Das Land diskutiert nach der Entscheidung des BVerfG zum Berliner Mietendeckel über einen bundesweiten Mietendeckel und die Mieten- und Wohnraumfrage prägt schon jetzt weite Teile des Landtags- und Bundestagswahlkampfs 2021. Zugleich aber erlässt der Bundestag ein Gesetz, dem der Bundesrat zwar am 07. Mai 2021 zugestimmt hat (Drucksache 325/21, Inkrafttreten des Gesetzes avisiert für den 1. Dezember 2021), zu dem er aber um Prüfung und Untersuchung bittet, ob es unmittelbar oder mittelbar nachteilige Auswirkungen auf die Entwicklung und Bezahlbarkeit der Mieten in Deutschland hat. Und tatsächlich hat sich mit dem nun verabschiedeten Telekommunikationsmodernisierungsgesetz mehr oder weniger still und heimlich einiges getan auch im Zusammenhang mit der Mieten- und Wohnraumfrage.
Das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz verfolgt u.a. das Ziel,
- Hemmnisse für den Ausbau von mobilen und kabelgebundenen Telekommunikationsnetzen abzubauen,
- Rechts- und Investitionssicherheit zu schaffen,
- die flächendeckende Versorgung mit Telekommunikationsdiensten sicherzustellen,
- Anreize für den Glasfasernetzausbau zu setzen und
- den Bürgern einen Anspruch auf Internetzugang zu geben, der ihre wirtschaftliche und gesellschaftliche Teilhabe sicherstellt.
Ziele sind der Ausbau und die Nutzung von Netzen mit sehr hoher Kapazität, die Gewährleistung eines nachhaltigen und wirksamen Wettbewerbs sowie der Interoperabilität der Telekommunikationsdienste. Der Entwurf schafft nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Basis für die Ziele der Nachhaltigkeitsstrategie in Bezug auf Innovation und Digitalisierung insgesamt. Das novellierte Telekommunikationsgesetz soll durch verschiedene Regelungen investitionsfreundliche regulatorische Anreizmechanismen schaffen, wodurch das Regelungsvorhaben dazu beitragen soll, im betroffenen Sektor ein attraktives, stabiles und sicheres Investitionsumfeld zu schaffen, was wiederum zu einem nachhaltigen Wirtschaftswachstum beitragen kann. Weitere Ziele sind die Förderung der Interessen der Endnutzer, die Gewährleistung einer Angebotsvielfalt und die Festlegung von Endnutzerrechten (siehe schon: TKG-Reform & Änderung der Betriebskostenverordnung: Ende des Nebenkostenprivilegs für Breitbandanschlüsse und Antennenanlagen und neue Wahlfreiheit der Mieter).
ANMERKUNG: Das neue Gesetz ist auch im Hinblick auf die geplante Modernisierungs- und Renovierungswelle für den nachhaltigen Klimaschutz im Gebäudebestand und für die damit verbundene Frage einer sozialverträglichen und systemübergreifenden Weiterentwicklung mietrechtlicher Regelungen relevant. Denn zum einen kann es mit seiner Digitalisierungs-Modernisierung den (preislichen) Spielraum für Klimaschutz-Modernisierungen verengen. Zum anderen kann es für die energetische Modernisierung (Positiv- oder Negativ-) Beispiel sein bezüglich der Frage, wie der Spagat geschafft wird zwischen Investitionsanreizen einerseits und sozialverträglichem Mieterschutz andererseits, im Besonderen ergänzt um die Frage einer Wahlfreiheit der Mieter im Hinblick auf bestimmte Versorgungsleistungen.
Wie schafft das Gesetz nun aber den Spagat zwischen Investitionsanreizen einerseits und Nutzerfreiheit / Mieterschutz andererseits? Das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz hat hierzu im Bundestag hin zu der nun in Kraft tretenden Fassung noch einige Änderungen und Ergänzungen erfahren. Im Folgenden zu einigen zentralen Neuerungen, die zwar in unterschiedlichen Gesetzen geregelt sind, aber jeweils inhaltlich und systematisch verknüpft sind:
- Glasfaserbereitstellungsentgelt (TKG)
- Mitnutzungsentgelt (TKG)
- Betriebskostenumlage (TKG, BetrKV, BGB)
- Modernisierungsumlage (TKG, BGB)