Es gibt Menschen im politischen Berlin, die meinen, der ehemalige FDP-Justizminister Buschmann habe sich durch seine wissenschaftsfeindlichen Angriffe auf das Umweltbundesamt in Dessau als (liberaler) Politiker disqualifiziert. Es gibt aber auch Stimmen, die meinen, dass er schon zuvor durch seine Arbeit als Bundesjustizminister gescheitert ist, gerade auch wegen seines wissenschaftsfernen Agierens.

Und so erhielt sein Entwurf eines Gesetzes zur zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus (Gebäudetyp-E-Gesetz) im Dezember 2024 in seltener Klarheit ein desaströses Zeugnis der höchsten Zivilrichter (VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, „Bausenat“, BauR 12/2024) ausgestellt, das sich wie ein vernichtendes Urteil zu einem Gesetz liest, das es noch nicht gibt und das es demnach besser so nie geben sollte.

Schon die vielfach kritischen Stellungnahmen der Verbände am Entwurf zum Gebäudetyp E machten deutlich, dass der ehemalige Bundesjustizminister es sich zu einfach gemacht hatte. Er hatte „E“ wie „Einfach“ offenbar missverstanden und ausgerechnet zum Baubereich einen Gesetzentwurf vorgelegt, der gravierende handwerkliche Mängel aufwies. Dabei hatten die Justizministerinnen und Justizminister der Bundesländer schon im Mai 2023 auf ihrer Frühjahrskonferenz auf eine Reihe nicht einfacher zivilrechtlicher Folgefragen des Gebäudetyps E hingewiesen, insbesondere zur Sachmangelhaftung im Werkvertragsrecht, aber auch im Kauf-, Miet- und Haftungsrecht, und den Bundesminister der Justiz aufgefordert, zeitnah einen entsprechenden Regelungsvorschlag vorzulegen.

Der damalige Bundesjustizminister kam dem nicht nur spät, sondern nur ungenügend nach. Nach den BGH-Richtern hat er es sogar versäumt, sich eines geeigneten Fundaments zu vergewissern. Diese melden „durchgreifende Bedenken“ an.

  • Der Entwurf sei zur Herbeiführung seines Ziels, Bauen in Deutschland einfacher, innobvativer und kostengünstiger zu ermöglichen, „nicht geeignet“.
  • Er sei sogar „mit dem Demokratieprinzip nicht zu vereinbaren“.
  • Man verfolge mit dem Entwurf ohne hinreichende fachkundige Begleitung tiefgreifende Änderungen des Bauvertragsrechts, ohne deren Wirkungen durchdacht zu haben.
  • Der Entwurf sei nicht nur in wesentlichen Teilen unvollständig („die bei der Errichtung von Wohngebäuden typischerweise gegebene Leistungskette nicht bedacht“).
  • Er ist auch rechtsgrundsätzlich durchgefallen („der Mangelbegriff des Werkvertragsrechts grundlegend verkannt“).
  • Anstatt das Bauen zu vereinfachen, erzeugt der Entwurf durch unklare Begriffe neues Konfliktpotenzial. Dabei schütze die bestehende zivilrechtliche Gesetzeslage die berechtigten Interessen der an einem Bauvorhaben Beteiligten, sie stehe aber einem einfacheren und kostengünstigeren Bauen gar nicht entgegen („Innovatives Bauen war auf dieser Grundlage – wie die bautechnische Entwicklung seit dem In-Kraft-Treten des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum 01.01.1900 zeigt – stets möglich. Wichtig war und ist, dass die Vertragsparteien sich über neue Bauweisen oder die Verwendung neuer Stoffe eindeutig verständigen.“).

Das „E“ im vorliegenden Gesetzesentwurf steht also letztlich tatsächlich für „einfach schlecht gemacht.“ Aber wohl auch für „“Ende“. Denn vernünftigerweise kann dieser Entwurf nicht Gesetz werden. Mehr noch: Die BGH-Richter greifen Punkte auf, die auch hier schon zuvor eingewandt wurden und die den „Gebäudetyp E“ in seiner zivilrechtlichen Neuschaffung in Frage stellen.

Siehe schon:
Krise im Wohnungsbau: Gebäudetyp E, Nachverdichtung, Nutzungsänderung, Digitalisierung, serielle/modulare Fertigung u.a. sollen das Bauen vereinfachen und beschleunigen

