Findet eine Gemeinde mit einem bauplanungsrechtlich bzw. städtebaulich noch nicht bebaubaren Grundstück einen Invenstor bzw. Projektentwickler, der bereit ist, das Grundstück mit Bauverpflichtung zu übernehmen, so kann sich hieraus ein Vertrag mit den folgenden Regelungsaspekten ergeben: Die Gemeinde verkauft dem Investor ein gemeindeeigenes Grundstück, der Investor verpflichtet sich zur Bebauung des Grundstücks zu einem bestimmten Nutzungszweck und die Gemeinde…