Kürzlich wurde eine OLG-Entscheidung kritisch besprochen, die in den Mietertragsangaben der einem Immobilienkaufvertrag beigefügten Mieterliste eine Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB gesehen hatte und dabei nach hier vertretener Auffassung eine Auseinandersetzung mit wesentlichen Anforderungen für das Vorliegen von Beschaffenheitsvereinbarungen aus der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung vermissen ließ.

In einer aktuellen Entscheidung bestätigt der BGH diese strengen Anforderungen.

Beschaffenheitsvereinbarung

Eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass

  • der Verkäufer in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und
  • damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen.

Wichtig ist sodann die Bestätigung der veränderten Rechtslage nach der gar nicht mehr neuen Schuldrechtsreform, die aber offenbar immer noch nicht überall angekommen ist. Sie gilt, wie auch diese Entscheidung zeigt, auch und gerade im B2B-Bereich.

An das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB sind strenge Anforderungen zu stellen; unter der Geltung des neuen Schuldrechts kommt sie nicht mehr im Zweifel, sondern nur noch in eindeutigen Fällen in Betracht.

Bundesgerichtshof

In dem nun entschiedenen Fall wurde das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung verneint. Es ging um einen Kaufvertrag über eine industrielle Verpackungsmaschine. Der Käufer machte eine zu geringe Produktionsgeschwindigkeit der Maschine und eine schadhafte Verpackung geltend.


Vertraglich vorausgesetzte Verwendung

Mit der Verneinung einer Beschaffenheitsvereinbarung war die Mangelfrage noch nicht erledigt. Denn nach § 434 Abs. 1 BGB ist eine Sache nur dann frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang

  1. eine vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist (Satz 1),
  2. sich für eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (Satz 2 Nr. 1),
  3. oder wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (Satz 2 Nr. 2).

Die vorliegende Entscheidung setzt sich grundlegend mit jenen Anforderungen auseinander, die an den Mangeltatbestand nach vorstehender Ziffer (2.) zu stellen sind.

  • Wenn § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB darauf abstellt, ob sich die Kaufsache für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, so geht es um die konkrete Nutzung der Kaufsache durch den Käufer, die von den Parteien zwar nicht vereinbart ist, aber von den Parteien übereinstimmend unterstellt wurde.
  • Bei der Ermittlung dieser Verwendung sind neben dem Vertragsinhalt die Gesamtumstände des Vertragsabschlusses heranzuziehen.
  • Maßgeblich sind nicht konkrete Eigenschaften der Kaufsache, die sich der Käufer vorstellt, sondern die Eignung der Kaufsache für die dem Verkäufer erkennbare Verwendung (Nutzungsart) durch den Käufer.
  • Ob das Fehlen einer bestimmten, nicht zum Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung gemachten Eigenschaft einen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB darstellt, richtet sich nicht danach, ob diese „Geschäftsgrundlage“ des Vertrags geworden ist.
  • Die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung kann sich dabei von der gewöhnlichen Verwendung der Kaufsache unterscheiden. Typischerweise wird diesem Mangeltatbestand eigenständige Bedeutung überhaupt nur zukommen, wenn die Parteien nach dem Vertrag eine andere als die gewöhnliche Verwendung vorausgesetzt haben. Denn die gewöhnliche Verwendung ist Kriterium für den oben unter Ziffer (3.) dargestellten Mangeltatbestand.

DETAILS:

Wie so oft im Recht muss man also auch hier genau hinschauen und differenzieren. Anschaulich verdeutlicht dies der entschiedene Fall zum Kauf einer Industrieproduktionsanlage. Es ist zu differenzieren zwischen dem Einsatzzweck und der Eigenschaft der Maschine.

Einsatzzweck: Verpackung von Vogelfutter in zu verschweißende Plastikbeute
Eigenschaft: Erreichen einer bestimmten Produktionsgeschwindigkeit

Unter § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB (vorausgesetzte Verwendungseignung) fällt nur der Einsatzzweck. Die Eigenschaft kann unter § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB fallen, jedoch nur, soweit nach den eingangs beschriebenen strengen Anforderungen eine Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt. Nicht zulässig ist es, eine einzelne Eigenschaft der Kaufsache zu der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung zu erheben.

