Wären Gesetze verfassungswidrig, weil sie schlecht und schlecht gemacht sind, dann wäre das von der Bundeswirtschaftsministerin verantwortete sog. Gebäudemodernisierungsgesetz, sollte es unverändert kommen, zweifellos nichtig.

Vernichtend urteilten schon der Bundesrat, der Nationale Normenkontrollrat und auch wesentliche Teile der Verbände und der Wirtschaft (sogar „handwerklich mangelhaft“, „nicht praxistauglich“ u.a.). Selbst die Europäische Kommission warnte eindringlich vor den Folgen des Gesetzesentwurfes.

Im Deutschen Bundestag, in dem sich der Entwurf gerade befindet, hört man ebenfalls Bedenken an der Verfassungskonformität des GModG, nicht nur bei den Anhörungen in den Ausschüssen, sondern auch beim Wissenschaftlichen Dienst des Bundestages selbst.

Es bestehen verfassungsrechtliche Zweifel.

So die Bewertung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages („Entwurf zur Einführung eines Gebäudemodernisierungsgesetzes: verfassungsrechtliche Fragen“, WD 5 – 3000 – 064/26, 08.06.2026 – Fachbereich: WD 5: Wirtschaft, Energie und Klima). Er bewertet

  1. die Vereinbarkeit mit Art. 20a GG,
  2. einen „Eingriff“ in Freiheitsrechte (Art. 2 Abs. 1 GG u.a.) und
  3. die Verletzung der Schutzpflicht für Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1GG)

Scheitert die proklamierte „Freiheit im Heizungskeller“ an den Freiheitsrechten?

Die Stärke des Gutachtens liegt auf der zweiten Stufe. Denn dort stellt es die Behauptung der Entwurfsverfasser auf den Prüfstand, die Neuregelung solle Gebäudeeigentümer entlasten. Tatsächlich dürfte sogar eine Belastung eintreten:

Die schwierige Vorhersehbarkeit der Preisentwicklung führt zu der Gefahr von Fehlinvestitionen und Lock-In Effekten zukünftiger Gebäudeeigentümer: Unter Umständen sind Gebäudeeigentümer dann mit der Situation konfrontiert, dass eine mit der „Biotreppe“ konforme Heizung erst in der Mitte ihrer Lebensdauer ist, aber dann kurzfristig gegen eine Heizung mit höheren Klimaschutzstandards ausgetauscht werden muss. Damit fielen erneut Investitionskosten an.

Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages, Entwurf zur Einführung eines Gebäudemodernisierungsgesetzes: verfassungsrechtliche Fragen, WD 5 – 3000 – 064/26, 08.06.2026 – Fachbereich: WD 5: Wirtschaft, Energie und Klima, S. 32

Scheitert das Gesetz, dessen Fans gerne nach der „Freiheit im Heizungskeller“ rufen, also ausgerechnet an den Freiheitsrechten? Nach dem Gutachten lässt sich das „eher schwerlich“ verneinen.

Auch in einem weiteren Gutachten spricht der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages von einer rechtlichen Belastung und einem wirtschaftlichen Risiko für die Gebäudeeigentümer:

Mit der beim Neueinbau greifenden Pflicht nach § 43 Abs. 1 GModG-E („Biotreppe“) sind eine rechtliche Belastung, aber auch mindestens wirtschaftliche Risiken verbunden.

Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages, Vereinbarkeit von § 43 Abs. 1 („Biotreppe“) des Entwurfs eines Gebäudemodernisierungsgesetzes mit Art. 3 Abs. 1 GG, WD 5 – 3000 – 073/26, 15. Juni 2026, Fachbereich: WD 5: Wirtschaft, Energie und Klima, S. 10

Der Bundesrat hält die Belastung und das Risiko für die Gebäudeeigentümer gar für so schwerwiegend, dass er eine Beratungspflicht für eine informierte Investitionsentscheidung der Gebäudeeigentümer fordert:

Einführung einer verpflichtenden Beratung vor Einbau und Aufstellung einer Heizungsanlage, die mit einem festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoff betrieben wird, um zur Wärmeplanung, Risiken der Unwirtschaftlichkeit sowie der Möglichkeit der Gasnetz-Stilllegung zu beraten.

