Die Absicherung des Auftraggebers gegen Risken aus steuerrechtlichen, sozialrechtlichen und arbeitsrechtlichen Haftungstatbeständen nimmt in Bauvertreägen einen immer breiteren Raum ein. Ein wesentliches Mittel ist die Vorlage der entsprechenden Unbedenkllichkeitsbescheinigungen und Nachweise  von Finanzbehörden und Sozialversicherungsträgern wie Sozialkassen und Berufsgenossenschaften.

Der BGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 – IX ZR 117/16, hatte nun über die Wirksamkeit und die Insolvenzfestigkeit einer Vertragsregelung zu entscheiden, nach welcher der Werklohnanspruch erst bei Vorlage sämtlicher Unterlagen und Nachweise in der vertraglich vereinbarten Form zur Zahlung fällig werden sollte. Bis zum Eintritt dieser Voraussetzung sollte der Auftraggeber berechtigt sein, Werklohnzahlungen ganz oder teilweise zurückzuhalten.


Wirksamkeit?

Der BGH hat gegen die Wirksamkeit einer individualvertraglichen Vereinbarung, wonach die Zahlung des Werklohns nicht nur von der vollständigen und mangelfreien Erstellung des geschuldeten Werkes abhängig gemacht wird, sondern auch von der Vorlage der im Vertrag näher beschriebenen Bescheinigungen und Nachweise, keine Bedenken. Insoweit gilt die Vertragsfreiheit der Vertragsparteien. Da im konkreten Fall die Frage des Vorliegens von Allgemeinen Geschäftbedingungen nicht vorgetragen worden war, musste der BGH sich nicht dazu äußern, was nach AGB-rechtlicher Wertung gelten würde.


Insolvenzfestigkeit?

Der BGH bestätigt die Insolvenzfestigkeit einer solchen Vertragsgestaltung. Das bedeutet, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers nicht die unbedingte Fälligkeit des restlichen Werklohnanspruchs zur Folge hat.

Der Insolvenzverwalter des Auftragnehmers hat den vertraglichen Vergütungsanspruch des Auftragnehmers in dem Zustand hinzunehmen, in dem er im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestand. Haben die Parteien eines Werkvertrages vereinbart, dass die Fälligkeit des Werklohns von der Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Sozialkassen und der Bauberufsgenossenschaft abhängen soll, ist diese Vereinbarung nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bauunternehmers für den Verwalter also ebenso bindend. Hängt die Fälligkeit des Werklohnanspruchs von der Vorlage bestimmter Bescheinigungen und Nachweise ab, hat der Insolvenzverwalter diese Bescheinigungen und Nachweise beizubringen.


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