Das Europäische Parlament hat mit seiner legislativen Entschließung vom 17. April 2018 zu der Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden den ersten von acht Legislativvorschlägen des von der Europäischen Kommission am 30. November 2016 vorgelegten Pakets „Saubere Energie“ abgeschlossen (siehe auch schon hier: EU-Parlament beschließt Änderungen bei EU-Richtlinien / Verordnung zu erneuerbaren Energien, Energieeffizienz & Energieunion).
Die Entschließung basiert auf der Einigung zwischen Vertretern des Europäischen Parlaments und des Europäische Rates über einen gemeinsamen Text für die von der Europäischen Kommission initiierten Reform der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (siehe schon: EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden 2018: Neue Vorschriften zu Ladestationen für E-Autos sind verhandelt; und EU-Richtlinie 2018: Neue Vorschriften zur Energieeffizienz von Gebäuden und zu Ladestationen für E-Autos nehmen Gestalt an).
Den aktuellen Entwurf der Überarbeitungen finden Sie hier: Entwurf RL gemäß Billigung durch das Europäische Parlament – 17042018. Weiteres folgt in diesem Forum.
Die Europäische Kommission hat die finale Bestätigung des Europäischen Parlamentes bereits ausdrücklich begrüßt und die weiteren Schritte skizziert:
- Nachdem das Europäische Parlament die überarbeitete Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden gebilligt hat, muss der Ministerrat nun auf einer der nächsten Ratstagungen in den kommenden Wochen seine förmliche Einigung abschließen.
- Auf diese Billigung folgt in Kürze die Veröffentlichung des Textes im Amtsblatt der Union, die 20 Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft tritt.
- Die Mitgliedstaaten müssen dann die neuen Elemente der Richtlinie innerhalb von 20 Monaten in nationales Recht umsetzen.
New rules will make buildings smarter and more energy efficient, saving money and creating jobs in the renovation and construction sector. EU-Kommission
Auf nationaler Ebene sieht sich die Bundesregierung derzeit aber noch Fragen zur Umsetzung der alten Richtlinie ausgesetzt, etwa zur Festsetzung des Niedrigstenergiestandards nach den Vorgaben der EU. Ab 2019 müssen alle öffentlichen und ab 2021 alle Neubauten den Standard für Niedrigstenergiegebäude erfüllen. In der BT-Drucksache 19/1821 vom 20. April 2018 gibt die Bundesregierung auf eine kleine Anfrage zum Thema Energieeinsparung und Klimaschutz im Gebäudesektor durch Umsetzung von EU-Vorgaben – mehr oder weniger – Antwort:
Was bedeutet aus Sicht der Bundesregierung das Wort „Niedrigstenergiegebäudestandard“ hinsichtlich Energiebedarf und CO2-Ausstoß eines Gebäudes?
In Übereinstimmung mit der EU-Gebäuderichtlinie ist der Begriff Niedrigstenergiegebäude“ im nationalen Recht (§ 2a Absatz 1 Satz 3 Energieeinsparungsgesetz) wie folgt definiert: „Ein Niedrigstenergiegebäude ist ein Gebäude, das eine sehr gute Gesamtenergieeffizienz aufweist; der Energiebedarf des Gebäudes muss sehr gering sein und soll, soweit möglich, zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt werden.“ Dementsprechend ist auch der CO2-Ausstoß eines Niedrigstenergiegebäudes gering.
Bei welchem Wert liegt der Zielkorridor für das Niedrigstenergiegebäude aus Sicht der Bundesregierung auf Basis der in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/917 genannten EU Empfehlung 2016/1318, die eine Spanne von 15 bis 30 Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr vorgibt, und welchem Effizienzhausstandard in Deutschland entspricht dieser Wert?
Die EU-Gebäuderichtlinie schreibt weder ein konkretes Anforderungsniveau noch einen bestimmten Zielkorridor für ein Niedrigstenergiegebäude vor. In der Empfehlung (EU) 2016/1318 der Kommission vom 29. Juli 2016 hat die Kommission Hinweise zur Anwendung der EU-Gebäuderichtlinie in Bezug auf Niedrigstenergiegebäude gegeben. Für eine beispielhafte Auswahl verschiedener Gebäudetypen sind darin unterschiedliche Bandbreiten für Primärenergieverbrauchsindikatoren von Niedrigstenergiegebäuden genannt. Diese Werte geben die fachliche Einschätzung der EU-Kommission wieder und beschreiben indikative Zielkorridore. Wie in der o. g. Empfehlung ausgeführt wird, werden in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Methoden zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz verwendet.
Warum hat die Bundesregierung bis heute noch keinen Niedrigstenergiegebäudestandard definiert, obwohl die EU-Gebäuderichtlinie, die dessen Einführung von den Mitgliedstaaten verlangt, bereits 2010 in Kraft getreten ist?
Die EU-Gebäuderichtlinie gibt vor, dass ab 1. Januar 2019 alle neuen Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand (die von Behörden als Eigentümer genutzt werden) und ab dem 1. Januar 2021 alle neuen Gebäude als Niedrigstenergiegebäude auszuführen sind. Die Bundesregierung wird diesen Vorgaben nachkommen.
In einer weiteren Antwort der Bundesregierung (BT-Drucksache 19/1820 vom 20.04.2018) auf eine kleine Anfrage zum Thema Mögliche Verfehlung der Energieeinsparziele für 2020 heißt es u.a. durchaus ambitioniert:
Laut Koalitionsvereinbarung soll u. a. das Aktionsprogramm Klimaschutz 2020 und der Klimaschutzplan 2050 mit den für alle Sektoren vereinbarten Maßnahmenpaketen und Zielen vollständig umgesetzt und Ergänzungen vorgenommen werden, um die Handlungslücke zur Erreichung des Klimaschutzziels 2020 so schnell wie möglich zu schließen. Das Minderungsziel 2030 soll auf jeden Fall erreicht werden. Des Weiteren soll u. a. unter breiter Beteiligung eine ambitionierte und sektorübergreifende Energieeffizienzstrategie des Bundes erarbeitet und darin das Leitprinzip „Efficiency First“ verankert werden mit dem Ziel, den Energieverbrauch bis zum Jahr 2050 um 50 Prozent zu senken. Eine Voraussetzung für eine erfolgreiche Energiewende und Klimaschutzpolitik ist ein weiterer zielstrebiger, effizienter, netzsynchroner und zunehmend marktorientierter Ausbau der erneuerbaren Energien. Unter diesen Voraussetzungen wird ein Anteil von etwa 65 Prozent erneuerbare Energien bis 2030 angestrebt und entsprechende Anpassungen werden vorgenommen.
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