Ein öffentlicher Auftraggeber hat in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Stoffpreisgleitklausel für Stahl vorgesehen und will nun hierauf gestützt der Schlussrechnungssumme des Auftragnehmers Minderaufwendungen beim Stahl entgegenhalten. Kurz zusammengefasst stellte sich die Klausel wie folgt dar:

  1. Der Auftraggeber hatte im Einheitlichen Formblatt – EFB-StGL-319 einen „Marktpreis“ für die jeweilige Stahlart zum Zeitpunkt der Versendung der Angebotsunterlagen (Monat/Jahr) festgesetzt.
  2. Der Preis zum Zeitpunkt des Einbaus bzw. der Verwendung sollte ermittelt werden aus dem vorgegebenen „Marktpreis“ (Ziff. 1) multipliziert mit dem Quotienten der Preisindizes (Monat/Jahr) der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (GP) des Statistischen Bundesamtes vom Tag des Einbaus bzw. der Verwendung und dem vom Auftraggeber unter Ziff. 1 genannten Zeitpunkt, veröffentlicht in der Fachserie 17, Reihe 2 unter der entsprechenden GP-Nummer.
  3. Mehr- oder Minderaufwendungen sollten für jeden einzelnen im Verzeichnis genannten Stoff aus der Differenz des „Preises“ vom Tag des Einbaus bzw. der Verwendung (Ziff. 2) und des vom Auftraggeber vergebenen „Marktpreises“ zu dem im Verzeichnis vorgegebenen Zeitpunkt (Ziff. 1) errechnet werden.
  4. Die nach Ziff. 3 errechneten Mehr- oder Minderaufwendungen sollten für jede im „Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel – Stahl“ angegebene OZ  zusätzlich zum Angebotspreis vergütet bzw. von diesem abgezogen werden.

Der BGH hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass diese Klausel nicht wirksam vereinbart und der Auftraggeber daher nicht berechtigt war, Minderaufwendungen für Stahl in Abzug zu bringen.

Eine Stoffpreisgleitklausel des öffentlichen Auftraggebers von Bauleistungen ist überraschend und wird nicht Vertragsbestandteil, wenn sie ohne ausreichenden Hinweis den Auftragnehmer zur Vermeidung erheblicher Nachteile bei Stoffpreissenkungen dazu anhält, bereits bei seiner Kalkulation von üblichen Grundsätzen abzuweichen.

Die Stoffpreisgleitklausel Stahl ist, soweit sie den Abzug ersparter „Minderaufwendungen“ betrifft, wegen ihres überraschenden Charakters gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden.

  • Nach dieser Vorschrift, die auch gegenüber Unternehmern Anwendung findet, werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil.
  • Überraschenden Inhalt hat eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht.
    • Generell kommt es dabei nicht auf den Kenntnisstand des einzelnen Vertragspartners, sondern auf die Erkenntnismöglichkeiten des für derartige Verträge in Betracht kommenden Personenkreises an. Ob eine Klausel überraschend ist, bestimmt sich nach einem generell-konkreten Maßstab. Die Klausel muss im Hinblick auf den typischen Inhalt des Vertrags aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise nach den Gesamtumständen objektiv ungewöhnlich sein.
    • Daneben ist festzustellen, ob die Klausel so ungewöhnlich ist, dass der Kunde mit ihr nicht zu rechnen braucht. Auch der Überraschungseffekt ist anhand einer typisierenden Betrachtung des für derartige Verträge typischen Kundenkreises zu prüfen.
    • Individuelle Begleitumstände rechtfertigen keine andere rechtliche Beurteilung.  Zu beurteilen ist die Klausel, nicht deren Auswirkungen im Einzelfall.

Die Stoffpreisgleitklausel war nach Ansicht des BGH in diesem Sinne überraschend. Deren Regelungen zur Herabsetzung der Vergütung wegen „Minderaufwendungen“ sind derart ungewöhnlich, dass der typische Kundenkreis (Bauunternehmen) mit ihnen nicht rechnen muss:

