Am 12. August 2020 hat die Bundesregierung den Entwurf für ein Investitionsbeschleunigungsgesetz beschlossen. Um Investitionen schneller und effektiver umsetzen zu können soll u.a. das Raumordnungsrecht vereinfacht werden sowie das Gerichtsverfahren beschleunigt werden. Insbesondere soll das Verwaltungsprozessrecht mit dem Ziel geändert werden, bedeutsame Infrastrukturvorhaben schneller realisieren zu können. Das zielt auch und vor allem auf Windenergieprojekte.

Der Ausbau der Windenergie an Land ist unter anderem deshalb zurückgegangen, weil oftmals Rechtsstreitigkeiten über Genehmigungen geführt werden. Die Verkürzung des Instanzenzugs beschleunigt die Erwirkung einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung. Dies hilft, Ausbauziele für Windenergie an Land zu erreichen, was von zentraler Bedeutung für die Energiewende ist.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Investitionsbeschleunigungsgesetzes
  • Die Gesamtdauer der verwaltungsgerichtlichen Verfahren soll durch eine Verkürzung des Instanzenzuges reduziert werden:
    • Um dieses Ziel zu erreichen, wird vorgeschlagen, die Eingangszuständigkeit für Streitigkeiten, die bestimmte infrastrukturrelevante Planfeststellungsverfahren zum Gegenstand haben, vom Verwaltungsgericht auf das Oberverwaltungsgericht bzw. den Verwaltungsgerichtshof zu verlagern.
    • So soll die erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte auf Streitigkeiten über die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr aus 50 Metern ausgedehnt werden.
    • Ggf. soll das auch für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraft- Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne des Kraft-Wärme- Kopplungsgesetzes ab einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt gelten.
    • Damit fällt die Berufungsinstanz als zweite Tatsacheninstanz weg, was die Gesamtdauer der Verfahren bis zu deren rechtskräftigem Abschluss verkürzen wird.
    • Darüber hinaus wird eine Regelung vorgeschlagen, wonach die mündliche Verhandlung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren so früh wie möglich stattfinden soll. Diese Regelung soll im Interesse der Verfahrensbeschleunigung dazu beitragen, die zügige Durchführung verwaltungsgerichtlicher Verfahren, insbesondere auch solcher, die infrastrukturrelevante Vorhaben zum Gegenstand haben, zu gewährleisten.
    • Um Personalknappheit an den Gerichten zu begegnen sollen Richter flexibler eingesetzt und Kompetenzen in Gerichten gebündelt werden können.
  • Die Elektrifizierung von Schienenstrecken und andere kleinere Vorhaben, z.B. die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS) und die Erhöhung oder Verlängerung von Bahnsteigen, soll von der Planfeststellungs- und Plangenehmigungspflicht freigestellt werden, wenn keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
  • Vorgesehen ist der Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land einer bestimmten Höhe. Hierdurch wird eine Verfahrensbeschleunigung bezweckt, um die Ausbauziele für Windkraft an Land zu erreichen.
    • Analog § 212a Baugesetzbuch soll das Bundes-Immissionsschutzgesetz vorsehen, dass Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr aus 50 Metern keine aufschiebende Wirkung haben.
    • Ziel der Regelung ist eine Beschleunigung der Verfahren, um die Ausbauziele für Windkraft an Land zu erreichen, was von zentraler Bedeutung für die Energiewende ist.
    • Die Regelung zur Mindesthöhe ist an die Vorgabe zur Genehmigungsbedürftigkeit in Anhang 1 Nummer 1.6 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) angelehnt.
  • Auch für andere überregional wichtige Infrastrukturprojekte – wie Projekte aus dem Bundesverkehrswegeplan oder dem Mobilfunkausbau – wird gesetzlich ein Sofortvollzug angeordnet. Das heißt: Nach Genehmigung durch die zuständige Behörde kann sofort gebaut werden. Die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen oder Anfechtungsklagen entfällt in diesen Fällen. Der Weg des einstweiligen Rechtsschutzes im Eilverfahren bleibt aber erhalten.
  • Das Raumordnungsverfahren soll zukünftig nur noch auf Antrag des Trägers der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durchgeführt werden. Damit soll der Träger der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme zukünftig im jeweiligen Einzelfall individuell entscheiden können, ob er die Durchführung eines vorgelagerten Raumordnungsverfahrens für sich als zielführend oder entbehrlich erachtet.
  • Darüber hinaus wird das Raumordnungsverfahren optimiert, insbesondere durch die stärkere Digitalisierung des Raumordnungsverfahrens und eine engere Verzahnung des Raumordnungsverfahrens mit dem Zulassungsverfahren.

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