Dabei war die Ausgangsidee der Bayerischen Architektenkammer als Iniitiatorin gut. Sie hatte das Versprechen gewagt, nachhaltige Häuser bezahlbar bauen zu können. Nach deren Idee soll „e“ nicht nur für „einfach„, sondern auch für „experimentell“ stehen. Nun wissen die am Bau Beteiligten aber, dass Experimente selten einfach sind und schnell teuer werden können, sei es wegen der hohen Beratungs- und Planungskosten oder sei es wegen der Folgen des Scheiterns eines Experiments. Das können Bauherren mitgehen, solange es jemanden gibt, der dafür geradesteht. Im Laufe des Gesetzgebungsvorhabens aber zeigte sich, dass dies nicht der Fall sein soll. Vielmehr sollte es darum gehen, dass Architekten zwar ihre Innovationskraft und Erfahrung als Ersatz für anerkannte Regeln der Technik anbieten, weil sie anerkannte und bewährte Bauprodukte, Bauverfahren und Bausysteme als einschränkend wahrnehmen, zugleich aber eine zivilrechtliche Öffnungsklausel fordern, um möglichst nicht dafür einstehen zu müssen. Das ist aus Bauherrensicht natürlich nicht hinnehmbar. Jedenfalls aus Sicht der Auftraggeber kann es nicht sein, dass Architekten

  • mit ihrer Innovationskraft und Erfahrung werben, dafür aber nicht haften wollen,
  • mehr Freiheit beim Bauen wollen, aber die Verantwortung scheuen,
  • sich über eine Überregulierung beschweren, aber den Gesetzgeber auffordern, zu ihren Gunsten regulierend einzugreifen.

Wie der BGH nun hervorgehoben hat, ist innovatives Bauen auch nach geltendem Recht schon möglich. Nur trägt natürlich jener, der das plant, dafür auch Verantwortung, entweder in Form seiner Haftung oder in Form einer Regelungsverantwortung, wenn er seine Haftung begrenzen möchte.

Wenn Interessenvertreter der planenden Zunft im Rahmen der Verbandsanhörungen aber sogar auf eine Abschaffung von Aufklärungs- und Beatungspflichten für innovative Lösungen hinwirken wollten, war das inakzeptabel. Insoweit stand das „E“ tatsächlich auch für „Einseitig“ – zu einseitig zum Nachteil der Bauherren.

Wie hat es der BGH explizit zum Architektenvertrag hervorgehoben:

Es ist nach dem im Bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie den Vertragsparteien im Allgemeinen freigestellt, Leistung und Gegenleistung zu bestimmen.

Architekten, die nach Freiheit rufen, haben sie jedenfalls im Vertraglichen längst. Zur Vertragsfreiheit gehört aber auch, sich ihr zu stellen und ihr gerecht zu werden. Die Grundsätze der Privatautonomie und Vertragsfreiheit, wie sie von dem BGH in ständiger Rechtsprechung hervorgehoben werden, sind mit dem Prinzip der Selbstverantwortung verbunden oder anders ausgedrückt: Die Selbstverantwortung ist die logische Kehrseite der Privatautonomie bzw. das Korrelat der Selbstbestimmung, so dass grundsätzlich alle damit verbundenen Chancen und Risiken zu akzeptieren sind. Der Gesetzgeber darf und kann dies den Planern nicht abnehmen. Und dass ausgerechent ein FDP-Politiker die Korrelation von Freiheit und Selbstverantwortung aufbrechen wollte, ist fast noch verwirrender als der Umstand, dass ein FDP-Politiker das von der FDP ins Leben gerufene Umweltbundesamt abschaffen möchte.

Siehe ausführlich:
Der Bauvertrag als symbiotischer Interessenwahrungsvertrag – Ein Beitrag zur Institutionenbildung im Bauvertragsrecht unter Berücksichtigung von PPP/BOT-, Projektfinanzierungs- und Partnering-/Alliancingmodellen. Duncker & Humblot, Berlin, 2014.

Hinzu kommt, dass auch nach den BGH-Richtern der Entwurf zum Gebäudetyp E nicht nur sein Ziel verfehlt, sondern sogar nochmals mehr Rechtsunsicherheit schafft. Was aber sicherlich nicht in die Zeit der (Wohnungs-) Baukrise passt, sind rechtsdogmatische Diskussionen und ist Rechtsunsicherheit durch Eingriffe in ein etabliertes und bewährtes Bauvertragsrecht (oder gar Miet-, Kauf- und Haftungsrecht), das schon heute „e“ wie einfach ebenso zulässt wie „e“ wie experimentell. Gerade auch die ständige Rechtsprechung zu den anerkannten Regeln der Technik als Mindeststandard ist bewährt und sollte nicht einseitigen Absicherungsinteressen einzelner Architekten geopfert werden.

Ohenhin überdecken solche Diskussionen das, um was es eigentlich geht. Es geht nicht um die Verankerung der Baustandards im Haftungsrecht, sondern um die Baustandards sellbst. Auch hier aber kann es aus Bauherrensicht nicht sein, dass mit dem Etikett „E“ wie einfach oder experimentell schlicht haftungsfreie Billigprodukte und Billiglösungen auf den Markt gebracht werden. Das geltende Recht jedenfalls gibt den Bauherren hineichend Grund, sich gegen solche Versuche zu wehren.

© Copyright by Dr. Elmar Bickert