Heute tritt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft. Es führt das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) in einem neuen Gesetz zusammen. Das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) mit der Energieeinsparverordnung (EnEV) enthielt bislang bau- und anlagentechnische Anforderungen an Gebäude. Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) dagegen bestimmte bislang, dass bei neuen Gebäuden sowie bei Bestandsgebäuden der öffentlichen Hand erneuerbare Energien zu Wärmezwecken in einem festgelegten Umfang zu nutzen sind. Das Nebeneinander dieser Regelwerke hatte zu Schwierigkeiten bei Anwendung und Vollzug geführt, zumal die beiden Regelwerke nicht vollständig aufeinander abgestimmt waren.
Das GEG ersetzt das EnEG, die EnEV sowie das EEWärmeG und schafft ein neues, einheitliches, aufeinander abgestimmtes Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Neubauten, an Bestandsgebäude und an den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden. Durch die Zusammenführung von EnEG, EnEV und EEWärmeG in einem einheitlichen Regelungssystem zu Energieeinsparungen und dem Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden in Form eines Gesetzes soll eine deutliche rechtliche Vereinfachung gegenüber dem bisherigen Regelungssystem erreicht werden.
Bisher bestehende Diskrepanzen und Inkohärenzen – etwa unterschiedliche Begriffsbestimmungen, die unterschiedliche Behandlung von Strom aus erneuerbaren Energien und divergierende Anforderungen an Anlagentechnik – sollen beseitigt werden. Außerdem soll mit dem Gesetz das Energieeinsparrecht für Gebäude entbürokratisiert werden. Die Vereinfachungen sollen die Praxis der Gebäudeplanung und des Vollzugs vereinfachen. Der Vollzug soll insbesondere dadurch erleichtert und effektiviert werden, dass es nur noch einen Erfüllungsnachweis über die Anforderungen an die Energieeffizienz und die Nutzung erneuerbarer Energien geben wird.
Das Gebäudeenergiegesetz dient zugleich der Umsetzung der Gebäuderichtlinie, der Energieeffizienz-Richtlinie und der Erneuerbare Energien-Richtlinie. Es werden die europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umgesetzt und die Regelung des Niedrigstenergiegebäudes in das vereinheitlichte Energieeinsparrecht integriert. Die EU-Gebäuderichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass ab 2021 alle neuen Gebäude als Niedrigstenergiegebäude ausgeführt werden. Für Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand gilt diese Pflicht schon ab 2019.
§ 1 GEG:
(1) Zweck dieses Gesetzes ist ein möglichst sparsamer Einsatz von Energie in Gebäuden einschließlich einer zunehmenden Nutzung erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Wärme, Kälte und Strom für den Gebäudebetrieb.
(2) Unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit soll das Gesetz im Interesse des Klimaschutzes, der Schonung fossiler Ressourcen und der Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten dazu beitragen, die energie- und klimapolitischen Ziele der Bundesregierung sowie eine weitere Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte zu erreichen und eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen.
Die ordnungsrechtlichen Vorgaben folgen weiterhin dem Ansatz, den Primärenergiebedarf von Gebäuden zu minimieren, indem
- der Energiebedarf eines Gebäudes von vorneherein durch einen energetisch hochwertigen baulichen Wärmeschutz (insbesondere durch gute Dämmung, gute Fenster und Vermeidung von Wärmebrückenverlusten) sowie eine effiziente Anlagentechnik begrenzt und
- der verbleibende Energiebedarf zunehmend durch erneuerbare Energien gedeckt wird.
Durch einen hochwertigen baulichen Wärmeschutz soll sichergestellt werden, dass auch erneuerbare Energien so effizient wie möglich genutzt werden.
Dabei folgt das Gesetz weiterhin dem Wirtschaftlichkeitsgrundsatz und dem Grundsatz der Technologieoffenheit. Die Anwendung tradierter Bauweisen und die Nutzung bestimmter Anlagentechniken bleiben technisch und rechtlich weiterhin möglich. Energetisch hochwertige Gebäude sollen sowohl wirtschaftlich als auch mit marktgängigen Technologien errichtet werden können. Maßgeblich für die technische Erfüllbarkeit ist der jeweilige Stand der Technik.
§ 5 GEG:
Die Anforderungen und Pflichten, die in diesem Gesetz oder in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen aufgestellt werden, müssen nach dem Stand der Technik erfüllbar sowie für Gebäude gleicher Art und Nutzung und für Anlagen oder Einrichtungen wirtschaftlich vertretbar sein.
