Mit Beschluss vom 05. Januar 2017 (VII ZR 184/14) hat der BGH einen Formel 1-Rennstall zu einem Boxenstopp verpflichtet, der dem Rennstall den Sieg kosten dürfte: Der BGH hat den Rechtsstreit mit einem Werkunternehmer zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen und dabei dem Berufungsgericht ein Paar Rechtsgrundsätze mit auf den Weg gegeben.


Um was ging es?

Der klagende Werkunternehmer hatte Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten an dem Motorhome des beklagten Rennstalls ausgeführt. Nachdem der Rennstall mitgeteilt hatte, dass er ein neues Motorhome bauen und der Werkunternehmer daher an dem alten keine weiteren Arbeiten mehr verrichten solle, rechnete der Werkunternehmer die erbrachten Leistungen ab. Der Rennstall zahlte nicht und hatte erst vor dem OLG Düsseldorf damit Erfolg. Das OLG meinte, der Werklohnanspruch sei nicht schlüssig dargelegt, es fehle insbesondere eine zeitliche Zuordnung der Stundenlohnarbeiten. Der BGH widerspricht.


BGH zur Abrechnung einer Zeitaufwandsvergütung

Zur schlüssigen Begründung eines nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütungsanspruchs bedarf es grundsätzlich nur der Darlegung, wie viele Stunden der Anspruchsteller für die Vertragsleistung aufgewendet hat.

Es ist regelmäßig keine Differenzierung geschuldet,

  • welche Arbeitsstunden
  • für welche Tätigkeiten und
  • an welchen Tagen

angefallen sind.

Entgegen der Auffassung des OLG Düsseldorf ist es also nicht erforderlich, dass der Werkunternehmer angibt, welche Arbeiten zu welchem Zeitpunkt mit welchem Stundenaufwand erbracht wurden.

Es bedarf auch nicht der Vorlage von Stundennachweisen oder sonstigen Belegen zum Umfang der erbrachten Tätigkeiten.

Wenn der Auftraggeber strengere Anforderungen erfüllt sehen will, muss er das vertraglich vereinbaren.


BGH zu den Beweisanforderungen

Bestreitet der Auftraggeber, dass der Auftragnehmer die abgerechneten Leistungen überhaupt erbracht hat, so sind auch die Beweisanforderungen an den Auftragnehmer nicht zu hoch anzusetzen:

  • Er braucht nicht nachzuweisen, an welchen Tagen welche Arbeitsstunden erbracht wurden.
  • Vielmehr ist zu klären, ob die Arbeitsstunden für den vertraglich geschuldeten Erfolg aufgewendet wurden. Dabei weist der BGH auf das Folgende hin:

Das Berufungsgericht wird hierbei zu würdigen haben, dass sich die abgerechneten Arbeitsstunden in dem Rahmen bewegten, der laut Auftragsbestätigung von beiden Parteien hierfür veranschlagt wurden.


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