Ein aktuelles Urteil des BGH (Urt. v. 13.07.2016 – VIII ZR 49/15) sollte Verkäufer und Lieferanten aufhorchen lassen. Denn der BGH hat entschieden, dass eine Nachfristsetzung des Kunden zur Nacherfüllung mit all ihren weitreichenden Folgen wie etwa Rücktritt und Schadensersatz schon dann vorliegen kann, wenn manch ein Kundendienst noch von einer unverbindlichen Korrespondenz ausgeht.
Nachfristsetzung auch ohne ausdrückliche Zeitvorgabe?
Für die Fristsetzung zur Nacherfüllung reicht es aus, wenn der Gläubiger
- durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder
- durch vergleichbare Formulierungen
deutlich macht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum zur Verfügung steht.
Der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End-)Termins bedarf es nicht.
So kann bereits eine Bitte um „schnelle Behebung“ als Aufforderung verstanden werden, innerhalb „angemessener Frist“, „unverzüglich“ oder „umgehend“ Abhilfe zu schaffen. Auch wenn keine ausdrückliche Zeitvorgabe gemacht wird, wird dem Verkäufer eine zeitliche Grenze gesetzt, die aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls bestimmbar ist und die dem Verkäufer vor Augen führt, dass er die Nacherfüllung nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt bewirken darf.
Wann schadet Höflichkeit?
Im Ausnahmefall kann eine höfliche Formulierung dazu führen, dass der Schuldner keine Veranlassung hat, mit Rechtsfolgen zu rechnen. Dies kann der Fall sein, wenn der Gläubiger die Ernsthaftigkeit seines Nacherfüllungsverlangens durch Relativierungen wie die Äußerung eines bloßen Wunsches oder einer höflichen Bitte in Zweifel zieht.
Wann ist eine Frist angemessen?
Für die Beurteilung der Angemessenheit der Frist zur Nacherfüllung ist in erster Linie eine (wirksame) Vereinbarung der Parteien maßgeblich. Dabei darf der Gläubiger eine vom Schuldner selbst vorgeschlagene Frist als angemessen ansehen, auch wenn sie objektiv zu kurz ist.
Generell gilt, dass eine zu kurz gesetzte Frist zur Nacherfüllung den Lauf einer angemessenen Frist nicht hindert.
Wann ist eine Nachfristsetzung wegen Unzumutbarkeit der Nacherfüllung entbehrlich?
Für die Beurteilung, ob die Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist, sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere
- die Zuverlässigkeit des Verkäufers oder
- der Umstand, dass der Verkäufer bereits bei dem ersten Erfüllungsversuch einen erheblichen Mangel an fachlicher Kompetenz hat erkennen lassen und das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig gestört ist. Dies kann etwa bei einer ungewöhnlichen Häufung grober Montagefehler anzunehmen sein.
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