Nicht nur das soeben beschlossene EEG 2016 bringt Neues zu Solaranlagen auf (Wohn-) Gebäuden (siehe HIER). Auch der BGH bringt mit einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 02.06.2016 – VII ZR 348/13) Neues zur Installation von Photovoltaikanlagen auf Gebäudedächern:

Werkvertrag oder Kaufvertrag mit Montagepflicht?

Die Vorinstanz (OLG München) hatte den Vertrag zur Errichtung der Photovoltaikanlage als Werkvertrag klassifiziert und dies für den konkreten Fall wie folgt begründet:

  • Der AN sollte nicht nur einzelne Teile liefern, sondern diese zu einer individuell dimensionierten Anlage zusammenfügen und funktionsfähig auf und in der Tennishalle des AG einbauen.

  • Ähnlich den Leistungen bei der Elektro- oder Sanitärinstallation steht nicht die mit dem Warenumsatz verbundene Übertragung von Eigentum und Besitz im Vordergrund, sondern die Fachkunde erfordernde Beratung und Montage.

  • Dies gilt auch dann, wenn der Wert der zu liefernden Waren den Wert der Montage und Inbetriebnahme um ein Vielfaches übersteigt. Denn ohne die vorherige Beratung und Planung (Größe und Geeignetheit des Dachs der Tennishalle, Produktauswahl etc.), ohne die fachkundige Montage und ohne die fachkundige Inbetriebnahme hätten die gelieferten Waren keinen funktionierenden Nutzen für den AG.
  • Die zum Erreichen der Funktionalität erforderlichen Leistungen waren auch nicht so typisiert, dass der AG diese selbst vornehmen oder leicht von dritter Seite erbringen lassen könnte.

Der BGH bestätigt das:

  • Der AN schuldete die Herstellung einer funktionstauglichen Photovoltaikanlage auf dem Dach der Tennishalle unter Beachtung ihrer Tragfähigkeit.
  • Die Verpflichtungen des AN zur Durchführung aufwendiger, handwerklicher Installations- und Anpassungsarbeiten an der Tennishalle geben dem Vertrag die maßgebliche Prägung.

Mangel der Anlange bei Minderleistung

Die Vorinstanz hatte maßgeblich darauf abgestellt, dass per Sachverständigengutachten anhand von elf untersuchten Modulen ein Systemmangel nachgewiesen wurde, der sämtliche 335 Module betraf. Alle elf untersuchten Module eines Strangs wiesen ein markant reduziertes Leistungsbild auf.

Auch das bestätigt der BGH: Es halte einer Nachprüfung stand, aufgrund der insgesamt stark reduzierten Leistungsfähigkeit der Anlage und des Ergebnisses der Untersuchung von elf Modulen entsprechend den sachverständigen Ausführungen auf die Mangelhaftigkeit aller Module zu schließen.

Im Ergebnis wurde eine mangelbedingte Minderung von 25 % der Vergütung angenommen und bestätigt. Damit ist man bei der Kernfrage des Falles angekommen, der Frage nach der geltenden Verjährungsfrist:


Verjährungsfrist

Der BGH nimmt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die lange Verjährungsfrist von fünf (5) Jahren an, die bei Werkleistungen gilt, welche für ein Bauwerk erbracht wurden.

Gebäude & Bauwerke:

  • Diese lange Verjährungsfrist gilt wenn das Werk in der Errichtung oder der grundlegenden Erneuerung eines Gebäudes oder eines anderen Bauwerks besteht, wobei unter grundlegender Erneuerung Arbeiten zu verstehen sind, die insgesamt einer ganzen oder teilweisen Neuerrichtung gleich zu achten sind.
  • Erfasst sind auch Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk,
    • wenn sie für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und
    • wenn die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden.
  • Für die Zuordnung einer Werkleistung zu den Arbeiten bei Bauwerken ist neben der Bestimmung zur dauernden Nutzung die für Bauwerke typische Risikolage entscheidend, welche der Grund für die längere Verjährungsfrist ist: Mängel werden bei Bauwerken häufig erst spät erkennbar. Es geht dabei typischerweise um die späte Erkennbarkeit von Mängeln aus Gründen der Verdeckung durch aufeinanderfolgende Arbeiten einerseits sowie der Witterung und Nutzung andererseits.

Übertragung auf technische Anlagen:

Nach dem BGH zählt die Installation einer technischen Anlage zu diesen Arbeiten,

  • wenn die Anlage nicht bloß in dem Gebäude untergebracht wird,
  • sondern der Errichtung oder der grundlegenden Erneuerung des Gebäudes dient, in das sie eingefügt wird.

Anwendung auf Photovoltaikanlagen:

Die (lange) Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB von fünf Jahren für Arbeiten bei Bauwerken findet für die nachträgliche Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Geäudes Anwendung, wenn

(1.) die Photovoltaikanlage zur dauernden Nutzung fest eingebaut wird,

(2.) der Einbau eine grundlegende Erneuerung des Gebäudes darstellt, die einer Neuerrichtung gleich zu achten ist, und

(3.) die Photovoltaikanlage dem Gebäude dient, indem sie eine Funktion für dieses erfüllt.

