Die Bauministerkonferenz hat den Forderungen einiger Verbände der Wohnungswirtschaft (siehe zu deren Forderungen schon hier) nach einem Moratorium für die weitere Stufe der Energieeinsparverordnung (EnEV) ab 2016 und nach einer „Lockerung“ von bautechnischen Standards eine Absage erteilt. Schnelles Bauen, nicht schlichtes Bauen soll das Ziel sein. Zugleich hat sie eine Optimierung mit dem Ziel einer hohen Klimaschutzwirkung sowie niedriger Bau- und Bewirtschaftungskosten angestoßen.

Beschlossen wurde mitunter das Folgende (Protokoll über die Sitzung der Bauministerkonferenz am 29./30. Oktober 2015):

  • „Die Bauministerkonferenz ist der Auffassung, dass neben den ergriffenen Maßnahmen für bezahlbares Bauen und Wohnen des Bundes, der Länder und Kommunen eine strukturelle Neukonzeption von EnEV und EEWärmeG im Jahre 2016 notwendig ist. Diese Optimierung muss eine hohe Klimaschutzwirkung mit niedrigen Bau- und Bewirtschaftungskosten vereinbaren. Sie begrüßt die Ankündigung des Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, in der ersten Jahreshälfte 2016 im Rahmen einer Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft hierzu Modelle zu erarbeiten und auf einer Sonderbauministerkonferenz vorzulegen.“ 
  • Nach den Erleichterungen im Bauplanungsrecht des Bundes werden die Bauminister/-innen und Senatoren/-innen das Bauordnungsrecht der Länder im Hinblick auf Verfahren und Standards ebenso kritisch überprüfen, mit dem Ziel, schnell und nicht schlicht zu bauen. Die Länder werden bei Standards des Brandschutzes und der Standsicherheit von Gebäuden keine Abstriche machen. Bei der bauaufsichtlichen Genehmigung von Anlagen zur Unterbringung von Flüchtlingen sollen die erforderlichen Verfahren weiter beschleunigt und vereinfacht werden, um dem großen Bedarf der Landkreise und Kommunen an kurzfristig verfügbarem Wohnraum zu entsprechen. Das Deutsche Institut für Bautechnik wird gebeten, den Bauaufsichtsbehörden der Länder bei diesem Ziel mit seinem bautechnischen Sachverstand und seinen bauaufsichtlichen Instrumentenprioritär kurzfristig behilflich zu sein. In Betracht kommen allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen, Typenprüfungen und gutachterliche Stellungnahmen für Zustimmungen im Einzelfall.

Die Bauministerkonferenz folgt damit der Forderung anderer Verbände und Bündnisse (u.a. etwa B.A.U.M.Bundesverband Erneuerbare Energie, BEE; Deutsche Unternehmensinitiative Energieeffizienz e.V., DENEFF; siehe zu einzelnen Standpunkten auch das GRE-Papier vom 02.10.205). Zugleich wird begrüßt, dass endlich zukunftsfähige und zuverlässige Standards für energiesparendes Bauen geschaffen werden sollen.

Auch die Deutsche Energie-Agentur (dena) und die Allianz für Gebäude-Energie-Effizienz (geea) begrüßen erwartungsgemäß die Entscheidung, nicht ohne die Neukonzeption von Energieeinsparverordnung und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz, deren Vereinfachung und Harmonisierung, zu begrüßen.

Ebenso hatte sich die DGNB gegen das geforderte „Aufweichen“ der bautechnischen Standards und gegen eine Verengung der Diskussion auf den Aspekt der Baukosten ausgesprochen: Mit der Betrachtung der Lebenszykluskosten unter Einbeziehung der Betriebskosten sollen überteuerte und ineffiziente Baulösungen verhindert und über entsprechend bezahlbare Mieten soll die Akzeptanz der notwendigen Standards erhöht werden.


Im Hinblick auf die aktuellen Erfordernisse der Aufnahme von Flüchtlingen in Deutschland hat der Gesetzgeber bereits die Anforderungen der EnEV – befristet bis zum Ende 2018 – flexibilisiert (§ 25a EnEV):

  • Wärmedurchgangskoeffizienten bei Änderung, Erweiterung und Ausbau von Bestandsgebäuden: Gebäude, die bis zum 31. Dezember 2018 geändert, erweitert oder ausgebaut werden, um sie als Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes oder als Gemeinschaftsunterkünfte nach § 53 des Asylgesetzes zu nutzen, sind von den Anforderungen des § 9 befreit. Die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach den anerkannten Regeln der Technik sind einzuhalten
  • Befreiungen: Im Übrigen kann die zuständige Landesbehörde bei Anträgen auf Befreiung nach § 25 Absatz 1 Satz 1, die bis zum 31. Dezember 2018 gestellt werden, von einer unbilligen Härte ausgehen, wenn die Anforderungen dieser Verordnung im Einzelfall die Schaffung von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes oder von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes erheblich verzögern würden
  • Dämmung der obersten Geschossdecke bzw. des darüber liegenden Daches bzw. Erfüllung der Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 : 2013-02 ab dem 31.12.2015: Gebäude, die als Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes oder als Gemeinschaftsunterkünfte nach § 53 des Asylgesetzes genutzt werden, sind bis zum 31. Dezember 2018 von der Verpflichtung nach § 10 Absatz 3 befreit
  • Vorübergehende Bauten: Die Ausnahme von den Anforderungen dieser Verordnung nach § 1 Absatz 3 Satz 1 ist bis zum 31. Dezember 2018 auch für die in § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 (= Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, und provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren) genannten Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu fünf Jahren anzuwenden, wenn die Gebäude dazu bestimmt sind, als Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes oder als Gemeinschaftsunterkünfte nach § 53 des Asylgesetzes zu dienen.

 

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