Am 22. April 2015 sind  die Änderungen des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) in Kraft getreten.

Das Gesetz verfolgt das Ziel, die Energieeffizienz durch wirtschaftliche und angemessene Maßnahmen kostenwirksam zu steigern, wobei

  • unter Energieeffizienz das Verhältnis von Ertrag an Leistung, Dienstleistungen, Waren oder Energie zum Energieeinsatz verstanden wird und
  • Maßnahmen dann als wirtschaftlich angesehen werden, wenn generell die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer (bei Maßnahmen im Bestand unter Berücksichtigung der noch zu erwartenden Nutzungsdauer) durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können.

Eine dieser Maßnahmen ist die Durchführung von Energieaudits, die zugleich Gegenstand der gesetzlichen Neuerung ist.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erledigt als Bundesstelle für Energieeffizienz die ihm auf dem Gebiet der Energieeffizienz umfangreich zugewiesenen Verwaltungsaufgaben. In dieser Funktion hat es mit Stand vom 13.05.2015 ein Merkblatt für Energieaudits nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 8 ff. EDL-G herausgebracht („Merkblatt“; auch die Deutsche Energie-Agentur bietet Handreichungen an).


Was gilt nun, insbesondere im Hinblick auf Immobilien?

Was ist ein Energieaudit?

Bei einem Energieaudit handelt es sich um ein systematisches Verfahren zur Erlangung ausreichender Informationen über das bestehende Energieverbrauchsprofil

  • eines Gebäudes oder einer Gebäudegruppe,
  • eines Betriebsablaufs in der Industrie oder
  • einer Industrieanlage oder
  • privater oder öffentlicher Dienstleistungen,

zur

  • Ermittlung und Quantifizierung der Möglichkeiten für wirtschaftliche Energieeinsparungen und
  • Erfassung der Ergebnisse in einem Bericht.

Ein solches Energieaudit muss den Anforderungen der DIN EN 16247-1 entsprechen. Hiervon zu unterscheiden sind

  • das Energiemanagementsystem nach den Anforderungen der DIN EN ISO 50001 und
  • das Umweltmanagementsystem im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (EMAS, „Eco-Management and Audit Scheme“, „Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung“),

die jeweils weitergehender sind (kontinuierlicher Optimierungsprozess) als ein Energieaudit im Sinne des EDL-G.


 

Die Pflicht zur Durchführung von Energieaudits

Alle Unternehmen, die nicht als Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen im Sinne europarechtlicher Definition zu verstehen sind („Nicht-KMU„), müssen grundsätzlich

  • erstmals bis zum 05.12.2015 (es sei denn, es wurde zwischen dem 04.12.2012 und dem 05.12.2015 bereits ein Energieaudit durchgeführt) und
  • nachfolgend zum ersten Energieaudit mindestens alle vier Jahre

ein Energieaudit durchführen.

Das Vorliegen eines Nicht-KMU

(vorausgesetzt wird, dass

  • 250 oder mehr Personen beschäftigt werden oder
  • mehr als EUR 50 Mio. Jahresumsatz und mehr als EUR 43 Mio. Jahresbilanzsumme ausgewiesen werden,

Merkblatt S. 5 ff.)

muss jedes Unternehmen selbst für den jeweiligen Einzelfall prüfen (erster Prüfungsstichtag: 31.12.2014) und im Fall einer Aufforderung durch das BAFA im Wege einer Selbsterklärung bestätigen (siehe auch den Schnelltest des BMWi zum KMU).

Bei Verstößen droht ein Bußgeld von bis zu EUR 50.000.


Freistellung

Eine Freistellung von dieser Verpflichtung erfolgt, wenn das jeweilige Unternehmen ein Energiemanagementsystem und/oder ein Umweltmanagementsystem (s.o.) eingerichtet hat.

Zum Nachweis bedarf es der Vorlage eines gültigen ISO 50001-Zertifikats bzw. einer Bescheinigung der EMAS-Registrierungsstelle. Zwischen dem 05.12.2015 und dem 31.12.2016 genügt jedoch der Nachweis über den Beginn der Einrichtung eines solchen Systems (Verpflichtungs- und Bestätigungerklärung der Geschäftsführung).


