Ein Abteilungsleiter des BMWi wird aktuell mit der Aussage zitiert, die Bundesregierung habe vor, das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) nach der Sommerpause ins Kabinett einbringen zu lassen. Optimistische Stimmen sprechen von einem Inkrafttreten noch in diesem Jahr.

Wir erinnern uns, dass das GEG schon im Jahr 2017 auf den Weg gebracht werden sollte:

Wir erinnern uns auch, dass der Gesetzesentwurf letztlich einigen Heckenschützen aus der damaligen Koalition zum Opfer gefallen war.

Nun aber macht die Bundesregierung offenbar das wahr, was sie im Koalitionsvertrag vereinbart hat:

Wir wollen für die Erreichung der Klimaziele und zur Beschleunigung der Energiewende im Wärmesektor die Energieeffizienz und den Einsatz Erneuerbarer Energien im Gebäudebereich weiter voranbringen. Dabei gelten für uns weiterhin die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, der Technologieoffenheit, der Vereinfachung sowie der Freiwilligkeit. Die anzustrebenden CO2-Einsparungen können auch auf Quartiersebene bilanziert werden. 

Wir werden das Ordnungsrecht entbürokratisieren und vereinfachen und die Vorschriften der EnEV, des EnergieeinsparG und des EEWärmeG in einem modernen Gebäudeenergiegesetz zusammenführen und damit die Anforderungen des EU-Rechts zum 1. Januar 2019 für öffentliche Gebäude und zum 1. Januar 2021 für alle Gebäude umsetzen. Dabei gelten die aktuellen energetischen Anforderungen für Bestand und Neubau fort. Wir wollen dadurch insbesondere den weiteren Kostenauftrieb für die Mietpreise vermeiden. Zusätzlich werden wir den Quartiersansatz einführen. Mögliche Vorteile einer Umstellung künftiger gesetzlicher Anforderungen auf die CO2-Emissionen werden wir prüfen. Die mögliche Umstellung soll spätestens bis zum 1. Januar 2023 eingeführt werden. 

Aus dem Koalitionsvertrag zur 19. Legislaturperiode vom 12. März 2018


Sie kommt damit auch der Bauministerkonferenz nach, die in der „Wittenberger Erklärung“ vom 23./24. November 2017 klare Worte fand. Zunächst generell zum Thema ökologisches und wirtschaftliches Bauen:

Klimaschutz, Wirtschaftlichkeit und bezahlbares Wohnen dürfen kein Widerspruch sein. Die Bauministerkonferenz bekräftigt ihre bereits mehrfach geäußerte Auffassung, dass eine strukturelle Neukonzeption von EnEV und EEWärmeG dringend notwendig ist. Sie bittet die Bundesregierung, zeitnah einen Entwurf vorzulegen, der eine hohe Klimaschutzwirkung mit niedrigen Bau- und Bewirtschaftungskosten vereinbart. Insbesondere im Hinblick auf die Bestrebungen für bezahlbares Bauen und Wohnen im Bund und in den Ländern muss die Neukonzeption die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Technologieoffenheit verankern und für eine bessere Anwendbarkeit in der Praxis strukturelle Vereinfachungen in der Nachweisführung vorsehen.

Und sodann nochmals speziell zum Sachstand GEG:

Die Bauministerkonferenz erinnert an den Beschluss zu TOP 3 ihrer Sitzung am 13. April 2016 und dabei insbesondere an ihre ebenda zur Weiterentwicklung des Energieeinsparrechts erneuerten Forderungen hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit, Technologieoffenheit und Vereinfachung. Die Länder wollen gemeinsam mit der Bundesregierung eine grundlegende Neukonzeption des Energieeinsparrechts erarbeiten und fordern den Bund auf, die Länder zu zeitnahen Gesprächen einzuladen.


Vereinfachung ist also ein zentrales Anliegen. Nach verbreiteter Wahrnehmung wurde dieses Ziel durch den Gesetzentwurf von 2017 nicht erreicht. Und tatsächlich war dieser Entwurf nicht wirklich ein Beispiel für sorgfältige und stimmige Referentenarbeit. Auch der Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit hinterließ im Entwurf Fragen.