Anforderungen und Pflichten gelten als wirtschaftlich vertretbar, wenn generell die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können. Bei bestehenden Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen ist die noch zu erwartende Nutzungsdauer zu berücksichtigen.
Die aktuellen energetischen Anforderungen für den Neubau und den Gebäudebestand gelten fort. Das aktuelle energetische Anforderungsniveau für Neubauten und Sanierung wird also nicht verschärft. Weitere Steigerungen der Bau- und Wohnkosten wollte der Gesetzgeber vermeiden.
Aktuelle gutachterliche Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen weisen nach, dass die seit dem 1. Januar 2016 geltenden energetischen Anforderungen an zu errichtende Wohn- und Nichtwohngebäude der mit diesem Gesetz abgelösten Energieeinsparverordnung, einschließlich der Pflichten zur Nutzung erneuerbarer Energien nach dem mit diesem Gesetz abgelösten Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz, das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 5 einhalten. Für verschärfte Neubauanforderungen lässt sich die Wirtschaftlichkeit jedoch nicht nachweisen. Gleiches gilt für die Anforderungen an bestehende Gebäude. Die aktuellen energetischen Anforderungen an neue und bestehende Gebäude sind daher beizubehalten.
BT-Drucksache 19/16716
Die mit dem Gebäudeenergiegesetz unverändert fortgeführten energetischen Anforderungen an neue Gebäude erfüllen nach dem Gesetzgeber die Kriterien der EU-Gebäuderichtlinie für das Niedrigstenergiegebäude.
Das GEG wird spätestens alle 5 Jahre nach dem Inkrafttreten evaluiert:
- Dabei wird die Bundesregierung in fachlich geeigneter Weise prüfen, ob und inwieweit die beabsichtigten Wirkungen auf den Einsatz erneuerbarer Energien und die Energieeffizienz bei Gebäuden erreicht worden sind.
- Die Bundesregierung wird ferner untersuchen, wie sich der Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die Verwaltung entwickelt hat und ob die Entwicklung in einem angemessenen Verhältnis zu den festgestellten Regelungswirkungen steht.
- Die Evaluierung wird die Frage nach unbeabsichtigten Nebenwirkungen sowie nach der Akzeptanz und Praktikabilität der Regelungen einschließen.
Die Bezahlbarkeit des Bauens und Wohnens bleibt auch künftig ein zu beachtender wesentlicher Eckpunkt. Die nächste Überprüfung der geltenden energetischen Standards erfolgt entsprechend den europarechtlichen Vorgaben im Jahr 2023. Die energetischen Standards von Wohn- und Nichtwohngebäuden werden dann umgehend weiterentwickelt. Dabei werden das geltende Wirtschaftlichkeitsgebot und der Grundsatz der Technologieoffenheit gewahrt.
BT-Drucksache 19/16716 mit Verweis auf das Klimaschutzprogramm 2030
In diesem Forum folgen weitere Beiträge zu dem neuen Gebäudeenergiegesetz. Hier zunächst eine kurze Übersicht zu wesentlichen Neuerungen:
Wesentliche Neuerungen:
- Eingeführt wird ein neues gleichwertiges Verfahren zum Nachweis der Einhaltung der energetischen Anforderungen bei der Errichtung von Wohngebäuden (sogenanntes Modellgebäudeverfahren für Wohngebäude). Mit dem Verfahren kann der Nachweis über die Einhaltung der energetischen Neubauanforderungen nach Maßgabe vorgegebener Anwendungsvoraussetzungen und zugehöriger Ausführungsvarianten erbracht werden, ohne dass energetische Berechnungen für den Nachweis erforderlich sind. Das „Modellgebäudeverfahren“ vereinfacht die Planung neuer Wohngebäude und erleichtert die Vollziehbarkeit des Gesetzes.
- Die beim Neubau bestehende Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien kann künftig auch durch die Nutzung von gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien erfüllt werden. Das mit diesem Gesetz aufgehobene Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz hat diese Möglichkeit bislang nicht vorgesehen. Mit der Neuregelung erhalten Bauherren und Eigentümer eine auch wirtschaftlich attraktive weitere Möglichkeit für die energetische Optimierung.
- Neue Flexibilisierungsoptionen bei der Erfüllung der energetischen Neubaustandards betreffen insbesondere die Anrechnungsmöglichkeiten von gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien sowie von gasförmiger Biomasse bei der energetischen Bilanzierung. Dadurch erhalten Bauherren weitere Möglichkeiten, um die energetischen Anforderungen an Neubauten mit besonders effizienten, wirtschaftlichen und nachhaltigen Lösungen zu erfüllen. Mit den Neuregelungen sollen keine Abstriche beim baulichen Wärmeschutz einhergehen.
