Die Bundesregierung hat am 16.12.2020 das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz zur Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/1972 beschlossen. Ziele sind u.a. der Ausbau und die Nutzung von Netzen mit sehr hoher Kapazität, die Gewährleistung eines nachhaltigen und wirksamen Wettbewerbs sowie der Interoperabilität der Telekommunikationsdienste. Weitere Ziele sind die Förderung der Interessen der Endnutzer, die Gewährleistung einer Angebotsvielfalt und die Festlegung von Endnutzerrechten. Der Entwurf soll neben der Förderung eines nachhaltigen Netzausbaus auch den Zugang aller Teile der Bevölkerung zu diesen Netzen und die Versorgung mit den für eine Teilhabe erforderlichen Diensten sicherstellen.

HIER GEHT ES ZUM UPDATE

Der Entwurf schafft nach der Vorstellung des Gesetzgebers zudem die Basis für die Ziele der Nachhaltigkeitsstrategie in Bezug auf Innovation und Digitalisierung insgesamt. Ferner soll das novellierte Telekommunikationsgesetz durch verschiedene Regelungen investitionsfreundliche regulatorische Anreizmechanismen schaffen, wodurch das Regelungsvorhaben dazu beitragen soll, im betroffenen Sektor ein attraktives, stabiles und sicheres Investitionsumfeld zu schaffen, was wiederum zu einem nachhaltigen Wirtschaftswachstum beitragen kann.

Zu diesem Zweck wird das Telekommunikationsgesetz (TKG) umfassend überarbeitet und neu gefasst. 

In diesem Rahmen soll auch die Betriebskostenverordnung geändert werden, konkret § 2 Nr. 15 BetrKV. Demnach gehören aktuell zu den auf den Mieter umlegbaren Betriebskosten die Kosten

a) des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage, hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft oder das Nutzungsentgelt für eine nicht zu dem Gebäude gehörende Antennenanlage sowie die Gebühren, die nach dem Urheberrechtsgesetz für die Kabelweitersendung entstehen, oder

b) des Betriebs der mit einem Breitbandnetz verbundenen privaten Verteilanlage; hierzu gehören die Kosten entsprechend lit. a), ferner die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandanschlüsse.

Bislang können die monatlichen Grundgebühren für Breitbandanschlüsse (in der Praxis regelmäßig die TV-Kabelanschlussgebühren) dem Mieter dauerhaft über die Umlagefähigkeit der Betriebskosten in Rechnung gestellt werden und zwar unabhängig von der tatsächlichen Nutzung und ohne die Möglichkeit des Mieters, sich hiervon zu lösen. Dies beeinträchtigt nach der Wahrnehmung des Gesetzgebers den Wettbewerb und die Freiheit der Verbraucher. Die Lösung daher:

  1. Die Kundenschutzregelungen werden mit Übergangsfrist auch auf Mieter angewendet.
    • Vertragslaufzeit höchstens 24 Monate
    • Wahlfreiheit
    • Anbieterwechsel
    • u.a.
  2. Streichung der Umlagefähigkeit in § 2 Nr. 15 der Betriebskostenverordnung mit Übergangsfrist, damit sich Vermieter und Mieter auf die neue Situation einstellen können.
  3. Schaffung von Anreizen zu Investitionen in die Inhouse-Infrastruktur.

Zu den Kundenschutzregelungen (§ 71 Abs. 2 TKG-Entwurf)

Der Gesetzgeber möchte sicherstellen, dass die Anwendung der Schutzregelungen des TKG nicht durch miet- oder pachtvertragliche Konstruktionen umgangen werden kann. Dies sei notwendig geworden, da in jüngerer Zeit Zweifel darüber aufkamen, ob die Versorgung eines Mieters mit Telekommunikationsdiensten im Rahmen eines Mietvertrages in den Anwendungsbereich des TKG fällt. Daher soll gelten was folgt:

  • Wer im Rahmen eines Miet- oder Pachtvertrages oder im Zusammenhang mit einem Miet- oder Pachtvertrag Telekommunikationsdienste zur Verfügung stellt, vereinbart, anbietet oder dem Verbraucher im Rahmen des Miet- oder Pachtvertrages oder im Zusammenhang mit einem Miet- oder Pachtvertrag Kosten für solche Dienste in Rechnung stellt, hat sicherzustellen, dass die Schutzvorschriften des TKG gegenüber dem Verbraucher eingehalten werden.

B E G R I F F :
Telekommunikationsdienste“ sind in der Regel gegen Entgelt über Telekommunikationsnetze erbrachte Dienste, die – mit der Ausnahme von Diensten, die Inhalte über Telekommunikationsnetze und -dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben – folgende Dienste umfassen:
a)  Internetzugangsdienste,
b)  interpersonelle Telekommunikationsdienste und
c)  „Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen bestehen“, wie Übertragungsdienste, die für Maschine-Maschine-Kommunikation und für den Rundfunk genutzt werden.
H I N W E I S :
Die neue Definition des „Telekommunikationsdienstes“ folgt nunmehr verstärkt einem funktionalen Ansatz und weniger einer technischen Ausrichtung. 