Anforderungen & Immobilien

Das Energieaudit muss, neben der grundsätzlichen Erfüllung der Anforderungen der DIN EN 16247-1, weitere Anforderungen erfüllen:

  1. Es muss auf aktuellen, kontinuierlichen oder zeitweise gemessenen, belegbaren Betriebsdaten zum Energieverbrauch und zu den Lastprofilen basieren, wobei gegebenenfalls auch Hochrechnungen und Schätzungen ausreichend sein sollen.
  2. Es muss eine eingehende Prüfung des Energieverbrauchsprofils von Gebäuden oder Gebäudegruppen und Betriebsabläufen oder Anlagen in der Industrie einschließlich der Beförderung einschließen.
  3. Es soll möglichst auf einer Lebenszyklus-Kostenanalyse basieren (anstatt auf einfachen Amortisationszeiten).
  4.   Es muss verhältnismäßig und so repräsentativ sein, dass sich daraus ein zuverlässiges Bild der Gesamtenergieeffizienz ergibt und sich die wichtigsten Verbesserungsmöglichkeiten zuverlässig ermitteln lassen.

Das BAFA (Merkblatt, S. 12 ff.) konkretisiert die Anforderungen im Hinblick auf Immobilien wie folgt:

  • Eigentümer oder Nutzer (Mieter/Pächter), wer muss das Energieverbrauchsprofil des Gebäudes (oder einzelner Räume) erfassen? Verpflichtet sein soll der jeweilige Nutzer, der unmittelbaren Einfluss auf den Energieverbrauch hat (Merkblatt, S. 12). Der Eigentümer dagegen hat demnach bei vermieteten bzw. verpachteten Immobilien, bei denen er keinen unmittelbaren Einfluss auf den Energieverbrauch hat, keine eigene Untersuchung vorzunehmen. Für ihn soll es bei den Vorschriften der EnEV bleiben, die ebenfalls Energienachweise für Gebäude vorsehen (Energieverbrauch und Energieeinsparpotentiale).
  • Ist also nach dem Vorstehenden die Frage des Eigentums an der jeweiligen Immobilie nicht ausschlaggebend für die Frage des verpflichteten Unternehmens, so kann sie nach dem BAFA (Merkbklatt, S. 15 f.) doch Auswirkungen auf den Umfang des Energieaudits haben: Das mietende/pachtende Unternehmen muss solche aus dem Energieaudit abgeleiteten (Sanierungs-) Maßnahmen nicht betrachten, welche es nicht selbst, sondern allein der Vermieter/Verpächter bzw. Eigentümer vornehmen könnte.
  • Bestehen weitere Ausnahmen? Nach dem BAFA (Merkblatt, S. 12) sollen Baudenkmäler (nach Landesrecht geschützte Gebäude oder Gebäudemehrheiten) beim Energieaudit nicht zu berücksichtigen sein, soweit sie nach § 16 Abs. 5 EnEV von EnEV-Anforderungen ausgenommen sind.
  • Nach dem BAFA (Merkblatt, S. 16) soll es eine weitere Verknüpfung zur EnEV geben: „Die Repräsentativität des Energieaudits wird auch dann als gewahrt angesehen, wenn auf eine Untersuchung der Gebäudehülle wie auch der Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie der Warmwasserversorgung verzichtet wird, weil für das Gebäude ein gültiger, bedarfsbezogener Energieausweis nach § 18 EnEV vorliegt, der diese Bereiche vollständig abdeckt.“
  • Das Energieaudit muss nach dem BAFA (Merkblatt, S. 16) ein Gebäude nur dann erfassen, wenn dieses ein wesentlicher Energieverbrauchsbereich des Unternehmens ist. Da ein zuverlässiges Bild der Gesamtenergieeffizienz eines Unternehmens bereits bei Erfassung von 90 % des Gesamtenergieverbrauchs angenommen wird, soll das Unternehmen die verbleibenden 10 % des gesamten Energieverbrauchs vom Energieaudit ausnehmen können. Es soll daher in diesem Rahmen auch Gebäude vom Energieaudit ausnehmen können.

 

 


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