- Die bei der Berechnung des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs zu verwendenden Primärenergiefaktoren werden nun direkt im GEG geregelt, um die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Primärenergiefaktoren für Bauherren und Eigentümer zu erhöhen. Die Primärenergiefaktoren haben einen wesentlichen Einfluss auf den Jahres-Primärenergiebedarf und sind somit von erheblicher Bedeutung für die einzuhaltenden energetischen Standards. Es war deshalb geboten, die Primärenergiefaktoren für Bauherren und Eigentümer transparent und nachvollziehbar im GEG selbst zu regeln.
- Das GEG soll neue Impulse zur Nutzung innovativer Ansätze beim energieeffizienten Bauen setzen. Es wurde eine befristete Innovationsklausel eingeführt.
- Zum einen wird es bis Ende 2023 möglich sein, durch eine Befreiung durch die zuständige Behörde die nach dem GEG erforderlichen Anforderungen anstelle über die Hauptanforderung des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs über ein auf die Begrenzung der Treibhausgasemissionen ausgerichtetes System und den zulässigen Jahres-Endenergiebedarf nachzuweisen, soweit die Gleichwertigkeit der Anforderungen gegeben ist.
- Zum zweiten wird es bis Ende 2025 ermöglicht, bei Änderungen von bestehenden Gebäuden die Einhaltung der Anforderungen über eine gemeinsame Erfüllung im Quartier, also eine Gebäudemehrheit, sicherzustellen. Diese Regelung sowie die Möglichkeit von Vereinbarungen über eine gemeinsame Wärmeversorgung im Quartier dienen der Stärkung von quartiersbezogenen Konzepten.
- Die sich aus dem Primärenergiebedarf oder Primärenergieverbrauch ergebenden Kohlendioxidemissionen eines Gebäudes sind künftig zusätzlich in Energieausweisen anzugeben. Dadurch erhalten Eigentümer, potentielle Käufer und Mieter neben den weiter bestehenden Informationen über die energetische Qualität eines Gebäudes zusätzliche Informationen, die die Klimawirkung berücksichtigen.
- Es erfolgt eine Einschränkung des Einbaus neuer Ölheizungen ab dem Jahr 2026. Diese Regelung gilt ab 2026 gleichermaßen für den Einbau von neuen, mit festen fossilen Brennstoffen beschickten Heizkesseln (Kohleheizungen).
- In den Fällen des Verkaufs und bei bestimmten größeren Sanierungen von Ein- und Zweifamilienhäusern wurde eine obligatorische energetische Beratung des Käufers bzw. Eigentümers verankert.
- Es wird eine sogenannte Erfüllungserklärung bei Neubauten und bestimmten größeren Sanierungen im Gebäudebestand eingeführt.
- Um die Qualität der Energieausweise zu verbessern, werden strengere Sorgfaltspflichten für Aussteller von Energieausweisen festgelegt.
- Wesentliche Regelungen der Energieeinsparverordnung und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes wurden inhaltlich unverändert übernommen und zum Teil neu gefasst und möglichst vereinfacht.
Übersicht zum GEG:
Teil 1: Allgemeiner Teil
Teil 2: Anforderungen an zu errichtende Gebäude
- Allgemeiner Teil
- Jahres-Primärenergiebedarf und baulicher Wärmeschutz bei zu errichtenden Gebäuden
- Wohngebäude
- Nichtwohngebäude
- Berechnungsgrundlagen und -verfahren
- Nutzung von erneuerbaren Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung bei einem zu errichtenden Gebäude
Teil 3: Bestehende Gebäude
- Anforderungen an bestehende Gebäude
- Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärmeerzeugung bei bestehenden öffentlichen Gebäuden
Teil 4: Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung
- Aufrechterhaltung der energetischen Qualität bestehender Anlagen
- Veränderungsverbot
- Betreiberpflichten
- Einbau und Ersatz
- Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen
- Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik
- Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen
- Nachrüstung bei heizungstechnischen Anlagen; Betriebsverbot für Heizkessel
- Energetische Inspektion von Klimaanlagen
Teil 5: Energieausweise
Teil 6: Finanzielle Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte und von Energieeffizienzmaßnahmen
Teil 7: Vollzug
Teil 8: Besondere Gebäude, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang
Teil 9: Übergangsvorschriften
Einzelheiten zum neuen GEG erfahren Sie in weiteren Beiträgen auf diesem Blog.
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