Einen ebenso mutigen wie pragmatischen Gegenentwurf zu dem 145 Seiten umfassenden 2017er Gesetzentwurf hat die DGNB unternommen. Mit ihrem Diskussionsvorschlag für ein „Gebäude-Emissions-Gesetz 2050“ (GEG 2050) vom April 2018 hat sie die Inhalte eines zukünftigen GEG auf ganzen 3 Seiten beschrieben. Die DGNB befürchtet, dass noch mehr wertvolle Zeit verloren geht, wenn der bisherige GEG-Entwurf die Basis weiterer Debatten wird. Denn sie ist der Ansicht, dass der bisherige GEG-Entwurf eine falsche, umständliche und unverständliche Novellierung darstellt. Eine Diskussion auf dieser Grundlage gehe am Ziel vorbei. Dem wird zumindest im ersten Schritt eine einfache und zielorientierte, wenngleich den rechtlichen Anforderungen noch nicht gerecht werdende, Alternative entgegen gestellt – mit nicht wenig ambitionierten Zielen:

Mit gezielten Forderungen und Förderungen lassen sich auf dieser Grundlage die richtigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bereitstellen, um nachhaltig in die Wertsteigerung der Gebäude investieren zu können und die überfällige Sanierung des Gebäudebestandes endlich attraktiv zu machen. Das GEG 2050 kann den Startschuss für das bislang größte und nachhaltigste Konjunkturprogramm in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland bilden. Aus DGNB Statement zum GEG, Stand: April 2018


Das Institut der Deutschen Wirtschaft in Köln hat in seinem IW-Gutachten vom 03. April 2018 „Setzt die Wohnungspolitik die richtigen Anreize für den Wohnungsbau?“ die Zusammenführung der Vorschriften der EnEV, des EnergieeinsparG und des EEWärmeG in ein Gebäudeenergiegesetz ausdrücklich begrüßt. Zugleich hält es aber fest,

  • es sei wünschenswert gewesen, wenn das Gesetz schon in der letzten Legislaturperiode beschlossen worden wäre,
  • es sei wichtig, darauf zu achten, dass die ordnungsrechtlichen Vorgaben nicht zu strikt und kleinteilig sind, da sonst die Innovationskraft der Bauwirtschaft behindert wird und Investitionen ausbleiben und
  • neben einem einheitlichen Energiegesetz solle in dieser Legislaturperiode auch eine Vereinheitlichung der Landesbauordnungen gelingen.

In der IW-Analyse Nr. 119 aus 2017 „Energiewende im Gebäudesektor“ hatte das Institut der deutschen Wirtschaft schon beklagt, dass sich die gesetzlichen Vorgaben, Förderbedingungen und politischen Ankündigungen laufend ändern, was zur Verunsicherung und letztlich zur Zurückhaltung bei den Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz im Gebäudebestand führe. In der Gemengelage aus unübersichtlichen Förderprogrammen und strikten Vorgaben gehe die Übersicht verloren. Entscheidender Erfolgsfaktor für die Energiewende im Gebäudebereich sei daher   eine einheitliche Förderung in Kombination mit größtmöglicher Technologieoffenheit.

Und speziell zum Bereich der Büroimmobilien hat die dena-Studie „Büroimmobilien: Energetischer Zustand und Anreize zur Steigerung der Energieeffizienz“ (5/2017) aufgezeigt dass Investitionen in Effizienzmaßnahmen meistens nur dann getätigt werden, wenn sich diese zeitnah finanziell rechnen.

Siehe auch schon: Vom Grünbuch zum Weißbuch Energieeffizienz: Verlässlicher Rechtsrahmen, neues Energieeffizienzrecht – und steuerliche Förderung der Gebäudesanierung?


Stets klingt also also neben dem Bedarf an Verständlichkeit und Verlässlichkeit der Gesetzgebung auch das große Bedürfnis des Marktes nach Wirtschaftlichkeit, Investitionsanreizen und Innovationsfreiheit an. Passend dazu hat ausweislich des Spitzengesprächs am 4. Mai 2018 das Bündnis für bezahlbares Wohnen und Bauen wieder ein Lebenszeichen von sich gegeben.

Die Bundesregierung hat den Gesichtspunkt der Förderung ebenfalls bereits in ihrem Koalitionsvertrag adressiert:

  • Die Förderung der energetischen Gebäudesanierung soll fortgeführt werden, bestehende Programme sollen überarbeitet und besser aufeinander abgestimmt werden.
  • Das CO2-Gebäudesanierungsprogramm soll fortgesetzt werden. Der Austausch von alten, ineffizienten Heizungsanlagen gegen moderne, hocheffiziente Heizungen soll weiterhin gefördert werden.
  • Die energetische Gebäudesanierung soll steuerlich gefördert werden. Dabei soll für die Antragsteller ein Wahlrecht zwischen einer Zuschussförderung und einer Reduzierung des zu versteuernden Einkommens vorgesehen werden.
  • Innovationen bei der Gebäudetechnik sollen besonders gefördert werden.

Bleibt zu hoffen, dass die Bundesregierung auch endlich die Rechtsunsicherheit rund um den Niedrigstenergiegebäudestandard beendet.

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