Zu (1.):

Im konkreten Fall wurde die gelieferte Photovoltaikanlage nicht nur aufgestellt, sondern auf und in der Tennishalle zur dauernden Nutzung fest eingebaut:

  • Durch die Vielzahl der verbauten Komponenten war die Photovoltaikanlage so mit der Tennishalle verbunden, dass eine Trennung von dem Gebäude nur mit einem erheblichen Aufwand möglich war.
  • Ob die Photovoltaikanlage damit ein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes wurde (§ 94 Abs. 2 BGB), soll ohne Bedeutung sein.

Zu (2.):

Der Einbau der Photovoltaikanlage stellte im konkreten Fall auch eine grundlegende Erneuerung der Tennishalle dar, die insgesamt einer ganzen oder teilweisen Neuerrichtung gleich zu achten ist:

  • Das folgt aus den erheblichen Eingriffen in das Dach und in die Gebäudeaußenhaut, die notwendig waren, um die Photovoltaikanlage windsicher einzubauen sowie die Witterungsbeständigkeit und Statik des Gebäudes zu sichern.
  • Durch die Vielzahl der Eingriffe in die Gebäudesubstanz, die schwere Erkennbarkeit von Mängeln durch aufeinander abgestimmte Arbeiten und die der Witterung ausgesetzte Nutzung liegt die typische Risikolage vor, die den Gesetzgeber veranlasst hat, für Arbeiten bei einem Bauwerk eine Verjährungsfrist von fünf Jahren vorzusehen.

Zu (3.):

Der Einbau der Photovoltaikanlage diente dem Gebäude (hier der Tennishalle):

  • Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn die technische Anlage nicht nur in dem Gebäude untergebracht ist, sondern für dieses eine Funktion erfüllt.

Gegenbeispiel: Bei einer Abwasser-Kreislaufanlage, die zwar im Rahmen der Errichtung eines Gebäudes fest installiert worden war, jedoch nur den Zweck hatte, Abwässer eines anderen Gebäudes aufzubereiten, wurde das verneint.

  • Die Uneinigkeit zwischen den Zivilsenaten: Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte entschieden, dass eine auf einer Scheune angebrachte Photovoltaikanlage nicht dem Zweck der Scheune diene. Die Solaranlage diene vielmehr dem eigenen Zweck der Stromerzeugung. Sie sei deshalb für Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit der Scheune nicht von (wesentlicher) Bedeutung. Der hier entscheidende VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs widerspricht:
    • Es komme nicht darauf an, ob das Bauwerk auch ohne die Installationsarbeiten funktionstüchtig geblieben wäre.
    • Entscheidend sei vielmehr, ob der Einbau einer Photovoltaikanlage bei der Neuerrichtung eines Gebäudes als Arbeiten bei einem Bauwerk zu qualifizieren ist. Das sei zu bejahen, da das Gebäude, unabhängig von seinen sonstigen Zwecken, jedenfalls auch dazu gedient hätte, Trägerobjekt für eine Photovoltaikanlage zu sein.
    • Nichts anderes gelte für die grundlegende Erneuerung eines Gebäudes, die auf einer (teilweisen) Veränderung oder Erweiterung der Funktion beruht. Wenn nunmehr das Gebäude auch dazu dienen sollte, Trägerobjekt einer Photovoltaikanlage zu sein, lag darin eine Funktionserweiterung. Eine auf dem Dach nachträglich errichtete Photovoltaikanlage erfüllt also eine Funktion für das Gebäude, wenn das Gebäude aufgrund einer Funktionserweiterung zusätzlich Trägerobjekt einer Photovoltaikanlage sein soll.
    • Unerheblich ist, dass die Photovoltaikanlage der Stromversorgung des Gebäudes nicht dient.

Die Photovoltaikanlage selbst als Bauwerk?

Klarstellend hat der BGH schließlich darauf hingewiesen, dass eine Photovoltaikanlage zudem selbst als Bauwerk zu qualifizieren sein kann.

  • Das setzt voraus, dass die technische Anlage mit dem Erdboden unmittelbar oder mittelbar über ein Gebäude fest verbunden ist, ohne dass es sich um wesentliche Bestandteile (§§ 93, 94 BGB) handeln muss.
  • Es genügt eine Verbindung der Anlage mit dem Erdboden oder dem Gebäude allein durch ihr Gewicht, so dass eine Trennung nur mit einem größeren Aufwand möglich ist.
  • Schließlich muss eine dauernde Nutzung der technischen Anlage beabsichtigt sein. Für die Beurteilung dieser Voraussetzungen ist entscheidend darauf abzustellen, ob Vertragszweck die Erstellung einer größeren ortsfesten Anlage mit den spezifischen Bauwerksrisiken ist, die der gesetzlichen Regelung zur langen Verjährungsfrist zugrunde liegen.

© Copyright by Dr. Elmar Bickert