  • Durch Preisgleitklauseln sollen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht überschaubare Marktrisiken auf beide Vertragspartner in objektiv angemessener Weise verteilt und das unternehmerische Risiko reduziert werden.
  • Dies führt unmittelbar auch zu Einspareffekten auf Seiten des öffentlichen Auftraggebers, da der Bieter keine – oder jedenfalls geringere – Risikozuschläge für ungewisse Kostensteigerungen in die Angebotspreise einkalkuliert.
  • Schließt der Auftragnehmer einen Bauvertrag, der eine Stoffpreisgleitklausel beinhaltet, darf er deshalb davon ausgehen, dass er einerseits von Marktrisiken, die darin bestehen, dass Baustoffpreise steigen, entlastet wird. Andererseits muss er damit rechnen, dass Vorteile, die aus Preissenkungen resultieren, an den Auftraggeber weitergegeben werden.
  • Der Auftragnehmer muss jedoch ohne einen ausreichenden Hinweis nicht damit rechnen, dass er zur Vermeidung erheblicher Nachteile bei Stoffpreissenkungen unter dem Mantel einer Stoffpreisgleitklausel angehalten wird, von üblichen Kalkulationsgrundsätzen abzuweichen und seiner Kalkulation einen Preis zugrunde zu legen, der nicht mit dem Preis übereinstimmt, den er aufgrund der aktuellen Marktpreise redlicher Weise seinem Angebot zugrunde legen kann. Dies ist bei der vorliegenden Stoffpreisgleitklausel der Fall:
    • Nach der vorliegenden Stoffpreisgleitklausel ist bei der Berechnung der Vergütung für die der Preisgleitung unterfallenden Stoffe – ungeachtet der vom Auftragnehmer kalkulierten und tatsächlich aufgewendeten Kosten – die Differenz zwischen dem vom Auftraggeber festgesetzten „Marktpreis“ und dem „Preis zum Zeitpunkt des Einbaus bzw. der Verwendung“ zu berücksichtigen.
    • Der „Preis zum Zeitpunkt des Einbaus bzw. der Verwendung“ ist das Produkt aus dem vorgegebenen „Marktpreis“ und dem „Quotienten der Preisindizes (Monat/Jahr) der Erzeugnisse gewerblicher Produkte (GP) des Statistischen Bundesamtes vom Monat des Einbaus bzw. der Verwendung“.
    • Dieser Regelung liegt die Intention des Auftraggebers zugrunde, Spekulationen des Auftragnehmers zu verhindern und die Abrechnung der Leistungen zu vereinfachen. Sie führt indes dazu, dass der Auftragnehmer bei der Bildung seiner Angebotspreise nicht auf die Einkaufspreise zum Zeitpunkt seiner Angebotsabgabe abstellen kann, sondern von dem vom Auftraggeber festgesetzten Marktpreis auszugehen hat. Bei fallenden Stoffpreisen läuft er andernfalls Gefahr, eine geringere Vergütung als den von ihm aufgewendeten Einkaufspreis zu erhalten.
    • Dies kann sogar dazu führen, dass der Auftragnehmer für die von ihm erbrachte Leistung keine Gegenleistung erlangt.

Beispiel (vereinfacht, ohne Berücksichtigung der Selbstbeteiligungen): Setzt der Auftraggeber einen (realistischen) Marktpreis von 1.000 Euro fest und fällt dieser Preis bis zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe auf 500 Euro, so erhält der Auftragnehmer – unterstellt der „Stoffpreis“ bleibt bis zum Einbau gleich – bezogen auf diesen Stoff keine Vergütung, wenn er – wie üblich – mit dem bei Angebotsabgabe aktuellen „Preis“ kalkuliert. Von seiner so kalkulierten Vergütung ist nämlich nach der vorgegebenen Berechnungsmethode die Differenz zwischen dem von dem Auftraggeber festgesetzten Marktpreis in Höhe von 1.000 Euro und dem Preis zum Zeitpunkt des Einbaus in Höhe von 500 Euro in Abzug zu bringen, so dass sich in den betroffenen Leistungspositionen die zu zahlende Vergütung um den vollständigen kalkulatorischen Ansatz für den Stoff verringert.

Der BGH bejaht den überraschenden Charakter der Preisgleitklausel auch dann, wenn

  • der vom Auftraggeber vorgegebene „Marktpreis“ zufällig den tatsächlichen Preisverhältnissen entsprochen haben sollte,
  • die Berechnungsfaktoren der Ausschreibung durch ein nachgereichtes Schreiben vervollständigt werden,
  • die Verwendung von Stoffpreisgleitklauseln branchenüblich sein sollte.

Mögen Stoffpreisgleitklauseln bzw. Materialpreisgleitklauseln branchenüblich verwandt werden, bedeutet dies nicht, dass dem Vertragspartner die Voraussetzungen und Auswirkungen der von der Beklagten vorgegebenen Stoffpreisgleitklausel so vertraut sind, dass er ohne besonderen Hinweis des Verwenders die sich für ihn hieraus ergebenden Risiken erkennen und bei seiner Kalkulation berücksichtigen kann.

Die Folge einer überraschenden und damit nicht wirksam in den Vertrag einbezogenen Preisgleitklausel besteht darin, dass es für die von der Stoffpreisgleitklausel erfassten Leistungen bei den vertraglich vereinbarten und abgerechneten Preisen bleibt.

Insbesondere kann die durch die fehlende Einbeziehung der Stoffpreisgleitklausel Stahl betreffend die Herabsetzung der Vergütung wegen „Minderaufwendungen“ entstandene Regelungslücke im Regelfall nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung nach §§ 157, 133 BGB gefüllt werden.


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