Die Regierungsfraktionen hatten in ihrem Koalitionsvertrag vereinbart, bei Bauträgerverträgen die Absicherung der Erwerber gegen eine Insolvenz der Bauträger zu verbessern und die Abnahme von nacheinander erworbenen Teilen einer Wohnungseigentumsanlage zu vereinfachen. Zu beiden Punkten hatte die „Arbeitsgruppe Bauträgervertragsrecht“ am 19. Juni 2019 einen Abschlussbericht vorgelegt. In der BT-Drucksache 19/12411 vom 15.08.2019 hatte die Bundesregierung noch verlauten lassen, die Vorlage eines Referentenentwurfs sei für Frühjahr 2020 geplant. Dieser Plan hielt nicht. Daher musste sie sich nun erneut erklären. Letzter Stand nach BT-Drucksache 19/23811: „Gegenwärtig wird im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz intensiv an dem Vorhaben gearbeitet.“
Die Bundesregierung gibt zwar keinen zeitlichen, aber durchaus einen gewissen inhaltlichen Ausblick:
Insolvenzabsicherung durch neue Vergütungsmodelle
Die Arbeitsgruppe Bauträgervertragsrecht hatte in Bezug auf die Thematik der Absicherung der Bauträgerkunden in der Insolvenz des Bauträgers empfohlen, den Vertragsparteien die Wahl zwischen zwei alternativen Vergütungsmodellen zu ermöglichen:
- Das erste Vergütungsmodell sieht vor, dass der Bauträger auf Abschlagszahlungen bis zur Bezugsfertigkeit und Übergabe des Objekts verzichtet und eine erste Rate des vereinbarten Werklohns erst danach verlangen darf. In diesem Fall soll auch keine Sicherheit gestellt werden müssen.
- Nach dem zweiten Vergütungsmodell soll der Bauträger berechtigt sein, Abschlagszahlungen entsprechend der geltenden Regelung in § 3 Absatz 2 Satz 2 der Makler- und Bauträgerverordnung zu verlangen. In diesem Fall soll der Bauträger verpflichtet sein, die gesetzlichen Ansprüche der Erwerber auf Rückgewähr geleisteter Abschlagszahlungen in voller Höhe abzusichern.
Nach dem gegenwärtigen Stand der Überlegungen für einen Gesetzentwurf soll dem Vorschlag der Arbeitsgruppe, den Vertragsparteien die zwei vorgenannten Alternativen der vertraglichen Gestaltung zu eröffnen, gefolgt werden. Die Vertragsparteien erhalten damit die Möglichkeit, sich für dasjenige Vergütungsmodell zu entscheiden, welches ihrer wirtschaftlichen Situation am besten gerecht wird.
Bundesregierung – BT-Drucksache 19/23811
Sicherheit durch Versicherung
Zu der Frage, ob neben klassischen Sicherungsmitteln wie einer Bankbürgschaft eine Sicherung mittels einer Versicherung möglich sein soll, wurde innerhalb der Bundesregierung noch keine abschließende Entscheidung getroffen.
Die Bundesregierung teilt allerdings die im Abschlussbericht der Arbeitsgruppe Bauträgervertragsrecht vertretene Auffassung, dass im Fall der Zulassung von Versicherungen als Sicherungsmittel dem Besteller ein Direktanspruch gegen den Versicherer eingeräumt werden sollte.
Bundesregierung – BT-Drucksache 19/23811
Erleichterung der Abnahme
Die Bundesregierung bestätigt, Regelungsbedarf zur Erleichterung der Abnahme des Gemeinschaftseigentums bei größeren Objekten, insbesondere solchen des Geschosswohnungsbaus, zu sehen.
Die Bundesregierung hat zu der Frage, wie die Abnahme des Gemeinschaftseigentums erleichtert werden könnte, noch keine abschließende Entscheidung getroffen. Verschiedene Lösungsansätze, einschließlich der von der Arbeitsgruppe Bauträgervertragsrecht diskutierten Regelungsmodelle werden geprüft.
Bundesregierung – BT-Drucksache 19/23811
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