Maßgeblich für die Bestimmung der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung war somit nicht eine „Verpackung in einer bestimmten Geschwindigkeit“, sondern allein die vorgesehene „Nutzungsart“, nämlich die Verpackung von Vogelfutter in verschweißten Beuteln.

Ein Mangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB konnte deshalb nicht schon mit der Begründung bejaht werden, dass die Maschine die von dem Käufer gewünschte Produktionsgeschwindigkeit nicht erreichte. Der BGH widerspricht damit ausdrücklich der Voinstanz, welche die Ansicht vertreten hatte, der Maschine fehle die Eignung für die nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB), weil die von dem Käufer gewünschte und zur „Geschäftsgrundlage“ gewordene Produktionsgeschwindigkeit und der vertraglich vorausgesetzte Zweck einer „regelmäßigen Produktion mit verlässlichen und gegenüber der alten Maschine verbesserten Stückzahlen“ nicht erreicht wurde. Rechtsirrig nennt dies der BGH.


Mit der „nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung“ zielt das Gesetz nicht auf konkrete Eigenschaften der Kaufsache ab, die sich der Käufer vorstellt, sondern darauf, ob die Sache für die Nutzungsart (Einsatzzweck) geeignet ist, den die Parteien dem Vertrag zugrunde gelegt haben.

Bundesgerichtshof


Gewöhnliche Verwendung

Der BGH verweist den Käufer aber darauf, dass die hier nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung zugleich der gewöhnlichen Verwendung der Maschine entsprechen dürfte und daher die Maschine nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 BGB mangelhaft sein könnte, wenn sie aufgrund von Qualitätsmängeln für die – sowohl nach dem Vertrag vorausgesetzte als auch gewöhnliche – Verwendung als industrielle Verpackungsmaschine nicht oder nur eingeschränkt geeignet wäre.

Im konkreten Fall fehlte es aber im Hinblick auf die in Betracht kommenden Mängel (unzureichende Produktionsgeschwindigkeit, Mängel beim Verschweißen der Beutel, Kurzschlüsse) an ausreichenden Feststellungen dazu, ob die Maschine sich in dieser Hinsicht für die gewöhnliche Verwendung eignete und eine übliche Beschaffenheit aufwies.

Eine Frage der Einstellung?

Der BGH weist auf einen weiteren Mangelansatz hin, der vom Käufer aber offenbar nicht hinreichend aufgegriffen worden war:

Dem Techniker der chinesischen Herstellerfirma war es in dem fünfstündigen Ortstermin des Sachverständigen nicht gelungen, eine zufriedenstellende Einstellung der Maschine mit ordnungsgemäßer Produktion zu bewerkstelligen.

Schon bei der Aufstellung und Einstellung der Maschine waren mehrtägige Technikereinsätze des Verkäufers erforderlich gewesen.

Der BGH stellt die Frage in den Raum, ob bereits dieser Umstand ausreicht, um einen Mangel zu bejahen.

Beweisfragen

Der Fall des BGH ist zugleich ein Lehrstück dafür, dass im Rahmen der Beweisfragen (hier war zunächst ein Selbständiges Beweisverfahren durchgeführt worden) Sorgfalt geboten ist und eine mit den jeweiligen Mangeltatbeständen stimmige Formulierung gefunden werden muss.

Die Entscheidung ruft dabei auch in Erinnerung, dass für die Gewährleistungshaftung maßgeblich ist, ob der jeweilige Sachmangel bereits bei Gefahrübergang vorlag. Wenn etwa ein Sachverständiger sich auf den Zustand und die Funktionsfähigkeit einer Maschine im Zeitpunkt eines etwa neun Monate nach Gefahrübergang erfolgten Ortstermins konzentriert , so reicht das nicht aus. Er muss insbesondere auch dazu Feststellungen treffen, ob die Ursache in einem Konstruktions- oder Materialfehler lag und somit auf einem bereits im maßgeblichen Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestehenden Sachmangel beruhte. Denn es versteht sich keineswegs von selbst, dass die in einem Ortstermin festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf Mängeln der Maschine beruhen, die bereits im entscheidenden Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlagen.


© Copyright by Dr. Elmar Bickert