Der BGH hat mit Urteil vom 14. September 2017 (VII ZR 307/16) anhand eines Reparaturauftrages Grundsätze des allgemeinen Schuldrechts auf das Werkvertragsrechts angewendet, die eine nicht zu unterschätzende Hinweisverantwortlichkeit des werkvertraglichen Auftragnehmers begründen können.
Vorvertragliches Schuldverhältnis
Ausgangslage der Entscheidung ist die Erkenntnis, dass es auch vor Vertragsschluss verbindliche Rechtsverhältnisse gibt: So entsteht nach § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB ein Schuldverhältnis durch die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut.
Als Interesse im vorgenannten Sinne kommt das Interesse des werkvertraglichen Bestellers in Betracht, nur wirtschaftlich sinnvolle Werkleistungen beauftragen zu wollen. Dieses Interesse muss der Besteller dem Auftragnehmer zu erkennen geben.
Die Hinweispflicht
Die sich aus dem Schuldverhältnis nach § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB ergebenden Pflichten, folgen aus § 241 Abs. 2 BGB. Nach § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet das Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils. Hierzu gelten die folgenden Grundsätze der ständigen Rechtsprechung des BGH:
- Es besteht bei Vertragsverhandlungen zwar keine allgemeine Rechtspflicht, den anderen Teil über alle Einzelheiten und Umstände aufzuklären, die dessen Willensentschließung beeinflussen könnten.
- Vielmehr ist grundsätzlich jeder Verhandlungspartner für sein rechtsgeschäftliches Handeln selbst verantwortlich und muss sich deshalb die für die eigene Willensentscheidung notwendigen Informationen auf eigene Kosten und eigenes Risiko selbst beschaffen.
- Eine Rechtspflicht zur Aufklärung bei Vertragsverhandlungen auch ohne Nachfrage besteht allerdings bereits dann, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise die Mitteilung von Tatsachen erwarten durfte, die für seine Willensbildung offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind.
Bei Immobilienkaufverträgen kann eine solche Aufklärungspflicht des Verkäufers zur Arglisthaftung für Mängel führen (siehe zur Arglisthaftung für Mängel bei Bauverträgen hier). Bei Werkverträgen gilt nach dem BGH im Zusammenhang mit dem Wirtschaftlichkeitspostulat was folgt:
Bringt der Besteller für den Unternehmer erkennbar zum Ausdruck, dass Voraussetzung für den Abschluss eines Reparaturauftrags möglichst verlässliche Informationen über die zur Behebung des Schadens notwendigen Kosten sind, müssen ihm vom Unternehmer die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände mitgeteilt werden.
Der Unternehmer war demnach im konkreten Fall verpflichtet, auf das für ihn erkennbare Interesse des Auftraggebers daran, nur eine wirtschaftlich sinnvolle Reparatur vorzuschlagen, Rücksicht zu nehmen. Indem es der Unternehmer unterlassen hatte, den Besteller darauf hinzuweisen, dass für den Schaden neben der festgestellten und mitgeteilten Schadensursache weitere Ursachen in Betracht kommen, deren Beseitigung höhere Kosten als den Wiederbeschaffungswert verursachen, hatte er seine vorvertragliche Hinweispflicht verletzt.
Stellt der Unternehmer also eine Schadensursache fest (Ursache 1), reicht es nicht aus, auf diese und die mit deren Beseitigung verbundenen Kosten hinzuweisen. Er muss bei einer entsprechenden Rücksichtnahmepflicht darüber hinaus auf das Risiko hinweisen, dass weitere Ursachen relevant sind (Ursache 2), deren Beseitigung den Wiederbeschaffungswert übersteigende Reparaturen notwendig machen können. Nur beide Informationen zusammen setzen den Besteller in die Lage zu entscheiden, ob er die Werkleistung, sprich Reparatur, will.
Der Schaden
Wenn der Besteller nur in Kenntnis der Ursache 1 und den damit verbundenen Kosten, jedoch ohne Kenntnis von der Ursache 2 und den damit verbundenen Kosten, einen Auftrag für die Beseitigung der Ursache 1 erteilt hat und wenn sich sodann erweist, dass der Schaden nur bei Beseitigung auch der Ursache 2 beseitigt werden kann, entsteht dem Besteller in Form der für die Beseitigung der Ursache 1 vereinbarten bzw. bereits bezahlten Vergütung ein Schaden.
Hätte der Besteller den Auftrag nicht erteilt, wenn er den Hinweis erhalten hätte, dass weitere Schadensursachen vorliegen können, ist dies ein vom Unternehmer zu erstattender Schaden.
Zur Reichweite der Haftung
Wie weitgehend diese Unternehmerverantwortung ist, macht der BGH mit weiteren Ausführungen deutlich:
- Auch über nicht häufige Ursachen ist aufzukären. Nur völlig entfernte und deshalb vernachlässigenswerte Ursachen können unberücksichtigt bleiben.
- Die Hinweispflicht des Unternehmers entfällt nicht deshalb, weil der Besteller das allgemeine Risiko der Reparaturanfälligkeit einer (alten) Sache (hier: altes Auto mit hoher Laufleistung und geringem Widerbeschaffungswert) kennt.
- Als unzutreffend wird auch der Einwand des Unternehmers zurückgewiesen, das Risiko, ob sich in wirtschaftlicher Hinsicht eine Reparatur lohne, liege beim Besteller. Dem Besteller kann nicht vorgehalten werden, wenn dieser eine sichere Grundlage für die Einschätzung von Reparaturkosten wolle, müsse er eine entsprechende Prüfung beauftragen.
Der BGH stellt aber auch klar, dass der Unternehmer nicht ohne dahingehenden Auftrag verpfichtet ist, kostenintensive Untersuchungen zu allen möglichen Ursachen vorzunehmen. Der Vorwurf an den Unternehmer wird nicht damit begründet, dass er solche Untersuchungen nicht vorgenommen hat. Der Vorwurf ist in dem Versäumnis des Unternehmers begründet, auf das Risiko hinzuweisen, dass weitere kostenträchtige Reparaturen notwendig sein könnten.
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