Der Europäische Rat hat eine Einigung über den Vorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden erzielt. Der Vorschlag ist Teil des Pakets „Fit for 55“, mit dem die EU auf den Weg zur Klimaneutralität bis 2050 gebracht werden soll.
Die Hauptziele der Überarbeitung bestehen darin, dass alle neuen Gebäude spätestens 2030 Nullemissionsgebäude sein sollten und dass bestehende Gebäude bis 2050 in Nullemissionsgebäude umgebaut werden sollen.
Council of the EU and the European Council
Auf dieser Grundlage
- wird der Europäische Rat bzw. werden die Mitgliedstaaten nun Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament führen
- und wird der endgültig vereinbarte Text vom Rat und vom Parlament dann noch förmlich angenommen.
Neue Gebäude
- Ab 2028 müssen neue Gebäude, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden, Nullemissionsgebäude sein.
- Ab 2030 müssen alle neuen Gebäude Nullemissionsgebäude sein.
Es sollen Ausnahmen gelten für bestimmte Gebäude, darunter historische Gebäude, Gebäude für Gottesdienste, und Gebäude, die für Verteidigungszwecke genutzt werden.
Bestandsgebäude
Für bestehende Gebäude werden Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz eingeführt, die der maximalen Menge an Primärenergie entsprechen, die Gebäude jährlich pro Quadratmeter verbrauchen dürfen. Dies soll Renovierungen anstoßen und dazu führen, dass es mit der Zeit keine Gebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz mehr gibt und der nationale Gebäudebestand kontinuierlich verbessert wird.
Für bestehende Nichtwohngebäude werden auf der Grundlage des Primärenergieverbrauchs maximale Schwellenwerte für die Gesamtenergieeffizienz festgelegt.
- Mit dem ersten Schwellenwert wird eine Linie unterhalb des Primärenergieverbrauchs von 15 % der Nichtwohngebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz in einem Mitgliedstaat gezogen.
- Der zweite Schwellenwert soll unter 25 % liegen.
Alle Nichtwohngebäude sollen bis 2030 unter dem Schwellenwert von 15 % und bis 2034 unter dem Schwellenwert von 25 % liegen.
Die Schwellenwerte sollen auf der Grundlage des Energieverbrauchs des nationalen Gebäudebestands am 1. Januar 2020 festgelegt werden. Bei diesen Schwellenwerten kann zwischen verschiedenen Gebäudekategorien unterschieden werden.
Für bestehende Wohngebäude sollen Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz auf der Grundlage eines nationalen Pfads festgelegt werden, der an der in den nationalen Gebäuderenovierungsplänen der Mitgliedstaaten dargelegten schrittweisen Renovierung des nationalen Gebäudebestands zu einen Nullemissionsgebäudebestand bis 2050 ausgerichtet ist. Der nationale Pfad soll der Verringerung des durchschnittlichen Primärenergieverbrauchs im gesamten Wohngebäudebestand im Zeitraum von 2025 bis 2050 entsprechen, wobei es zwei Kontrollpunkte geben wird, um die Fortschritte der Mitgliedstaaten festzuhalten. Dadurch soll gewährleistet werden, dass der durchschnittliche Primärenergieverbrauch des gesamten Wohngebäudebestands
- bis 2033 mindestens dem Niveau der Gesamtenergieeffizienzklasse D entspricht,
- bis 2040 mindestens einem national bestimmten Wert entspricht, der sich aus einer schrittweisen Verringerung des durchschnittlichen Primärenergieverbrauchs von 2033 bis 2050 entsprechend dem Umbau des Wohngebäudebestands in einen Nullemissionsgebäudebestand ergibt.
Die Mitgliedstaaten haben sich darauf geeinigt, nationale Gebäuderenovierungsplänen vorzulegen, die
- einen Fahrplan mit nationalen Ziele für 2030, 2040 und 2050 in Bezug auf die jährliche Quote energetischer Renovierungen,
- den Primär- und Endenergieverbrauch des nationalen Gebäudebestands und
- die Verringerung seiner betriebsbedingten Treibhausgasemissionen
enthalten sollen. Die ersten Pläne sollen bis zum 30. Juni 2026 und danach alle fünf Jahre veröffentlicht werden. Zudem sollen freiwillige Renovierungspässe für Gebäude eingeführt werden.
Energieausweise
Für die Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz soll eine neue Kategorie „A0“ eingeführt werde, die Nullemissionsgebäuden entspricht. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten die neue Kategorie „A+“ für Gebäude hinzufügen, die nicht nur Nullemissionsgebäude sind, sondern auch am Standort mit erneuerbarer Energie einen Beitrag zum Energienetz leisten.
Mit dem zuvor in der Richtlinie festgelegten Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden werden Gebäude auf einer Skala von A (beste Gesamtenergieeffizienz) bis G (schlechteste Gesamtenergieeffizienz) auf der Grundlage ihrer Gesamtenergieeffizienz eingestuft.
Solarenergie
Es sollen zudem Anforderungen festgelegt werden, mit denen sichergestellt wird, dass alle neuen Gebäude so konzipiert werden, dass ihr Potenzial zur Erzeugung von Solarenergie optimiert wird. Die Mitgliedstaaten einigten sich auf die Installation geeigneter Solarenergieanlagen
- bis zum 31. Dezember 2026 auf allen neuen öffentlichen Gebäuden und allen neuen Nichtwohngebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 250 m2,
- bis zum 31. Dezember 2027 auf allen bestehenden öffentlichen Gebäuden und allen bestehenden Nichtwohngebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 400 m2 und
- bis zum 31. Dezember 2029 auf allen neuen Wohngebäuden.
E-Mobilität
Die Mitgliedstaaten haben sich schließlich auf Anforderungen an die Bereitstellung einer nachhaltigen Mobilitätsinfrastruktur geeninigt, wie Ladestationen für Elektrofahrzeuge und ‑fahrräder in oder in der Nähe von Gebäuden, die Verkabelung für die künftige Infrastruktur und Stellplätze für Fahrräder.
© Copyright by Dr. Elmar Bickert
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