieb hingegen aktiviert eine solche Soft- ware einen anderen Modus, bei dem eine Abgasrückführung nur in geringerem Umfang stattfindet; sie ermittelt also aufgrund technischer Parameter die betreffende Betriebsart des Fahrzeugs – Prüfstandlauf oder Echtbetrieb – und aktiviert oder deaktiviert dementsprechend die Abgasrückführung, was unmittelbar die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems beeinträchtigt.
Bundesgerichtshof
Und dann stellt der BGH die Täuschungsabsicht heraus, mit welcher der Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung nur zu erklären sein dürfte.
…sondern dazu dienen dürfte, unerkannt auf das Emissionsprüfverfahren einzuwirken.
Bundesgerichtshof
Denn nach § 5 Abs. 1 FZV kann die zuständige Zulassungsbehörde in Fällen, in denen sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung erweist, dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen.
Bundesgerichtshof
Der Halter eines solchen Fahrzeugs sieht sich also, so lange eine ordnungsgemäße Nachrüstung (noch) nicht durchgeführt worden ist, einer drohenden Betriebsbeschränkung oder -untersagung ausgesetzt. Der Käufer eines manipulierten VW/Audi-Fahrzeugs muss jederzeit damit rechnen, es aufgrund behördlicher Anordnung – unter Umständen sogar unter Anordnung der sofortigen Vollziehung – nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr nutzen zu dürfen.
Bereits diese latent bestehende Gefahr einer Betriebsuntersagung oder -beschränkung durch die Zulassungsbehörde hat aus kaufrechtlicher Sicht zur Folge, dass die Eignung für die gewöhnliche Verwendung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB fehlt. Der BGH spricht auch von einer Mangelanlage oder von einem Grundmangel – beides bereits geeignet, das Vorliegen eines Sachmangels zu begründen.
Dabei hebt der BGH hervor, dass die nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB geschuldete Verwendungseignung der Kaufsache nicht erst dann verfehlt ist, wenn ihre Tauglichkeit ganz aufgehoben ist, sondern bereits dann, wenn ihre Eignung herabgesetzt ist.
Die Entscheidung des BGH ist auch aus dem Grund so bemerkenswert, weil sie sich lesen lässt wie ein Schuss vor den Bug des Kraftfahrtbundesamt, welches im Dieselskandal nach der Wahrnehmung vieler Beobachter eine fragwürdige bis grenzwertige Rolle gespielt hat. Der BGH nimmt das Kraftfahrtbundesamt kurzerhand aus dem Spiel, indem er feststellt, dass die mangelbegründende Gefahrenlage nicht erst bei einer Umrüstungsanordnung der zuständigen Typgenehmigungsbehörde, sondern auch schon dann gilt, wenn diese Behörde eine entsprechende Maßnahme gegenüber dem Hersteller noch nicht gefordert hat. Eine Untätigkeit des Kraftfahrtbundesamtes ist demnach nicht geeignet, auf die Kundenrechte nach Kaufrecht einzuwirken.
Die Relevanz für den Immobilienbereich
Der BGH bestätigt in seiner Entscheidung zentrale Grundsätze der Gewährleistungshaftung des Verkäufers nach dem Mangeltatbestand des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, welche auch erhebliche Bedeutung für den Immobilienbereich haben. So verweist der BGH in dieser Entscheidung ausdrücklich auf ältere immobilienrechtliche Entscheidungen und bestätigt diese.
Stickoxid-Schleuder und Grundwasser-Kontamination
Die in § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB genannten Merkmale der Sache (Verwendungseignung und übliche Beschaffenheit) müssen kumulativ vorliegen, damit die Sache frei von Sachmängeln ist.
Im Auto-Fall hat der BGH eine Verwendungseignung verneint und folgerichtig festgestellt, dass die Kaufsache damit unabhängig davon mangelhaft im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ist, ob es die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten konnte. Mit anderen Worten: Wenn also VW aufgrund seiner Marktmacht in Deutschland die Straßen mit manipulierten Autos flutet und Stickoxid-Freunde dies als üblich und erwartbar ansehen, ändert dies nichts an der Mangelannahme.
Der BGH nimmt dabei Bezug auf eine Entscheidung zum Sachmangel eines Grundstücks bei Grundwasserbelastungen. Im damaligen Fall wurde – quasi umgekehrt – festgestellt, dass die Kaufsache zwar zur gewöhnlichen Verwendung (zum Wohnen) geeignet sein mag, weil schädigende Einwirkungen durch von dem kontaminierten Grundwasser ausgasenden Cyanwasserstoff weder auf die Hausbewohner noch auf die Anpflanzungen zu erwarten waren. Das Grundstück war aber dennoch mangelhaft, weil es nicht die übliche Beschaffenheit eines zu Wohnzwecken genutzten Grundstücks aufwies: Zu dieser Beschaffenheit gehört die Freiheit von nicht nur unerheblichen Kontaminationen des Grundwassers. Mit giftigen Stoffen (z.B. Cyaniden) sind nämlich besondere Gefahren und Risiken verbunden, die ein Käufer in der Regel ohne Weiteres nicht hinzunehmen bereit ist. Dabei kommt es im Rahmen von § 434 I 2 Nr. 2 BGB auf eine abstrakte Sichtweise an.
Möglichkeit eines (behördlichen) Einschreitens als Mangel
Rechtlich im Mittelpunkt der Auto-Entscheidung steht sicherlich die Aussage, dass die den Käufer an der gewöhnlichen Verwendung hindernde Beschaffenheit nicht erst in der behördlich verfügten Untersagung des Betriebs liegt, sondern bereits in der durch die unzulässige Abschalteinrichtung hervorgerufenen Möglichkeit eines entsprechenden behördlichen Eingreifens.
Auch hierbei wird wiederum Bezug genommen auf eine ältere Entscheidung aus dem Immobilienrecht. Dort war ein Grundstück als frei von Lasten in Abteilung II des Grundbuches verkauft worden, tatsächlich war das Grundstück aber über eine Grunddienstbarkeit mit Baubeschränkungen belastet. Auch dort wurde ein Mangel (dort: Rechtsmangel) bereits dann bejaht, wenn das Recht des Dritten auch nur potentiell dazu geeignet ist, den Käufer in der ungestörten Ausübung der ihm gebührenden Rechtsposition zu beeinträchtigen. Ist der Verkäufer nicht in der Lage, das das Kaufgrundstück belastende dingliche Recht zu beseitigen, so kann sich der Käufer, auch wenn der Dritte keine Anstalten trifft, von diesem Recht Gebrauch zu machen, auf die bestehende Rechtslage einrichten und Ersatz für die ihm dadurch entstehenden Vermögensnachteile verlangen. Das Risiko, ob sich die nach dem Inhalt des Rechts mögliche Störung des Grundeigentums verwirklicht, trägt demnach der Verkäufer. Die Möglichkeit, daß die privatrechtliche Baubeschränkung gegenüber dem Vorhaben des Käufers durchgesetzt wird, besteht, solange das Recht nicht beseitigt ist, fort. Die Käufer müssen nicht die Gefahr auf sich zu nehmen, dass die Unterlassungspflichten, die Inhalt der Grunddienstbarkeit sind, geltend gemacht werden.
Fazit
Der BGH hat klare Worte gefunden zum sog. Diesel-Skandal und dem VW-Konzern mit einem bemerkenswerten Zug die Grenzen aufgezeigt bei dem Versuch, eine höchstrichterliche Klärung abzuwenden. Und der Rechtsstaat meldet sich in Sachen Abgasmanipulation noch von anderen Seiten zu Wort und verdeutlicht, welche Reichweite und welchen Umfang die rechtlichen Konsequenzen haben, die sich aus illegalem „Greenwashing“ ergeben.
Die Staatsanwaltschaft Braunschweig hat im Diesel-Skandal inzwischen Anklage gegen fünf (ehemalige) VW-Führungskräfte vor der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Braunschweig erhoben, u.a. gegen den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden des VW-Konzerns Dr. Winterkorn. Der Vorwurf lautet je nach Person u.a. auf besonders schwerer Fall des Betruges, Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Untreue, Steuerhinterziehung und Falschbeurkundung. Der Tatzeitraum erstreckt sich auf die Zeit zwischen dem 15.11.2006 und dem 22.9.2015.
Die Europäische Kommission hat BMW, Daimler und VW (Volkswagen, Audi und Porsche) über ihre vorläufige Auffassung in Kenntnis gesetzt, diese hätten von 2006 bis 2014 gegen die EU-Kartellvorschriften verstoßen, indem sie sich darauf verständigten, den Wettbewerb bei der Entwicklung von Technologien zur Reinigung der Emissionen von Diesel- und Benzin-Pkw einzuschränken. Die Kommission ist der vorläufigen Ansicht, dass das Verhalten der Automobilhersteller darauf abzielte, den Innovationswettbewerb bei den beiden Abgasreinigungssystemen (1.) Systeme zur selektiven katalytischen Reduktion („SCR“) und (2.) Ottopartikelfilter („OPF“) einzuschränken, und den Verbrauchern somit die Möglichkeit verwehrte, umweltfreundlichere Fahrzeuge zu kaufen, obwohl die Automobilhersteller über die entsprechende Technologie verfügten.
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