Eine aktuelle BGH-Entscheidung stärkt die Auftraggeberrechte bei Mängeln im Bauvertrag.
Die Ausgangslage
Verlangt der Auftraggeber Nacherfüllung, so kann der Auftragnehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.
Der Maßstab
- Maßgeblich für den Umfang der Mängelbeseitigung ist das vertraglich geschuldete Werk.
Siehe vertiefend: „Das Dach muss dicht sein“ – Aktueller „Musterfall“ zum bauvertragsrechtlichen Erfolgssoll des Auftragnehmers. - Diesen Zustand hat der Unternehmer herzustellen.
Siehe weitergehend: BGH bestätigt Mangelhaftung des Bauunternehmers für Funktionsdefizite unabhängig vom Verschulden. - Eine Mängelbeseitigung, die nicht den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführt, muss der Auftraggeber grundsätzlich nicht akzeptieren.
- Der Auftraggeber muss sich nicht darauf verweisen lassen, dass der durch eine nicht vertragsgemäße Nachbesserung verbleibende Minderwert durch einen Minderungsbetrag abgegolten wird.
Nachhaltig muss es sein
Der Auftragnehmer kann daher zu einer bestimmten Nachbesserung verpflichtet sein, wenn nur durch diese der Mangel nachhaltig beseitigt und der vertraglich geschuldete Zustand erreicht werden kann.
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