Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht beschlossen, das u.a. der vollständigen Umsetzung der Strombinnenmarktrichtlinie und damit der Umsetzung des EU-Legislativpakets „Saubere Energie für alle Europäer“ in nationales Recht dienen soll. 

Der Gesetzentwurf bündelt eine Vielzahl an regulatorischen Maßnahmen in unterschiedlichen Gesetzen. Er räumt aber auch auf. Im Interesse der Rechtsbereinigung sollen eine Reihe von Vorschriften im EnWG sowie in den auf Grundlage des EnWG erlassenen Rechtsverordnungen aufgehoben werden, die sich zeitlich erledigt haben. Zugleich werden Transparenzvorschriften, die bisher in insgesamt fünf verschiedenen Rechtsverordnungen enthalten waren, als wesentliche Regelungen in das EnWG überführt und zugleich an einem Regelungsort übersichtlicher zusammengefasst.

Neben der Wasserstoff-Regulierung, auf die noch einzugehen sein wird, sollen hier die folgenden Regelungsinhalte hervorgehoben werden:


Verbraucher als aktive Marktteilnehmer und Bürgerenergiegemeinschaften

Damit Stromkunden in zunehmendem Maß nicht mehr allein als Käufer und Stromverbraucher agieren, sondern auch aktiver am Geschehen auf den Strommärkten teilhaben können, sollen sie allein oder gebündelt, unmittelbar oder mittelbar auch ihrerseits Produkte oder Dienstleistungen anbieten oder zum Beispiel auf vertraglicher Basis Aggregatoren zur Verfügung stellen.

  • Bereits heute können Kunden aktiv an den Märkten teilhaben, indem sie zum Beispiel Stromerzeugungsanlagen errichten oder über diese verfügen. Ergänzt wird nun ausdrücklich die Marktrolle des Aggregators, die erstmalig in das EnWG aufgenommen wird und die erleichtert werden soll. Unabhängige Aggregatoren sind Anbieter, die kleinteilige Kapazitäten mehrerer Verbraucher bündeln und am Markt anbieten.
  • Der nationale Gesetzgeber hält es nicht für erforderlich, zum Zweck der Förderung der Zusammenschlüsse von Bürgerinnen und Bürgern am Strommarkt (Bürgerenergiegemeinschaften) eine neue Rechtsform zu schaffen. Die Anforderungen an eine Bürgerenergiegemeinschaft könnten im Rahmen des geltenden Rechts erfüllt werden. Der Zusammenschluss von Bürgern zu juristischen Personen sei im deutschen Recht bereits möglich, zum Beispiel auch im Rahmen einer Genossenschaft.

Die Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher und deren Teilnahme am Strommarkt sollen auf weiteren Ebenen gestärkt werden:

  • Zum einen werden die klassischen Verbraucherrechte ergänzt, die teilweise alle Letztverbraucher und teilweise allein die Haushaltskunden betreffen. Hier geht es um das Rechtsverhältnis der Kunden anlässlich des reinen Energiebezugs von einem Lieferanten.
  • Dabei soll es auch darum gehen, dieses Rechtsverhältnis durch zusätzliche neue Produkte zu bereichern. So sollen Stromversorger mit mehr als 200.000 Kundinnen und Kunden künftig zu verpflichten sein, sogenannte dynamische Stromtarife anzubieten. Das soll vor allem für solche Verbraucherinnen und Verbraucher interessant sein, die ein intelligentes Messsystem („Smart Meter„) nutzen. Sie können gegebenenfalls einen Tarif wählen, mit dem sie zu bestimmten Zeiten günstigeren Strom beziehen, und ihr Verbrauchsverhalten daran ausrichten, zum Beispiel beim Laden eines Elektromobils.
  • Weitere Regelungen zur Stärkung von Verbraucherrechten sollen u. a. die Vorgabe sein, dass Stromlieferverträge um eine leicht verständliche Zusammenfassung ergänzt und unabhängige Vergleichsportale eingerichtet werden sollen. Zudem sollen Energielieferanten Haushaltskunden künftig über kostenlose Möglichkeiten zur Vermeidung einer Versorgungsunterbrechung informieren, so z. B. Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung, Vorauszahlungssysteme, Energieaudits, Energieberatungsdienste, alternative Zahlungspläne verbunden mit einer Stundungsvereinbarung, Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung oder eine Schuldnerberatung.
  • Soweit den Mitgliedstaaten im Europarecht aufgegeben wird, Kriterien im Zusammenhang mit der Einschätzung in den Nationalen Energie- und Klimaplänen zu definieren, wie viele Haushalte von „Energiearmut“ betroffen sind, verweist der Entwurf darauf, dass Deutschland hier einen umfassenden Ansatz zur Armutsbekämpfung im Sozialrecht verfolgt, der sich nicht auf einzelne Bedarfselemente, wie Energie, konzentriert. Der Umfang der Verbraucheransprüche soll im Hinblick auf die Bedarfsarten und die dafür erforderlichen Mittel vom Gesetzgeber konkretisiert werden. 