Diese Pflicht zur Sicherstellung gilt nur, wenn es sich

  • weder um nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste (ein interpersoneller Telekommunikationsdienst, der weder eine Verbindung zu öffentlich zugeteilten Nummerierungsressourcen, nämlich Nummern nationaler oder internationaler Nummernpläne, herstellt noch die Telekommunikation mit Nummern nationaler oder internationaler Nummernpläne ermöglicht)
  • noch um für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste (bei Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation handelt es sich um Dienste, bei denen eine automatische Übermittlung von Daten und Informationen zwischen Geräten oder Software- Anwendungen ohne oder nur mit geringfügiger menschlicher Beteiligung stattfindet) handelt. 

Außerdem können sich Mieter und Pächter nach dem Entwurf aus der Bereitstellung und Bezahlung solcher im Rahmen des Mietverhältnisses angebotener Dienste mit Monatsfrist lösen, ohne gleichzeitig ihren Miet- oder Pachtvertrag kündigen zu müssen:

  • Verbraucher können gegenüber ihrem Vermieter oder Verpächter nach Maßgabe der einschlägigen Schutzvorschriften die Beendigung der Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten im Rahmen des Miet- oder Pachtverhältnisses erklären, wenn das Miet- oder Pachtverhältnis bereits 24 Monate oder länger besteht.

Nach § 229 Abs. 3 TKG-Entwurf sind die vorstehenden Schutzvorschriften innerhalb der ersten beiden Jahre nach Inkrafttreten des Reformgesetzes nicht anzuwenden, wenn der Telekommunikationsdienst im Rahmen des Miet- und Pachtverhältnisses erbracht wird und die Gegenleistung lediglich als Betriebskosten abgerechnet wird. Dies sichert den Gleichlauf zwischen den Vorschriften zum Kundenschutz im Rahmen von Miet- und Pachtverträgen einerseits und zur Umlagefähigkeit der Kosten für den Betrieb von Gemeinschafts-Antennenanlagen und Breitbandnetzen andererseits:

  • Für die Übergangszeit von zwei Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes ist für Bestandsanlagen eine Umlage weiter möglich (siehe nachfolgend zur Streichung der Umlagefähigkeit in § 2 Nr. 15 der BetrKV).
  • Für diesen Zeitraum ist sichergestellt, dass Mieter sich nicht gemäß den neuen Schutzvorschriften der Umlage entziehen können. Das gilt aber nur dann, wenn die Gegenleistung für den Telekommunikationsdienst lediglich als Betriebskosten abgerechnet werden.
    • Dies setzt zum einen voraus, dass die Kosten tatsächlich umlagefähig sind.
    • Zum anderen darf die Abrechnung nur im Rahmen der Betriebskostenumlage geschehen.
    • Erbringt der Vermieter gegenüber dem Mieter hingegen zusätzliche, nicht umlagefähige Telekommunikationsdienstleistungen, zum Beispiel ein über die Grundversorgung hinausgehendes TV-Angebot, greift die Regelung des § 229 Absatz 3 TKG-E nicht ein.

Streichung der Umlagefähigkeit in § 2 Nr. 15 der BetrKV

Nach der Neuregelung findet § 2 Nr. 15 BetrKV (nur) Anwendung auf Anlagen, die vor dem Inkrafttreten des Reformgesetzes in Betrieb gesetzt worden sind (Bestandsanlagen). Mit Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Reformgesetzes soll § 2 Nr. 15 BetrKV ganz außer Kraft treten.

Es handelt sich mithin um eine Streichung der Umlagefähigkeit in § 2 Nr. 15 der Betriebskostenverordnung mit der Besonderheit, dass für die Übergangszeit von zwei Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes (nur) für Bestandsanlagen eine Umlage weiter möglich ist. Nach Ablauf von zwei Jahren endet auch für diese die Umlagefähigkeit.

Für Anlagen, die nach dem Inkrafttreten des Reformgesetzes in Betrieb gesetzt worden sind (Neuanlagen), gilt die Umlagefähigkeit in § 2 Nr. 15 der Betriebskostenverordnung von vornherein und ohne jede Übergangsfrist nicht mehr.

Grundlage für einen funktionierenden Wettbewerb im Bereich der elektronischen Kommunikation ist die Möglichkeit der Verbraucher, frei zwischen verschiedenen Telekommunikationsdiensten, wie insbesondere Telefonie, Internetzugang oder TV, zu wählen. Stationäre Internetzugangsdienste können sowohl über herkömmliche Telefonnetze (Kupferdoppelader und/oder Glasfaser) als auch über Kabelnetze (Koaxialkabel und/oder Glasfaser) erbracht werden. Darüber hinaus hat die technologische Entwicklung dazu geführt, dass TV- Dienste nicht nur terrestrisch (DVB-T), per Satellit oder über das Kabelfernsehnetz, sondern auch über das Internet (IP-TV oder Web-TV) empfangen werden können.

