Planung, Überwachung und Baubetreuung: Zur Unwirksamkeit von Verjährungsklauseln und zur Teilabnahme bei Architekten- und Ingenieurverträgen

Übernimmt der Ingenieur oder Architekt Objektbetreuungsleistungen gemäß Leistungsphase 9 der HOAI, so ziehen sich seine Leistungspflichten weit, d.h. grundsätzlich bis zum Ablauf der Gewährleistungsfristen gegenüber den Bauunternehmen, fort. Entsprechend spät beginnt grundsätzlich auch die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gegen ihn wegen etwaiger Mängel an seinem Planungs- bzw. Überwachungswerk. Ihm stellt sich daher typischerweise die Frage, ob die Vereinbarung eines vorgelagerten…