Stellungnahme des Bundesrates, BR-Drucksache 292/26 vom 12.06.2026

Steigende Netzentgelte für die verbleibenden Gaskunden und steigenden CO2-Preise können hier zur Kostenfalle werden, ebenso die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen. Zudem ist Biobrennstoff derzeit noch ein Nischenprodukt und es ist aktuell nicht absehbar, ob die Verfügbarkeit in den künftig benötigten Mengen gewährleistet werden kann und wie sich die Kosten für Biobrennstoffe entwickeln werden. Zudem besteht die Gefahr einer Stilllegung von Gasnetzen und damit das Risiko, dass Eigentümern neue Gasheizungen kurz vor der Information über eine geplante Anschlusstrennung anschaffen und die Anlagen nur etwa zur Hälfte der üblichen Lebensdauer nutzen können – mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen.

Auch die EU-Kommission hat in diesem Sinne vor den negativen Folgen des GModG gewarnt:

Most notably, the government has agreed to revise the Gebäudeenergiegesetz, now renamed the Gebäudemodernisierungsgesetz (Building Modernisation Act), removing earlier requirements for climate-friendly heating and allowing the installation of gas and oil boilers in residential buildings. This change risks locking consumers into fossil-fuel based heating systems, exposing them to fluctuating oil and gas prices, and slowing the rollout of heat pumps.

Weiter warnt die EU-Kommission vor einer klaren Zielverfehlung:

Germany has made progress in accelerating the decarbonisation of buildings. Overall, Germany made moderate progress in improving energy efficiency but risks reversing progress through legislation cementing the dominance of fossil fuels in residential heating.

Notwendig wäre nach der EU-Kommission dagegen, einen klaren und vorhersehbaren Weg zu einem energieeffizienten und dekarbonisierten Gebäudebestand sicherzustellen. DIe EU-Kommission empfiehlt folgereichtig, die strukturelle Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu reduzieren, unter anderem durch die Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energien, die Beschleunigung der Dekarbonisierung der Verkehrs-, Gebäude- und Industriesektoren, die effektive Umsetzung von Gebäudeerneuerungen sowie den Ausbau der sauberen industriellen Infrastruktur.

Siehe hierzu schon:

Die unbeachtete verfassungsrechtliche Kernfrage

EIne deutliche Schwäche des Gutachtens liegt darin, dass es auf der ersten Stufe die Floskeln aus dem Bundeswirtschaftsministerium unkritisch übernimmt.

Das GModG-E soll keine Neuausrichtung der Klimaschutzziele insgesamt regeln: „Die Vorgaben des Bundes-Klimaschutzgesetzes bleiben von den Vorgaben dieses Gesetzes unberührt“ (§ 9a GModG-E). Ähnlich formuliert die Begründung: „Die Klimaschutzziele gelten.“ Somit liegt nach der engen Lesart eines Verschlechterungsverbots, die nur eine Verschlechterung der gesetzlichen Gesamtziele verbieten würde, kein Verstoß vor.

Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages, Entwurf zur Einführung eines Gebäudemodernisierungsgesetzes: verfassungsrechtliche Fragen, WD 5 – 3000 – 064/26, 08.06.2026 – Fachbereich: WD 5: Wirtschaft, Energie und Klima, S. 19

Ein Gesetz ist verfassungskonform, weil es behauptet, es sei verfassungskonform? Meint das der Wissenschaftliche Dienst? Rechtlich ist das nicht zu halten. Zumal wir mittlerweile aus dem Bundeswirtschaftsministerium wissen, dass die Bekenntnisse kaum ernst gemeint sind und in einem ersten Entwurf des BMWE sogar ausdrücklich von einer Klimaneutralität erst 2050 die Rede war.

Das Gutachten verfehlt damit eine verfassungsrechtliche Kernfrage: Was bedeutet es, wenn der Gesetzgeber ein Regelungsziel erklärt, zugleich aber Regelungen erlässt, die hierzu nicht passen oder gar dem erklärten Ziel wiedersprechen?

Ein Rechtsgutachten darf solche „Bekenntnisse“ natürlich nicht einfach unkritisch übernehmen. Wie glaubhaft sind sie, wenn selbst über 2045 hinaus fossile Heizungen weiterlaufen sollen und wenn völlig offen bleibt, wie das Ziel der Klimaneutralität im Jahr 2045 erreicht werden soll, wenn das bisher für diesen Zeitpunkt vorgesehene Verbot der Nutzung fossiler Brennstoffe gestrichen werden soll.

Dabei muss man auch weitere Reformvorhaben des BMWE in den Blick nehmen – und feststellen, dass es schon daran scheitert, dass seine Entwürfe in sich und zueinander nicht stimmig und konsistent sind, voller Lücken und Widersprüche.

Damit stellen sich grundlegende Fragen der Konsequenz, Stetigkeit und Widerspruchsfreiheit staatlichen Handelns: Denn es gibt ein Gebot der folgerichtigen Ausgestaltung von Gesetzgebung. Demnach muss die gesetzliche Ausgestaltung konsistent zu den grundlegend aufgestellten Leitprinzipien und Grundsätzen sein. Trifft der Gesetzgeber eine über den Einzeltatbestand hinauswirkende Leitentscheidung, muss er an dieser Vorgabe für die Dauer ihrer Geltung festhalten und sich daran messen lassen. Das Folgerichtigkeitsgebot fordert die Stimmigkeit des Rechts im Verhältnis von rechtlichem Grundsatz und seiner gesetzlichen Ausführung. Es verlangt Konsequenz, Stetigkeit, und Widerspruchsfreiheit und drängt auf Logik im Recht, nimmt den Gesetzgeber beim Wort, erwartet Überzeugungskraft und Vertrauenswürdigkeit.

Dies übersieht der Wissenschaftkliche Dienst des Bundestages in seinem Gutachten. Ihm ist aber zugutezuhalten, dass er diese Fragestellung in einem anderen Gutachten aufgreift:

Bedenken hinsichtlich der ordnungsgemäßen und effektiven Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie könnten sich u. a. dann ergeben, wenn die Regelungen des GModG-E die „glaubwürdige“ bzw. effektive Verwirklichung der Handlungspflichten im Zusammenhang mit dem NBRP und dem nationalen Pfad nach Art. 9 Abs. 2 EU-Gebäuderichtlinie in Frage stellen würden bzw. sich Inkongruenzen zwischen diesen Rechtsinstrumenten ergäben.

Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages, Europarechtliche Fragen zum Gesetzentwurf des Gebäudemodernisierungsgesetzes, EU 6 – 3000 – 074/26, 8. Juni 2026, Fachbereich: EU 6: Europa- und Völkerrecht, Auswärtiges und SicherheitS. 14

Aus Sicht der Immobilien- und Baubranche kann jedenfalls festgehalten werden, dsas das GModG-E bislang das wichtige Ziel verfehlt: Investierende, die Wohnungswirtschaft, private Eigentümer, die Bauwirtschaft und die Energiewirtschaft brauchen verlässliche Leitplanken, um ihre Investitionen über einen längeren Zeitraum zu planen. Damit steuert es tatsächlich auf einen Verfassungsbruch zu. Denn die Verfassung verlangt im Hinblick auf die Schaffung von Anreizen für die Entwicklung klimaneutraler Alternativen ein hinreichendes Maß an Entwicklungsdruck und Planungssicherheit.

© Copyright by Dr. Elmar Bickert

Siehe auch schon: