Mit der Richtlinie 2018/844/EU zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Energy performance of buildings directive 2018, EPBD 2018) wurde der neue Art. 2a zur „Langfristigen Renovierungsstrategie“ (Long term renovation strategy, LTRS) geschaffen.
Demnach (und in Verbindung mit der EU-Governance-Verordnung) legt jeder Mitgliedstaat eine Langfristige Renovierungsstrategie zur Unterstützung der Renovierung des nationalen Bestands sowohl an öffentlichen als auch privaten Wohn- und Nichtwohngebäuden in einen in hohem Maße energieeffizienten und dekarbonisierten Gebäudebestand fest, mit welcher der kosteneffiziente Umbau bestehender Gebäude in Niedrigstenergiegebäude erleichtert wird.
Bestandteil der langfristigen Renovierungsstrategie ist auch ein Fahrplan mit Maßnahmen und innerstaatlich festgelegten messbaren Fortschrittsindikatoren zur Erreichung der langfristigen Klimaziele. Er soll u.a. Wege und Anreize zur energetischen Sanierung des nationalen Gebäudebestandes aufzeigen. Die langfristige Renovierungsstrategie wird gemäß den geltenden Planungs- und Berichterstattungspflichten vorgelegt und hat bestimmte Angaben zu enthalten (vgl. Art. 2a Abs. 1 lit. a) bis g) EPBD 2018).
Die Bundesregierung hat nun ihre Langfristige Renovierungsstrategie vorgelegt (Unterrichtung der Bundesregierung in BT-Drucksache 19/20380). Hier sollen einige Kernelemente dargestellt werden.
HINWEIS:
Der Fahrplan soll nach Art. 2a Abs. 2 EPBD 2018 indikative Meilensteine für 2030, 2040 und 2050 sowie eine Beschreibung enthalten, wie diese zum Erreichen der Energieeffizienzziele der Union gemäß der Richtlinie 2012/27/EU beitragen. Vor dem Hintergrund, dass die Beiträge der einzelnen Sektoren zur Minderung der Treibhausgasemissionen in Deutschland für die Jahre nach 2030 national noch nicht festgelegt sind und auch auf europäischer Ebene wesentliche Festlegungen noch ausstehen, hat die Bundesregierung allerdings entschieden, die Meilensteine für die Jahre 2040 und 2050 erst dann zu quantifizieren, wenn die erforderlichen Weichenstellungen auf nationaler und europäischer Ebene erfolgt sind. Das sei spätestens mit Fortschreibung der Jahresemissionsmengen im Klimaschutzgesetz im Jahr 2025 der Fall.
Fortschrittsindikator Gesamtenergieeffizienz
Die Gesamtenergieeffizienz
Deutschland legt nun als ersten Indikator die Gesamtenergieeffizienz fest.
- Nach der Bundesregierung hat sich die Gesamtenergieeffizienz bewährt.
- Sie sei kompatibel zur Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und in Deutschland zur Nachweisgröße für Energiebilanzen zum Zwecke des ordnungsrechtlichen Nachweises und der Förderung im Gebäudebereich.
- Die Gesamtenergieeffizienz berücksichtige die Effekte einer verbesserten Energieeffizienz, den Anteil erneuerbarer Energien und Abwärme sowie den Grad der Dekarbonisierung leitungsgebundener Energieträger (Strom, Fernwärme, Gas) gleichermaßen (Verursacherprinzip).
- Auch das deutsche Monitoring der Energiewende basiere für den Gebäudesektor auf der Gesamtenergieeffizienz.
- Vorgelagerte Teilbilanzgröße der Gesamtenergieeffizienz sei der Endenergieverbrauch (EEV), aus dem die Treibhausgas-Emissionen und Kosten- /Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen abgeleitet werden.
- Die Gesamtenergieeffizienz berücksichtige neben der Nutzungsphase (Heizung, Kühlung, Warmwasser und ggf. Beleuchtung) auch vorgelagerte Prozessketten (energetischer Aufwand für Gewinnung, Umwandlung und Transport bzw. Verteilung von Energieträgern) und sei damit der umfassendste Ansatz für eine Energie- und Klimaschutzbewertung.
- Die Gesamtenergieeffizienz kann somit sowohl durch Energieeffizienzsteigerungen als auch durch die Erhöhung des Anteils von erneuerbaren Energien an der Deckung des Wärmebedarfs gesteigert werden.
Der nicht-erneuerbare Primärenergieverbrauch
Deutschland bildet diesen Indikator numerisch über den nicht-erneuerbaren Primärenergieverbrauch ab.
Der Primärenergieverbrauch eines Gebäudes ist nach den technischen Regelwerken, auf die die Energieeinsparverordnung verweist (DIN V 18599: 2018-09 oder alternativ DIN V 4108-6: 2003-06 und DIN V 4701-10: 2003-08, geändert durch A1: 2012-07), zu ermitteln. Der Primärenergieverbrauch wird aus dem Endenergiebedarf bestimmt, wobei die Endenergie je nach Energieträger mit Faktoren hinsichtlich ihrer Umweltwirksamkeit (Primärenergiefaktoren) bewertet wird.
Für die Gesamtenergieeffizienz möchte Deutschland als indikativen Meilenstein bis zum Jahr 2030 den nicht erneuerbaren Primärenergieverbrauch (PEVn.E.) auf 2.000 PJ (556 TWh) senken. Der indikative Meilenstein entspricht einer Reduzierung des PEVn.E. um rund 55 % gegenüber dem Basisjahr 2008 (4.400 PJ). Im Jahr 2018, in dem der PEVn.E. bei rund 3.300 PJ lag (vorläufige Schätzung nach AGEB), wurde gegenüber dem Jahr 2008 bereits eine Reduzierung des PEVn.E um rund 25 % erreicht.
BT-Drucksache 19/20380
Steigerung der Energieeffizienz & stärkerer Einsatz erneuerbarer Energien im Gebäudesektor
Der indikative Meilenstein 2030 für die Gesamtenergieeffizienz soll durch eine deutliche Steigerung der Energieeffizienz sowie einem deutlich stärkeren Einsatz erneuerbarer Energien im Gebäudesektor erreicht werden.
- Um die Gesamtenergieeffizienz zu erhöhen muss nach der Vorstellung der Bundesregierung
- die Energieeffizienz von Gebäuden und Anlagentechnik
- sowie die Effizienz der Bereitstellung von Wärme, Kälte, Strom, Gas etc. deutlich erhöht und
- der Anteil erneuerbarer Energien und dekarbonisierter Energieträger oder anderer Wärmequellen erheblich gesteigert werden.
- Im Gebäudebereich sind nach Einschätzung der Bundesregierung erhebliche Energieeffizienzpotenziale und damit Energieverbrauchssenkungspotenziale vorhanden. Im Gebäudebereich wird der Grundsatz „Efficiency First“ verfolgt. Durch Maßnahmen, wie eine Dämmung der Gebäudehülle, Einbau effizienter Fenster oder anderer Fassadenbauteile, die luftdichte Herstellung von Gebäuden sowie den Einsatz hocheffizienter anlagentechnischer Systeme für Heizung, Kühlung und Licht- und Beleuchtungstechnik, lassen sich die Effizienzpotenziale heben.
- Durch den Einsatz erneuerbarer Energien (z. B. Solarthermie und Photovoltaik sowie Biomasse/Biomethan im nachhaltig erzeugten und verfügbaren Rahmen), Wärmequellen (z. B. Umweltwärme, Umgebungswärme, Abwärme oder Abwasserwärme) sowie langfristig Wasserstoff und dessen Folgeprodukte in Teilen des Wärmemarkts lassen sich nach Einschätzung der Bundesregierung erhebliche EE-Potenziale zur Steigerung der Gesamtenergieeffizienz heben.
Ebenso wie technische und wirtschaftliche Potenziale bestehen, bestehen aber gleichermaßen jeweils technische und wirtschaftliche Restriktionen und Hemnisse.

Maßnahmen und Instrumente
Maßnahmen und Instrumente sollen etwa sein:
- Klimaschutzprogramm 2030:
Die Maßnahmen aus dem Klimaschutzprogramm 2030 werden Schritt für Schritt mit Gesetzen und Förderprogrammen umgesetzt. Im ersten Schritt wurde ein Klimaschutzgesetz beschlossen, das bereits Ende 2019 in Kraft getreten ist. Das Klimaschutzprogramm 2030 sieht darüber hinaus für den Gebäudebereich folgende zentrale Maßnahmen vor:- CO2-Bepreisung für den Gebäudesektor:
Am 19. Dezember 2019 ist das Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (Brennstoffemissionshandelsgesetz –BEHG) in Kraft getreten. Die Bundesregierung führt mit dem Gesetz ab 2021 eine CO2-Bepreisung für die Sektoren Verkehr und Wärme (Non-ETS-Sektor) ein. Das nationale Emissionshandelssystem (nEHS) erfasst die Emissionen aus der Verbrennung fossiler Brennstoffe (insbesondere Heizöl, Flüssiggas, Erdgas, Kohle). Dabei umfasst das System im Sektor Wärme die Emissionen der Wärmeerzeugung des Gebäudesektors und der Energie- und Industrieanlagen außerhalb des EU-Emissionshandelssystems (EU ETS).
Der CO2-Preis soll ab Januar 2021 25 Euro pro Tonne betragen und dann schrittweise bis auf 55 Euro im Jahr 2025 ansteigen. Für das Jahr 2026 soll ein Preiskorridor von mindestens 55 und höchstens 65 Euro gelten. Die Bundesregierung strebt im Frühjahr 2020 ein neues Gesetzgebungsverfahren an, um den Preispfad des bereits beschlossenen BEHG entsprechend anzupassen. - Eine zentrale Maßnahme im Gebäudesektor ist die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung.
- Aufstockung und Optimierung der Investitionsförderprogramme im Gebäudebereich.
- Förderung der seriellen Sanierung:
Die industrielle Vorfertigung von Fassaden- und Dachelementen und eine standardisierte Installation von Anlagentechnik, inkl. der Versorgung mit eigenerzeugtem Strom in Verbindung mit neuen Investitions- und Vertragsmodellen wird die Bundesregierung ebenfalls fördern. Die im Rahmen der durchgeführten Modellprojekte erarbeiteten Ansätze zur seriellen Sanierung werden mit Hilfe eines neu beschlossenen Förderprogramms ab voraussichtlich Ende 2020 in die Praxis überführt. Gebäude sollen dadurch qualitativ hochwertig saniert und die Sanierungszeiten verkürzt werden. - Mit dem Förderprogramm „Energetische Stadtsanierung“ werden im Quartier umfassende Maßnahmen in die Energieeffizienz der Gebäude (mittelbar) und der Versorgungsinfrastruktur (Wärme/Kälte/Wasser/Abwasser) konzeptionell und investiv umgesetzt. Das Programm setzt Impulse für mehr Energieeffizienz im kommunalen Bereich. Neben der planmäßigen Fortführung des Programms „Energetische Stadtsanierung“ sollen im Jahr 2020 hierfür neue Fördertatbestände entwickelt bzw. bestehende verbessert werden.
- Weiterentwicklung energetischer Standards:
Die Bezahlbarkeit des Bauens und Wohnens bleibt auch künftig ein zu beachtender wesentlicher Eckpunkt. Die nächste Überprüfung der geltenden energetischen Standards erfolgt entsprechend den europarechtlichen Vorgaben im Jahr 2023. Die energetischen Standards von Wohn- und Nichtwohngebäuden werden dann umgehend weiterentwickelt. Dabei werden das geltende Wirtschaftlichkeitsgebot und der Grundsatz der Technologieoffenheit gewahrt. - Ausweitung der Energieberatung und Öffentlichkeitsarbeit
- Vorbildfunktion Bundesgebäude
- CO2-Bepreisung für den Gebäudesektor:
- Energieeffizienzstrategie der Bundesregierung:
Die weitere Förderung der Energieeffizienz ist von großer Bedeutung, um die Klimaschutzziele zu erreichen. Daher hat die Bundesregierung eine umfassende „Energieeffizienzstrategie 2050“ (EffSTRA) beschlossen, die auch den Gebäudesektor adressiert. Die Strategie bündelt eine Vielzahl von Energieeffizienzmaßnahmen für die Dekade 2021-2030 im neuen Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz (NAPE 2.0). Mit der EffSTRA legt die Bundesregierung das nach EU-Recht erforderliche nationale Energieeffizienzziel für 2030 fest, wonach der Primärenergieverbrauch bis 2030 gegenüber 2008 um 30 % gesenkt werden soll. - Gebäudeenergiegesetz:
Die Standards von Energieeinsparungsgesetz (EnEG), Energieeinsparverordnung (EnEV) und des Erneuerbare- Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) werden zu einem Gebäudeenergiegesetz (GEG) zusammengeführt. Die strukturelle Neukonzeption beinhaltet neben Vereinfachungen insbesondere auch Regelungen zur verbesserten Integration erneuerbarer Energien in die Wärmeversorgung von Gebäuden sowie die Einführung des Quartiersansatzes und einer Innovationsklausel.- Quartierslösungen:
Die im GEG enthaltene Lösung setzt Vereinbarungen von Bauherren oder Gebäudeeigentümern, deren Gebäude in räumlichem Zusammenhang stehen, über eine gemeinsame Versorgung ihrer Gebäude mit Wärme oder ggf. Kälte sowie die gemeinsame Erfüllung von Pflichten zur Nutzung erneuerbarer Energien voraus. Bei einer gemeinsamen Versorgung mit Wärme oder ggf. auch Kälte ist dabei die Nutzung neu errichteter und auch bestehender Versorgungsanlagen denkbar. Die ordnungsrechtlichen Pflichten können für alle Gebäude in einem festgelegten Quartier gemeinsam erfüllt werden, sofern der Wärme- und Kältebedarf der betroffenen Gebäude insgesamt in einem Umfang gedeckt wird, der mindestens der Summe entspricht, die sich aus den einzelnen Deckungsanteilen der Einzelgebäude ergibt. - Innovationsklausel:
Das GEG ermöglicht zukünftig innovative Lösungen für Quartiersansätze in Form einer bis Ende 2025 befristeten Regelung. Die im GEG enthaltene Quartierslösung, die sich auf die gemeinsame Wärmeversorgung im Quartier konzentriert, wird dazu durch die Möglichkeit einer Gesamtbilanzierung bei Änderung bestehender Gebäude erweitert. Dadurch wird im Einzelfall eine Vereinbarung der beteiligten Gebäudeeigentümer ermöglicht, nach der die energetischen Anforderungen nicht einzelgebäudebezogen erfüllt werden müssen, sondern über eine Gesamtbewertung aller von der Vereinbarung erfassten Gebäude im Quartier.
- Quartierslösungen:
Nachhaltigkeit und Ressourceneffizienz sollten sich in zunehmendem Maße auch in energiebezogenen Steuerungsinstrumenten widerspiegeln, um Fehlanreize zu vermeiden. Fragen zum Lebenszyklus des Gebäudes inklusive des Ressourcenaufwandes für die Herstellung der verwendeten Baumaterialen werden präzisiert werden.
BT-Drucksache 19/20380
Siehe auch: EU Green Deal: Wachstumsstrategie und Investitionsplan für den Gebäudesektor und die Bauwirtschaft
Treibhausgas (THG)-Emissionen
Nach dem Verständnis der Bundesregierung ist der indikative Meilenstein 2030 für die Gesamtenergieeffizienz zielkonform zu den nationalen Beschlüssen zur Klima- und Energiepolitik (Klimaschutzprogramm 2030, Klimaschutzgesetz), wonach der Gebäudesektor in 2030 noch 70 Mio. t CO2 emittieren darf (Quellprinzip).
Auch leistet der Gebäudebereich durch den Ansatz der Steigerung der Gesamtenergieeffizienz einen entsprechenden Beitrag zu den Zielen der anderen Sektoren.
BT-Drucksache 19/20380
Während die Gesamtenergieeffizienz dem Verursacherprinzip verpflichtet ist und die Effekte einer verbesserten Energieeffizienz, den Anteil erneuerbarer Energien und Abwärme sowie den Grad der Dekarbonisierung leitungsgebundener Energieträger gleichermaßen berücksichtigt, basiert die Zuordnung der Treibhausgas (THG)-Emissionen zu den Sektoren in dem am 18. Dezember 2019 in Kraft getretenen Bundes-Klimaschutzgesetz auf dem in der internationalen Treibhausgasberichterstattung festgelegten Quellprinzip:
- Nach dem Quellprinzip werden dem Gebäudesektor nur die direkten Emissionen im oder am Gebäude zugeordnet. Das sind im Regelfall CO2-Emissionen aus der Verbrennung von Gas oder Heizöl in Heizungskesseln oder gebäudespezifischen Blockheizkraftwerken (BHKW).
- THG-Emissionen, die bei der Versorgung von Gebäuden mit Strom und Wärme durch Unternehmen der öffentlichen Versorgung entstehen (also zum Beispiel Wärmenetze), werden hingegen der Energiewirtschaft zugeordnet und als indirekte Emissionen bezeichnet.
- Weitere THG-Emissionen, die durch vorgelagerte Prozessketten bei Gewinnung, Umwandlung oder Verteilung / Transport entstehen, werden nach dem Quellprinzip ebenfalls nicht dem Gebäudesektor zugeordnet, sondern der Industrie (z. B. Petroindustrie) oder dem Verkehrssektor.
Weitere Indikatoren
Die Bundesregierung kündigt zugleich an, im Zuge der Arbeiten zur Fortschreibung der LTRS die Ausgestaltung weiterer Indikatoren zu prüfen, insbesondere zum Endenergieverbrauch. Weitere Indikatoren sollen sich perspektivisch auch aus der Verstetigung der Gebäudedatenbasis (z. B. hinsichtlich der Sanierungsrate und -tiefe), Ansätzen zur Klassifizierung von Energieausweisen sowie dem Heizungslabel ergeben.
Datenbasis
Um valide Aussagen zum deutschen Gebäudebestand treffen zu können, muss nach Aussage der Bundesregierung die Datenlage im Gebäudebereich verbessert werden. Die verbesserte Datenbasis sei Voraussetzung für die Definition weiterer Indikatoren.
Eine statistisch abgesicherte Datenbasis wird in Deutschland in den nächsten Jahren mit einem verstetigten Erhebungskonzept erstellt und regelmäßig aktualisiert. (…) Die Bundesregierung hat dafür nach § 9 Absatz 2 Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) die Bundesstelle für Energieeffizienz mit der Aufgabe beauftragt.
BT-Drucksache 19/20380
Sanierungsrate & Sanierungstiefe
Im Rahmen der Fortschreibung der LTRS soll in Anknüpfung an die verstetigte Datenerhebung eine konkrete Indikator-Systematik für die Erfassung der Sanierungsrate und -tiefe ausgearbeitet werden:
- Durch die verstetigte Datenbasis sollen künftig die Sanierungsrate und -tiefe verlässlich und über die Zeitachse konsistent gemessen und durch zwei geeignete Indikatoren abgebildet werden.
- Da jedoch bisher keine allgemeingültigen Definitionen der Sanierungsrate und -tiefe existieren, sollen diese beiden Indikatoren zunächst methodisch herausgearbeitet werden.
Energieausweis
Energieausweise zeigen die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes anhand von Kennwerten auf. Die Bundesregierung möchte prüfen, ob und inwieweit Daten der Energieausweise zur Entwicklung weiterer Indikatoren nutzbar gemacht werden können.
Heizungslabel
Mit dem Heizungslabel nach dem EnVKG wurde erstmals ein Energieeffizienzetikett geschaffen, das bestehende Heizungsanlagen bewertet und klassifiziert. Nach der Bundesregierung ist geplant und zu prüfen, ob und wie die weitere Auswertung der Daten zum Heizungslabel zum Monitoring der LTRS beitragen kann.
Neben den von der Bundesregierung bereits in die Wege geleiteten Projekten sollen im Rahmen der Fortentwicklung der LTRS bis 30. Juni 2024 in einem ersten Schritt weitere Indikatoren auf Basis der verstetigten Daten zum Gebäudebestand (insb. Sanierungsrate und -tiefe) sowie der Daten zu den Energieausweisen und Heizungslabels definiert und in einem zweiten Schritt mit indikativen Meilensteinen für die Jahre 2030, 2040 und 2050 untersetzt werden.
BT-Drucksache 19/20380
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