Betrieb, Verwaltung und Entwicklung von Ladepunkten für Elektromobile

Der Gesetzentwurf verfolgt das Anliegen, Regelungen des Entflechtungsrechts punktuell an neue Vorgaben anzupassen. Bestimmte Ausnahmeregelungen von der Entflechtung des Netzbetriebs, die im EU-Recht zu Ladepunkten für Elektromobile und im Bereich der Energiespeicheranlagen vorgesehen sind, werden genutzt und in nationales Recht überführt. Hinsichtlich der Entflechtungsvorgaben zu Ladepunkten für Elektromobile macht der Entwurf mit einem neuen § 7c Energiewirtschaftsgesetz von der Möglichkeit Gebrauch, eine Ausnahmeregelung aufzunehmen, die auch im Masterplan Elektromobilität von der Bundesregierung angekündigt wurde.

  • Grundsatz: Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen dürfen weder Eigentümer von Ladepunkten für Elektromobile sein noch diese Ladepunkte entwickeln, verwalten oder betreiben.
  • Ausnahme I (Klarstellung): Das vorstehende Verbot gilt nicht für private Ladepunkte für Elektromobile, die für den Eigengebrauch des Betreibers von Elektrizitätsverteilernetzen bestimmt sind.
    • Ladepunkte sind Einrichtungen, die zum Aufladen von Elektromobilen geeignet und bestimmt.
    • Private Ladepunkte bezeichnet nicht öffentliche Ladepunkte, die nur für den Eigengebrauch des Netzbetreibers bestimmt sind.
    • Begrifflichkeiten gem. Ladesäulenverordnung.
  • Ausnahme II (neu): Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen dürfen in den folgenden Fällen ausnahmsweise Ladepunkte für Elektromobile entwickeln, verwalten und betreiben:
    • Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind befugt, in ihrem Netzgebiet das Eigentum an Ladepunkten für Elektromobile zu halten oder diese Ladepunkte zu entwickeln, zu verwalten oder zu betreiben,
    • sofern in Fällen regionalen Marktversagens (im Hinblick auf den Ladeinfrastrukturausbaubedarf), das nach Durchführung eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Ausschreibungsverfahrens durch eine kommunale Gebietskörperschaft festgestellt worden ist, die Regulierungsbehörde (= Bundesnetzagentur) ihre Genehmigung dazu erteilt hat.
    • Das Bundeswirtschaftsministerium wird zum Erlass einer Rechtsverordnung für die Festlegung von weiteren Anforderungen ermächtigt.
    • Im Falle einer Genehmigung hat die Regulierungsbehörde den Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes zu verpflichten, Dritten den Zugang zu den Ladepunkten zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen zu gewähren.
    • Die Voraussetzungen für den Fortbestand einer Genehmigung sind mindestens alle fünf Jahre durch die Regulierungsbehörde zu überprüfen.

Weiter zur gesetzlichen Normierung der deutschen Wasserstoffstrategie: