Am 31. August 2020 hat die Bundesregierung ihren Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und anderer Gesetze in den Bundestag eingebracht (BT-Drucksache 19/21982).
Der Anlass
In seinem Urteil vom 4. Juli 2019 hatte der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die verbindlichen Mindest- und Höchsthonorarsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) europarechtswidrig sind (ausführlich: EuGH zur HOAI: Mindest- und Höchstsätze der deutschen Honorarordnung für Architekten und Ingenieure sind europarechtswidrig!).
Hierauf muss der Bundesgesetzgeber nun reagieren. Denn seit Verkündung des Urteils besteht für die Bundesrepublik Deutschland die Pflicht, der Entscheidung nachzukommen und die nationale Rechtsordnung an die Vorgaben des Urteils anzupassen.
Das Regelungsvorhaben ist insbesondere vereinbar mit SDG 8 (Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum). Es trägt zur Planungs- und Rechtssicherheit im betroffenen Sektor bei. Dies kann zu einem sichereren Investitionsumfeld und somit zu besseren Investitionsbedingungen im Sinne der nationalen Postulate zu SDG 8 beitragen.
BT-Drucksache 19/21982
Wieso eine Reform des ArchLG?
Der Reformentwurf bezieht sich auf das Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG). Der Grund:
- Das ArchLG enthält die gesetzlichen Grundlagen, die die Bundesregierung zum Erlass einer Honorarordnung für Ingenieure sowie zum Erlass einer Honorarordnung für Architekten ermächtigen. Diese Verordnungsermächtigungen schreiben unter anderem vor, dass Mindest- und Höchstsätze für Honorare festzusetzen sind, die für die von der Honorarordnung erfassten Leistungen gelten sollen.
- Auf der Grundlage dieser Verordnungsermächtigungen hat die Bundesregierung die HOAI erlassen. Entsprechend der dort formulierten Vorgaben enthält die HOAI verbindliche Mindest- und Höchsthonorarsätze. Diese hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil für europarechtswidrig erklärt.
- Also sollen diese Ermächtigungsgrundlagen entsprechend der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs angepasst werden, damit im Anschluss daran die Regelungen der HOAI ebenfalls geändert werden können.
Was wird geändert?
Die Änderung des ArchLG soll die Ermächtigungsgrundlagen für die HOAI dergestalt anpassen, dass die HOAI künftig für Honorare für Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren keine verbindlichen Mindest- oder Höchsthonorarsätze mehr vorgeben wird.
Beibehaltung der Kalkulationsparameter
Die Maßstäbe, nach denen die Honorare kalkuliert werden, werden grundsätzlich fortbestehen. Die HOAI-Regelungen für die Kalkulation der Honorare sollen erhalten bleiben. Mit der Reform sollen auch keine Änderungen von Honorarhöhen vorgenommen werden. Insbesondere auch die Honorartafeln in der künftig zu erlassenden Honorarordnung sollen als Honorarorientierungen der Höhe nach grundsätzlich beibehalten werden. Das entsprechend der HOAI-Kalkulationsregeln ermittelte Honorar kann geändert werden, beispielsweise durch Zu- oder Abschläge. Das neue ArchLG berechtigt nicht zu einer verbindlichen Festlegung der Honorarhöhe. Diese ist künftig in allen Fällen frei vereinbar.
Honorarempfehlung für Transparenz und Vergleichbarkeit
Die künftige HOAI soll damit unverbindliche Honorarempfehlungen enthalten, die eine wichtige Orientierung für die Honorarhöhe im Einzelfall bieten. Die HOAI soll weiterhin die Grundlagen und Maßstäbe vorgeben, an denen sich die Berechnung der Honorare für die von der Verordnung erfassten Tätigkeiten orientieren kann. Die zukünftigen Regelungen sollen der Transparenz der Honorarkalkulation und der Vergleichbarkeit verschiedener Angebote entsprechender Leistungen dienen. Auftraggeber sollen in den Vergabeverfahren und den Vertragsvereinbarungen die Honorarermittlung nach den Grundlagen der HOAI vorgeben können, so dass eine Transparenz und Vergleichbarkeit der Angebote hergestellt wird. Es kann aber nicht festgelegt werden, welches Honorar zum Schluss tatsächlich angeboten wird. Insbesondere Zu- oder Abschläge vom zunächst errechneten Honorar bleiben möglich.
Anwendungsbereich
Die HOAI soll sich auch künftig inhaltlich auf den gleichen Anwendungsbereich beziehen wie bisher. Die Bestimmung des Anwendungsbereichs erfolgt auch nach dem neuen Gesetz leistungsbezogen über die Tätigkeiten, nicht über die im Gesetz oder der HOAI benannten Berufsgruppen. Die gesetzliche Regelung enthält deshalb keine lange Auflistung verschiedener Berufsgruppen (mehr), sondern benennt allgemein die für das ArchLG namensgebenden Tätigkeiten als von diesem erfasst, die Ingenieur- und die Architektenleistungen.
Honorartafeln für Grundleistungen
Wie bisher soll die HOAI auch künftig detailliertere Regelungen für die Grundleistungen enthalten als für die besonderen Leistungen. Insbesondere kann die HOAI für die in den Leistungsbildern erfassten Grundleistungen Honorartafeln enthalten, die den Vertragsparteien als Honorarorientierung dienen. Diese Honorartafeln sollen für jedes Leistungsbild, insbesondere abgestuft danach, wie anspruchsvoll die Aufgabe für den Planer im Einzelfall ist, Honorarspektren darstellen, die sowohl dem Planer als auch dessen Auftraggeber eine Orientierung für die angemessene Honorarhöhe im Einzelfall bieten sollen. Die Honorartafeln bilden für die jeweiligen anrechenbaren Kosten, Flächen oder Verrechnungseinheiten Honorarspannen ab. Das Honorar kann aber immer auch oberhalb oder unterhalb der in der Honorartafel enthaltenen Werte vereinbart werden. Die Honorartafeln sollen nur eine Orientierung für eine angemessene Honorarhöhe bieten.
Ungeachtet der Reform des ArchLG und der HOAI sind die Grenzen, die sich aus dem sonstigen Recht, etwa dem Zivilrecht oder – soweit es sich um öffentliche Aufträge handelt – dem Vergaberecht (insbesondere aus § 60 Vergabeverordnung (VgV) zu ungewöhnlich niedrigen Angeboten) ergeben, einzuhalten.
Leistungsbilder
Weiterhin gilt, dass die HOAI Preisrecht regeln soll und kein Vertragsrecht. Weiterhin können etwa Leistungsbilder Maßstäbe für die Honorarermittlung sein. Diese Leistungsbilder dienen dabei aber nur dem Zweck, eine Honorarberechnung zu ermöglichen. Sie stellen keine abschließende Bestimmung des Leistungsinhalts dar. Denn als Honorarordnung dient die HOAI gerade nicht der abschließenden inhaltlichen Bestimmung von Leistungen. Es bleibt insbesondere möglich, dass im Einzelfall ein Vertrag nur Teile eines Leistungsbildes zum Gegenstand hat, das Leistungsbild muss nicht insgesamt beauftragt werden. Daneben kann auch geregelt werden, wie die Komplexität der Planungsaufgabe im Einzelfall in die Kalkulation des Honorars einzubeziehen ist. Dies soll auch künftig nach der bekannten Systematik der HOAI über die Einordnung der Planungsaufgabe in Honorarzonen und in der Vereinbarung eines Honorarsatzes (z.B. Basishonorarsatz oder oberer Honorarsatz der einschlägigen Honorarspanne) erfolgen können. Sachlich zusammengehörende Leistungen können in Leistungsphasen, wie zum Beispiel die Grundlagenermittlung, Entwurfsplanung oder die Bauüberwachung bzw. Bauoberleitung zusammengefasst werden.
Formvorgaben
In der HOAI kann festgelegt werden, welche Form die Parteien bei der Vereinbarung des Honorars einzuhalten haben, damit diese wirksam ist.
Hinweispflichten
Außerdem können in der HOAI Hinweispflichten vorgesehen werden, insbesondere im Hinblick auf die freie Vereinbarkeit der Honorarhöhe.
Auffangregelung
Die HOAI kann eine Regelung der Honorarhöhe bei Grundleistungen für den Fall enthalten, in dem die Parteien keine wirksame Honorarvereinbarung getroffen haben. Mit einer solchen Auffangregelung sollen langwierige Streitigkeiten über das Honorar vermieden werden, wenn keine wirksame Honorarvereinbarung getroffen wurde. Die Regelung bezieht sich allerdings nur auf die Grundleistungen, da nur für diese Honorartafeln vorgesehen sind, deren Werte für die Festlegung einer konkreten Honorarhöhe durch den Verordnungsgeber herangezogen werden können.
Änderung des Architekten- und Ingenieurvertragsrechts des BGB
Die Änderungen im ArchLG sowie in der HOAI haben Auswirkungen auf § 650q Absatz 2 BGB.
Nach dem aktuellen § 650q Abs. 2 BGB gelten für die Vergütungsanpassung im Fall von Anordnungen des Auftraggebers gemäß § 650b Absatz 2 die folgenden Regelungen, wobei Reihenfolge gleich Rangfolge ist:
- Die Entgeltberechnungsregeln der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der jeweils geltenden Fassung, soweit infolge der Anordnung zu erbringende oder entfallende Leistungen vom Anwendungsbereich der HOAI erfasst werden.
- Soweit die infolge der Anordnung zu erbringende oder entfallende Leistungen vom Anwendungsbereich der HOAI nicht erfasst werden, ist die Vergütungsanpassung für den vermehrten oder verminderten Aufwand auf Grund der angeordneten Leistung frei vereinbar.
- Soweit die Vertragsparteien keine Vereinbarung im Sinne der Ziffer 2 treffen, gilt § 650c BGB entsprechend.
Der Verweis auf die HOAI-Regelungen zur Entgeltberechnung im Fall einer Anordnung nach § 650b BGB (oben Ziff. 1) soll auch künftig weiter gelten, auch wenn keine verbindlichen Mindest- und Höchsthonorarsätze mehr anzuwenden sind. Die obigen Ziffern 2 und 3 sollen ersetzt werden durch die folgende Neuregelung:
„Im Übrigen gilt § 650c entsprechend.“
Damit soll aber nicht der Vorrang des privatautonom Vereinbarten beseitigt werden (oben Ziff. 2). Die freie Vereinbarkeit des Honorars wird durch den Wegfall der verbindlichen Mindestens- und Höchstsätze je gerade erweitert und gestärkt. Das Verständnis des Gesetzebers ist vielmehr das folgenden: Der § 650q Abs. 2 BGB verweist auf § 650b Abs. 2 BGB, wo aber bereits geregelt steht, dass Voraussetzung einer Anordnung ist, dass die Parteien keine Einigung nach § 650b Absatz 1 erzielen, also keine Einigung „über die Änderung und die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung“ vorliegt.
§ 650q Absatz 2 BGB greift mithin schon bisher nur ein, wenn es an einer Vereinbarung über eine infolge der Änderung vorzunehmende Honoraranpassung fehlt. Durch die Streichung des Satzes 2 wird nunmehr dem unzutreffenden Umkehrschluss vorgebeugt, dass eine freie Vereinbarung über die Vergütungsanpassung nur in den Fällen des § 650q Absatz 2 Satz 2 BGB a.F. möglich sei.
BT-Drucksache 19/21982
Die Bezugnahme auf die Entgeltberechnungsregelungen der HOAI in § 650q Absatz 2 Satz 1 BGB erstreckt sich nach neuem Recht dann auf die gemäß der neuen Fassung des ArchLG in der HOAI möglichen Vorschrift, welcher Honorarsatz im Einzelfall gilt, wenn keine Honorarvereinbarung getroffen wurde (siehe vorstehend zur Auffangregelung). Hieraus würde für das neue Recht die folgende Reihen- und Rangfolge gelten:
- Erfolgt eine Änderungsanordung des Auftraggebers, hat gemäß § 650b Abs. 2 BGB eine Vereinbarung der Parteien über die Honoraranpassung Vorrang.
- Fehlt es an einer Vereinbarung über die Honoraranpassung, sollen grundsätzlich die Regelungen der HOAI anzuwenden sein (Auffangregelung), § 650q Abs. 2 BGB.
- Die Auffangregelung der HOAI kann aber nur für die Fallkonstellationen gelten, in denen es um Leistungen geht, die von der HOAI auch erfasst sind. Ist dies nicht der Fall, so gilt die Regelung des § 650c BGB, wonach die tatsächlich erforderlichen Kosten nebst Zuschlägen maßgeblich sind.
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