Referentenentwurf

Die Streichung des Nebenkostenprivilegs aus § 2 Nummer 15 Buchstabe b BetrKV dient der Umsetzung des Artikel 105 Absatz 1 Richtlinie (EU) 2018/1972. Danach ist sicherzustellen, dass Bedingungen und Verfahren für die Vertragskündigung nicht von einem Anbieterwechsel abschrecken und eine Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten nicht überschritten wird. Es muss unbeschadet der Regelungen zu Mindestvertragslaufzeiten dafür Sorge getragen werden, dass Verbraucher nicht durch rechtliche, technische oder praktische Hindernisse wie Vertragsbedingungen, Verfahren oder Gebühren vom Anbieterwechsel abgehalten werden (vgl. Erwägungsgrund 273 Richtlinie (EU) 2018/1972).

  • Hierzu gehört auch die Freiheit, öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste, wie den Kabel-TV- Dienst oder sonstige Breitbanddienste, nicht in Anspruch zu nehmen.
  • Mieter sollen in die Lage versetzt werden, ihren Anbieter und die Art von Telekommunikationsdiensten frei zu wählen.
  • Mieter dürfen nach dem Gesetz – insbesondere bei Einzug – nicht im Rahmen eines Mietvertrages zur Inanspruchnahme einer bestimmten TK-Dienstleistung (in der Regel Kabel-TV) automatisch verpflichtet werden.
  • Eine Koppelung, wie sie aufgrund von § 2 Nummer 15 Buchstabe b BetrKV in der Praxis erfolgt (langfristige Verträge der Vermieter mit den Anbietern, Kostenumlage auf den Mieter), steht nach dem Gesetz der freien Anbieterwahl der Verbraucher entgegen und erschwert den Wechsel zu einem anderen Anbieter oder vergleichbaren Alternativprodukt.
  • Entsprechend dieser Erwägungen soll § 2 Nummer 15 Buchstabe a BetrKV ebenfalls zu streichen sein, da sich mit Blick auf die Kosten des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage und die Umlagefähigkeit des Nutzungsentgeltes die gleiche Problematik ergebe.

HINWEIS: Bei unbilligen Härten für Vermieter, die aufgrund laufender Gestattungsverträge Zahlungsverpflichtungen ausgesetzt sind und bei denen auch die Übergangsfrist von zwei Jahren nicht weiterführt, soll nach der Gesetzesbegründung der Wegfall der Umlagefähigkeit eine Störung der Geschäftsgrundlage im Sinne von § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuches darstellen können.
In jedem Fall sollten Vermieter sich bei aktuellen und neuen Verträgen mit den Anbietern von Telekommunikationsdiensten und -anlagen schon jetzt auf diese Rechtsänderung einstellen. Auch bei Investitionen in neue Anlagentechnik ist sie zu berücksichtigen.

Die Gesetzesbegründung (BMWi und BMV) geht davon aus, dass in Deutschland ca. 12,4 Millionen Mietverhältnisse von der Streichung der Umlagefähigkeit der laufenden monatlichen Grundgebühren für den Breitbandanschluss über die Nebenkostenabrechnung in der Betriebskostenverordnung betroffen sind.

  • Diese sind über die Anpassung der Nebenkostenabrechnung zu informieren.
  • Nach der Einschätzung der Gesetzesbegründung mit Verweis auf das Statistische Bundesamt werden etwa 90% weiterhin Kabel-TV beziehen wollen. Dadurch würden sich ca. 11.160.000 neu abzuschließende Verträge ergeben.
  • Ca. 1.240.000 Mietverhältnissen (10 %) würde nach dieser Schätzung dagegen jährlich mit Sachkosten in Höhe von insgesamt 148,8 Millionen Euro entlastet.

HINWEIS: Im Wohnraummietrecht erlangt die Betriebskostenverordnung über § 556 BGB unmittelbare Relevanz. Aber auch im Gewerbemietrecht, zu dem der BGH gerade erst bestätigt hat (Urteil vom 30. September 2020 – XII ZR 6/20), dass die Vertragsparteien die Pflicht des Mieters zum Tragen der Betriebskosten mit der Folge vereinbaren können, dass die Betriebskosten dann als Bestandteil der Miete anzusehen sind (Grundmiete und Nebenkosten sind dann die Gegenleistung für die vom Vermieter geschuldete Gesamtleistung), hat die Betriebskostenverordnung eine zentrale Bedeutung. Zum einen wird sie vertraglich häufig ausdrücklich in Bezug genommen (mitunter auch in Form einer dynamischen Verweisung „in der jeweils gültigen Fassung“). Zum anderen wird sie aber auch ohne ausdrückliche Erwähnung vom BGH im Rahmen der Vertragsauslegung herangezogen (ausführlich: BGH zur Grundsteuer im Gewerbemietvertrag: Neues zu den Anforderungen an die Betriebskostenumlage). Auch hier sollte daher bereits heute die Änderung der Betriebskostenverordnung bei den Mietverträgen berücksichtigt werden.

Ziel der Bundesregierung ist das Inkrafttreten des Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes (TKMoG) spätestens im Sommer 2021. Über den weiteren Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens bleiben Sie hier informiert. Stay tuned!


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